EU-Verpackungsverordnung PPWR Verpackungsmittel-Posse: Die Frage- und Ausrufezeichen häufen sich

Von Dr. Stefan Riedl 6 min Lesedauer

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In der Verpackungsmittel-Posse rund um die Frage, wer ab 12. August als Verpackungsmittel-Hersteller mit allen einhergehenden Pflichten gilt, häufen sich die Frage- und Ausrufezeichen. IT-BUSINESS veröffentlicht nun die komplette Korrespondenz mit der Behörde.

Baut die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) einen absurden Verpackungsmittel-Bürokratismus auf, der Unternehmen, die ein Versandlabel aufkleben zu Verpackungsmittelerzeugern und/oder -herstellern macht?(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Baut die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ (ZSVR) einen absurden Verpackungsmittel-Bürokratismus auf, der Unternehmen, die ein Versandlabel aufkleben zu Verpackungsmittelerzeugern und/oder -herstellern macht?
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Theoretisch könnte jedes Unternehmen in Deutschland (außer Kleinstunternehmen), das ab 12. August Verpackungsmittel einkauft und nutzt, zu einem Verpackungsmittel-Hersteller werden und damit vielfältige Pflichten auf sich laden. Außer der Kleinstunternehmenseigenschaft haben sich zumindest in der Recherche bislang keine verlässlichen Abgrenzungskriterien herauskristallisiert, obwohl IT-BUSINESS mehrmals bei der zuständigen Behörde ZSVR nachgefragt hat.

Glossar

Kleinstunternehmen: Ein Kleinstunternehmen ist ein kleines Gewerbe, das nach EU-Definition weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.
ZSVR: Die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) ist eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die als Behörde tätig und für die Umsetzung des Verpackungsgesetzes zuständig ist.

Fragen über Fragen

Angenommen, man fällt als Unternehmen nicht unter „Kleinstunternehmen“, kauft Verpackungsmaterial ein und versendet damit etwas, könnte man bereits als Verpackungsmittelerzeuger oder Verpackungsmittelhersteller gelten, denn – wie zunächst der Händlerbund über ein Telefonat mit der Pressestelle des ZSVR erfahren hat – würde (offenbar nach Auslegung der ZSVR) durch das Aufkleben eines Versandlabels die Verpackung so maßgeblich verändert, dass praktisch eine neuartige Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das würde erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten (siehe Infokasten). Die Antworten, die IT-BUSINESS bisher von der Behörde erhalten hat, deuten darauf hin, dass es tatsächlich so kommen könnte. Es macht den Eindruck, dass die Behörde in ihrer Auslegung der ab 12. August geltenden Rechtslage genau darauf hinaus will: Es reicht ein Versandetikett aufzukleben und man soll durch diesen Akt eine neuartige Verpackung geschaffen haben.

Hintergrund

Pflichten als Verpackungsmittelerzeuger und -Hersteller

Die Pflichten teilen sich in zwei Ebenen auf:
Verpackungsmittelerzeuger: Als Erzeuger müsste der Händler die Verpackung auf Konformität prüfen, eine technische Dokumentation samt Konformitätserklärung erstellen und die Verpackung entsprechend kennzeichnen.
Verpackungsmittelhersteller: Als Hersteller kämen Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung zur Finanzierung der Entsorgung sowie die regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen hinzu.

Was die ZSVR dazu sagt

In einer ihrer Antworten – der vom 10. Juli – erläutert die ZSVR auf Nachfrage von IT-BUSINESS, dass [Verpackungsmittel-]Erzeuger grundsätzlich ist, wer die versandfertige Verpackung herstellt. Die Behörde führt aus: „Als Erzeuger gilt damit grundsätzlich derjenige Wirtschaftsakteur, der die Verpackung in ihre finale Form bringt oder sie nachträglich so ergänzt oder verändert, dass ihre Konformität betroffen sein kann, und dann in Verkehr bringt. Bei Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, ist dies regelmäßig der Online-Händler oder Versender, der die Ware verpackt und die Verpackung für den Versand vorbereitet.“

Sind Unternehmen künftig Verpackungsmittelerzeuger?

Wird also die fiktive Firma „Huber EDV“ zum Verpackungsmittelerzeuger oder -hersteller (die Abgrenzung hier ist eine weitere Fragestellung), wenn ein Ersatz-LAN-Kabel an den Kunden gewerblich mit im Supermarkt erworbenen Verpackungsmaterial verschickt wird?

  • Wird sie es auch dann, wenn das LAN-Kabel als reiner Freundschaftsdienst kostenlos versendet wird?
  • Wird sie es auch dann, wenn ein im Showroom vergessenes Brillen-Etui an die Laufkundschaft verschickt wird?

Abschied vom gesunden Hausverstand

Es würde dem gesunden Hausverstand und Rechtsempfinden widersprechen, wenn EDV Huber nun die Pflichten eines Verpackungsmittelerzeugers oder -herstellers auferlegt bekommt – immerhin handelt es sich doch um eingekauftes Verpackungsmaterial, welches von einem De-Facto-Verpackungsmittelhersteller hergestellt und von der Firma lediglich genutzt wurde. Aber alles deutet darauf hin, dass die ZSVR hier die Rollen neu verteilen möchte. Huber EDV fällt unter „Versender“ – eine Formulierung der Behörde, die nahelegt, dass es nicht nur Online-Händler mit einem hohen Warendurchsatz trifft. Nicht umsonst bezieht sich die Behörde hier explizit auf „Online-Händler oder Versender“.

Potenzielle Veränderung der Verpackungskonformität

Weiterhin schreibt die ZSVR in ihrer Antwort vom 10. Juli zwar folgendes: „Das reine Zusammenfalten eines bereits entsprechend vorbereiteten Kartons stellt noch keine Veränderung der Konformität des Kartons dar, da der gelieferte Karton hierdurch nicht verändert wird.“ Doch wer nach der Lektüre dieses Satzes aufatmet, wird beim Weiterlesen wieder mit der zugrundeliegenden Problematik konfrontiert, denn wie die ZSVR dann konkretisiert, sieht ihre Auslegung so aus: „In der Praxis wird eine Verpackung, die für den Versand bestimmt ist, jedoch bei der Versandvorbereitung in der Regel in mehrfacher Hinsicht verändert: beispielsweise durch Hinzufügen von Füllmaterialien, Klebebändern zur Waren- oder Transportsicherung und Aufkleben von Versandetiketten mit Barcodes, um die Logistik zu ermöglichen. Jede einzelne Aktivität kann potenziell die Konformität einer Verpackung verändern.“

Erzeugerrolle wegen Klebeband und Versandetikett?

Es klingt wie ein bürokratischer Schildbürgerstreich: Dass ein Versandlabel das Gewicht der Verpackung (marginal) erhöht, soll ausreichen, die Verpackung als „wesentlich verändert“ einzustufen. Das würde den Versandlabelnutzer zu einem Verpackungserzeuger machen – mit allen bürokratischen Konsequenzen.(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Es klingt wie ein bürokratischer Schildbürgerstreich: Dass ein Versandlabel das Gewicht der Verpackung (marginal) erhöht, soll ausreichen, die Verpackung als „wesentlich verändert“ einzustufen. Das würde den Versandlabelnutzer zu einem Verpackungserzeuger machen – mit allen bürokratischen Konsequenzen.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Heißt das nun, dass EDV Huber im oben genannten Beispiel ein Verpackungsmittelhersteller sein wird, auch wenn er im Grunde nichts mit Verpackungen zu tun hat, außer dass er diese beim Bürobedarf einkauft und Versandetiketten darauf klebt? Vermutlich ja, denn wie die Behörde in ihrer Antwort vom 10. Juli ausführt, gilt: „Die endgültige Ausgestaltung einer Verpackung, die für den Versand der jeweiligen Waren konkret genutzt wird, kann der Lieferant einer leeren Kartonage regelmäßig nicht mit allen Bestandteilen vorhersehen. Deshalb sieht die PPWR die Verantwortung für die vollständige Verpackung (Erzeugerrolle) in ihrer endgültig versendeten Form bei der Instanz, die die oben beschriebenen Veränderungen vornimmt. Im Rahmen der Vorbereitung zum Versand kann das nur der/die Onlinehändler*in sein. Diese sind es, welche die einzelnen Bestandteile der jeweiligen Verpackung zusammenführen, diese bekleben und die Verpackung in der jeweils konkreten Form an ihre Kunden versenden.“ Zum Mitschreiben: Die „beschriebenen Veränderungen“ beziehen sich auf das „Hinzufügen von Füllmaterialien, Klebebändern zur Waren- oder Transportsicherung und Aufkleben von Versandetiketten mit Barcodes“.

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Wie heiß wird das gegessen?

Wie man es dreht und wendet: Nimmt man diese Ausführungen der Behörde ernst, wird Verpackungsmittelerzeuger wer ein Versandetikett auf zuvor eingekauftes Verpackungsmaterial aufklebt. Und dann müsste sich die Beispielfirma EDV Huber auch dem Verpackungsbürokratismus unterwerfen (siehe Kasten zu den Pflichten).

„Nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird“, sagt der Volksmund und IT-BUSINESS hat versucht, die „abkühlenden Elemente“ in dieser Gemengelage in Erfahrung zu bringen, die diese unklare Situation auf ein gerüttelt Maß an Praxistauglichkeit herunterbrechen könnten.

So wurden Fallszenarien abgefragt (Anfrage von IT-BUSINESS vom 15. Juli 2026), die Klarheit gebracht hätten, wenn die Behörde bei der Einordnung mitgewirkt hätte.

PPWR – EU-Verpackungsverordnung

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist Teil des „New Green Deals“, mit dem die EU Europa fit für eine ökologische Zukunft machen will. Auf ökonomische Auswirkungen scheint dabei jedoch nur begrenzt Rücksicht genommen worden zu sein, denn es droht eine überbordende Doppel-Bürokratie für Unternehmen, wenn die Verordnung entsprechend ausgelegt wird. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Recycling zu stärken – doch der konkrete Umsetzungsaufwand sorgt bereits jetzt für Kritik. Zur offiziellen PPWR-Seite der Europäischen Kommission.

Einblick in die Fallszenariensammlung

Die genannten Fallszenarien sollten als typisierte Standardszenarien dazu dienen, die wirtschaftliche Realität von hunderttausenden Gewerbetreibenden in Deutschland widerzuspiegeln. Hier ein kleiner Einblick (vollständig in der Anfrage von IT-BUSINESS vom 15. Juli 2026):

Rahmenbedingungen: Anja Müller ist Geschäftsführerin von „Müller-Pie“, einem Online-Versandhandel für Raspberry Pis (kein Kleinstunternehmen). Sie bezieht ihre Versandkartons von einem gewerblichen Verpackungsmittelhersteller aus Deutschland.

  • Frage 1 (Fall 1): Frau Müller verwendet die Kartons exakt so, wie sie eingekauft wurden. Sie fügt kein zusätzliches Polstermaterial hinzu. Die einzige Änderung besteht im Aufbringen eines ausgedruckten Versandetiketts mit der Kundenadresse. Wird Frau Müller in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer (ohne weitere Verpflichtungen als -Erzeuger oder -Hersteller), als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?

Weitere Variationen dieses Falles beschäftigen sich beispielsweise mit Fragestellungen, inwieweit sich etwas an der Einschätzung ändert, wenn statt einem Versandetiketts die Adresse mit Edding oder einem Laserdrucksystem (also Standardkartons ohne Materialauftrag) gearbeitet wird – laut Händlerbund ist dies in der Versandhandels-Community vor dem Hintergrund dieser unklaren Lage derzeit ein wichtiges Thema.

Im Hinblick auf die Leserschaft der IT-BUSINESS wurde der Fall eines IT-Dienstleisters abgefragt:

Rahmenbedingungen: Eduard Huber ist Geschäftsführer des IT-Dienstleisters „EDV-Huber“ (kein Kleinstunternehmen, kein Online-Händler). Das Verpackungsmaterial wird im stationären Einzelhandel (Supermarkt) als unbefüllte Neuware erworben.

  • „Frage 5 (Fall 5): Eduard Huber versendet als Geschäftsführer ein Ersatz-LAN-Kabel an seinen Kunden Georg Meyer. Er nutzt das im Supermarkt erworbene Material, legt eine Firmenrechnung bei und verwendet ein ausgedrucktes Versandetikett. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?“

Mitmach-Aufruf

Können Sie etwas zu dieser Recherche beitragen?

Juristischer Rat war an dieser Stelle schwerlich einzuholen, da vieles an der Auslegung noch im Fluss ist. Eine rechtliche Einschätzung durch eine Juristin des Händlerbundes finden Sie im Interview vom 29. Juni 2026
Sind Sie tiefer mit der Thematik vertraut und können bei der Beantwortung der Fragen helfen? Bitte melden Sie sich unter: red@vogel-it.de.

Keine Antworten, weil das „Rechtsberatung“ sei

Diese Fragen, die im Grunde den kompletten Mittelstand in Deutschland betreffen, wollte die Verpackungsmittelbehörde jedoch nicht beantworten (Antwort der ZSVR vom 24. Juli 2026). Man habe bereits Antworten geliefert, die Auskunftspflicht für Behörden (auf die IT-BUSINESS hingewiesen hat) greife an dieser Stelle nicht und außerdem sei folgendes der Fall:

„Die Fragen der Teile 1 bis 3 [die Fallbeispiele] zielen auf die rechtliche Einordnung und Auflösung typisierter Sachverhalte unter die Vorschriften der PPWR ab und berühren damit den Bereich der Rechtsberatung. Als Registerbehörde ist die ZSVR für den Vollzug des VerpackDG zuständig; sie ist weder berufen noch verpflichtet, verbindliche Rechtsgutachten für einzelne Geschäftsmodelle oder typisierte Sachverhaltskonstellationen zu erteilen. Die Fragen sind nicht auf Tatsachenmitteilung gerichtet und werden vom Auskunftsanspruch mithin nicht erfasst.“

Das Paradoxon der Ermittlungspflicht

IT-BUSINESS sieht darin ein „Paradoxon der Ermittlungspflicht“: Einerseits schreibt die Behörde, dass die Ermittlung der Pflichten durch die Unternehmen selbst erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch paradox und für den Standort Deutschland fatal, wenn die zuständige Fachbehörde erklärt, dass die Beantwortung dieser Fragen aufgrund der Komplexität nicht möglich sei, gleichzeitig aber von einem IT-Dienstleister erwartet wird, diese Prüfung rechtssicher selbst vorzunehmen, bevor er ein LAN-Kabel oder ein vergessenes Brillen-Etui zurückschickt. Wenn die Expertenbehörde die Kriterien nicht praxistauglich benennt, könnte das Gesetz für den Mittelstand zur unkalkulierbaren Haftungsfalle werden (Antwort von IT-BUSINESS vom 20. Juli 2026).

Rechtlicher Hinweis

Diese Recherche-Dokumentation ersetzt keine Rechtsberatung

Die vorliegende Berichterstattung dient ausschließlich der Dokumentation einer laufenden Recherche und der Information unserer Leser über eine aktuelle gesetzliche Entwicklung. Die Inhalte, Fallbeispiele und Korrespondenzen stellen ausdrücklich keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung übernimmt die Redaktion keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Rechtsauslegungen. Da die Auslegung der PPWR und des VerpackDG durch die Behörden derzeit im Fluss ist, empfehlen wir betroffenen Unternehmen dringend, bei konkreten Umsetzungsfragen individuellen juristischen Rat einzuholen.

Drei zentrale unbeantwortete Fragen

Es stellen sich weitere, ganz grundsätzliche Fragen, die IT-BUSINESS am 15. Juli an die ZSVR gestellt hat, darunter beispielsweise:

  • Warum wäre es kein sinnvoller Weg, die Pflichten bei den spezialisierten Verpackungsmittelherstellern zu belassen, um die bürokratische Belastung für Unternehmen, die ihr Kerngeschäft nicht im Verpackungs-Business haben, zu verhindern?
  • Sie verweisen auf die Abstimmung im EUNR-Netzwerk zur Harmonisierung. Meines Kenntnisstandes nach wird die PPWR in Deutschland sehr streng ausgelegt, während in anderen EU-Ländern tendenziell eine abgeschwächte Form vorgesehen ist. Liege ich hier falsch, oder ist sichergestellt, dass es in den einzelnen EU-Ländern keine Abweichungen in der Auslegung geben wird?
  • Gibt es nach Ihrer Auffassung überhaupt noch einen praxisrelevanten Anwendungsfall, bei dem ein Gewerbetreibender, der für Versandzwecke zuvor eingekauftes Verpackungsmaterial verwendet, einfach nur Verpackungsmittelnutzer bleibt, ohne in eine der Rollen Verpackungsmittelerzeuger oder Verpackungsmittelhersteller zu fallen? Falls ja, nennen Sie bitte konkrete Beispiele.

Auch hierauf gibt es leider keine Antworten und es wurde auch nicht um zeitlichen Aufschub gebeten. Vielmehr spielte die Behörde auch hier die „Keine Rechtsberatung“-Karte aus, oder wie es die ZSVR formuliert: „Sämtliche Fragen dieses Fragenteils verlangen damit entweder rechtliche Einschätzungen oder politisch-wertende Stellungnahmen – nicht aber die Mitteilung vorhandener Tatsachen. Eine solche Auskunft ist vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.“ (Antwort der ZSVR vom 24. Juli 2026).

Transparenzhinweis

Machen Sie sich bei Bedarf selbst ein Bild über diese Behörden-Posse. IT-BUSINESS hat sich dazu entschieden, aus Transparenzgründen auf den folgenden Seiten die komplette Korrespondenz mit der ZSVR zu veröffentlichen, zumal die Behörde in der Antwort vom 24. Juli 2026 insistierte: „Soweit Sie ankündigen, Inhalte dieser Korrespondenz zu veröffentlichen, weisen wir auf die presserechtliche Sorgfaltspflicht hin: Aussagen der ZSVR sind vollständig und im richtigen Zusammenhang wiederzugeben, unter Berücksichtigung unserer Antwortschreiben vom 10. und 17. Juli 2026.“ Dieser Aufforderung kommt IT-BUSINESS auf den folgenden Seiten selbstverständlich gerne nach.

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