EU-Verpackungsverordnung PPWR

Verpackungsmittel-Posse: Die Frage- und Ausrufezeichen häufen sich

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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung vom Freitag, den 17. Juli 2026.

Ich nehme Bezug auf Ihre Ablehnung, die konkreten Fragen meines Fragenkatalogs vom 15. Juli 2026 zu beantworten. Mit allem Respekt vor der aktuellen Arbeitslast der ZSVR durch das brandneue VerpackDG muss ich Ihrer Argumentation in mehreren Punkten widersprechen und auf den öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch der Presse (gemäß Landespressegesetz) hinweisen.

1. Abgrenzung zur Rechtsberatung und Bestimmtheit der Fälle

Die von mir formulierten Fallbeispiele (Teil 1 bis 3) bilden keine „unvollständigen Lebenssachverhalte“ ab. Es handelt sich um typisierte Standardszenarien, die die wirtschaftliche Realität von hunderttausenden Gewerbetreibenden in Deutschland exakt widerspiegeln. Es stellt keine individuelle Rechtsberatung dar, wenn eine Fachbehörde die allgemeine Auslegung einer neuen Verordnung anhand von praxisnahen Modellen präzisiert.

Sollten Ihnen Informationen zur Beurteilung fehlen, bitte ich Sie, diese konkret zu benennen, anstatt die Antwort pauschal zu verweigern. Auch eine „Es kommt darauf an“-Antwort unter Nennung der entscheidenden Kriterien wäre im Sinne der Aufklärung der Öffentlichkeit ein wesentlicher Beitrag.

2. Das Paradoxon der Ermittlungspflicht

Sie schreiben, die Ermittlung der Pflichten müsse durch die Unternehmen selbst erfolgen. Es ist jedoch paradox und für den Standort Deutschland fatal, wenn die zuständige Fachbehörde erklärt, dass die Beantwortung dieser Fragen aufgrund der Komplexität „nicht möglich“ sei, gleichzeitig aber von einem IT-Dienstleister erwartet wird, diese Prüfung rechtssicher selbst vorzunehmen, bevor er ein LAN-Kabel oder ein vergessenes Brillen-Etui zurückschickt. Wenn die Expertenbehörde die Kriterien nicht benennen kann, wird das Gesetz für den Mittelstand zur unkalkulierbaren Haftungsfalle.

3. Auskunftspflicht zu allgemeinen Fragen (Teil 4)

Selbst wenn man Ihrer Auffassung zu den Fallbeispielen folgen würde, betrifft dies keinesfalls den Teil 4 meines Fragenkatalogs (Fragen 14 bis 31). Hierbei handelt es sich um rein abstrakte Rechts- und Umsetzungsfragen zur PPWR und zum VerpackDG. Eine Verweigerung der Antwort zu diesen Punkten ist vor dem Hintergrund der presserechtlichen Auskunftspflicht rechtlich nicht haltbar.

4. Fristsetzung, Transparenz und Veröffentlichung

Um der hohen Dringlichkeit (Inkrafttreten am 12. August) gerecht zu werden, verlängere ich die Frist für eine Beantwortung im gewünschten Frage-Antwort-Schema bis zum:

Freitag, den 24. Juli 2026, 18:00 Uhr (EoD).

Ich freue mich auf Ihre Antwort bezüglich der Fragen 1 bis 31, mindestens jedoch des Teils 4, der keine konkreten Fallkonstellationen bespricht.

Sollte nur Teil 4 beantwortet werden, werde ich den vollständigen Fragenkatalog (Teil 1 bis 3) dennoch veröffentlichen – ergänzt um Ihre Begründung, warum eine Antwort hierauf angeblich nicht möglich sei. Dies dient dazu, unseren Lesern aufzuzeigen, welche realistischen Fragen im Raum stehen und dass die zuständige Behörde derzeit keine Klärung herbeiführen kann oder will.

Zudem behalte ich mir vor, aus Transparenzgründen Inhalte dieser E-Mail sowie der weiteren Korrespondenz zu veröffentlichen. Wir werden in diesem Fall auch Ihre Antwort vom 17. Juli 2026 vollständig oder teilweise zitieren, damit sich die Leser selbst ein Bild von der Informationslage machen können. Wie angekündigt verzichte ich dabei auf die direkte Nennung Ihres Namens und kennzeichne die Antwort als Statement der ZSVR.

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und freue mich auf Ihr Feedback im Sinne einer transparenten Berichterstattung für den betroffenen Mittelstand.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Riedl

(ID:50915771)

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