Behördenposse mit Ansage Wird „Verpackungsmittelerzeuger“, wer ein Versandetikett aufklebt?

Von Dr. Stefan Riedl 7 min Lesedauer

Der Händlerbund berichtet von einem Telefonat mit bürokratischem Explosionspotenzial. Demnach wird ab 12. August zum Verpackungsmittelerzeuger, wer ein Versandetikett auf eingekauftes Verpackungsmaterial klebt – mit weitreichenden bürokratischen Konsequenzen.

Es klingt wie ein bürokratischer Schildbürgerstreich: Dass ein Versandlabel das Gewicht der Verpackung (marginal) erhöht, soll ausreichen, die Verpackung als „wesentlich verändert“ einzustufen. Das würde den Versandlabelnutzer zu einem Verpackungserzeuger machen – mit allen bürokratischen Konsequenzen.(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Es klingt wie ein bürokratischer Schildbürgerstreich: Dass ein Versandlabel das Gewicht der Verpackung (marginal) erhöht, soll ausreichen, die Verpackung als „wesentlich verändert“ einzustufen. Das würde den Versandlabelnutzer zu einem Verpackungserzeuger machen – mit allen bürokratischen Konsequenzen.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Der Bürokratismus dahinter klingt nach der Suche nach dem Passierschein A38 in Asterix und Obelix, nach Aprilscherz oder nach einem schlechten Witz: Wer ab Mitte August ein Versandetikett auf zuvor eingekauftes (und bereits zertifiziertes) Verpackungsmaterial klebt, könnte damit zu einem Verpackungsmittelerzeuger werden. Denn dadurch wurde die Verpackung maßgeblich verändert. So eine Auslegung einer EU-Verordnung durch die zuständige Behörde, der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), würde tatsächlich dem Credo folgen: Man habe durch das Aufkleben eine Verpackung so maßgeblich verändert, dass praktisch eine neuartige Verpackung in Verkehr gebracht wird. Das würde erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten. Laut Händlerbund sei das der verfolgte Weg der zuständigen Behörde.

Der Fahrplan in den Verpackungs-Bürokratismus

Denn die ZSVR habe sich telefonisch dergestalt gegenüber dem Händlerbund geäußert, teilt dieser mit, wenngleich schriftliche Details noch nicht vorliegen. Die Interessenvertretung versucht nun die bürokratische Eskalation zu verhindern. Theoretisch könnte demnach jedes Unternehmen (außer Kleinstunternehmen) betroffen sein, das Verpackungsmaterial und Versandetiketten verwendet. Hilft es, die Adresse mit Edding oder gelasert aufzutragen? All das steht derzeit unbeantwortet im luftleeren Raum. Für Juli wurden Präzisierungen angekündigt. Die Uhr bis 12. August tickt derweil, denn dann tritt die Verordnung in Kraft. Hanna Hillnhütter, Fachjuristin & Redakteurin beim Händlerbund, beantwortet Fragen zum Stand der Dinge. Der Händlerbund-CEO skizziert das weitere strategische Vorgehen.

Mit welcher Begründung wird man im B2B-Umfeld zu einem Hersteller einer Verpackung, wenn man ein Versandetikett aufklebt?

Hanna Hillnhütter, Fachjuristin & Redakteurin, Händlerbund(Bild:  Händlerbund)
Hanna Hillnhütter, Fachjuristin & Redakteurin, Händlerbund
(Bild: Händlerbund)

Hillnhütter: Die ZSVR beruft sich auf Artikel 21 der Verpackungsverordnung (PPWR), die ab dem 12. August Anwendung findet. Der besagt: Wer eine bereits in Verkehr gebrachte Verpackung so verändert, dass ihre Konformität beeinträchtigt werden kann, wird selbst zum Erzeuger – mit allen Pflichten, die das mit sich bringt. Und genau das soll laut ZSVR schon durch das Aufkleben eines Versandlabels passieren. Einen expliziten Unterschied zwischen B2B und B2C gibt es in der PPWR nicht.

Bei der Frage, welche Behörde oder Institution hier dahintersteht, ist von der „Zentralen Stelle für Verpackungsregister“ die Rede – was ist das?

Hillnhütter: Die Auslegung kommt von der Zentralen Stelle Verpackungsregister, eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die als Behörde tätig und für die Umsetzung des Verpackungsgesetzes zuständig ist.

PPWR – EU-Verpackungsverordnung

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist Teil des „New Green Deals“, mit dem die EU Europa fit für eine ökologische Zukunft machen will. Auf ökonomische Auswirkungen scheint dabei jedoch nur begrenzt Rücksicht genommen worden zu sein, denn es droht eine überbordende Doppel-Bürokratie für Unternehmen, wenn die Verordnung entsprechend ausgelegt wird. Ziel der Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren und Recycling zu stärken – doch der konkrete Umsetzungsaufwand sorgt bereits jetzt für Kritik. Zur offiziellen PPWR-Seite der Europäischen Kommission.

Kann es sein, dass hier eine EU-Verordnung missverständlich ausgelegt wird? Inwieweit ist die PPWR überhaupt Auslegungssache?

Hillnhütter: Dass eine Verordnung Spielraum für verschiedene Auslegungen gibt, ist erst einmal nichts Ungewöhnliches. In der Regel werden solche Fragen von Gerichten entschieden, sobald die Verordnung angewendet wird. Die konkrete Schlussfolgerung der ZSVR halten wir jedoch für abwegig. Der Händlerbund teilt diese Auslegung nicht – und steht damit nicht allein. Nahezu alle Fachexperten aus der Branche kommen zu einem anderen Ergebnis. Ein Versandlabel als wesentliche Veränderung einer Verpackung einzustufen, widerspricht aus unserer Sicht klar dem Sinn und Zweck der Verordnung. Eine klare Antwort, welche Auslegung die richtige ist, werden letztlich Gerichte klären müssen.

Wie wird begründet, dass ein Versandlabel eine Verpackung „wesentlich verändert“?

Hillnhütter: Das ist der Punkt, der in der Branche für Fassungslosigkeit sorgt. Die ZSVR argumentiert, dass ein Versandlabel das Gewicht der Verpackung erhöht – und das reiche aus, um die Verpackung als wesentlich verändert einzustufen. Daraus leitet die Behörde ab, dass die Konformität der Verpackung beeinträchtigt werden kann. In der Community fragt man sich inzwischen ernsthaft, ob das ein schlechter Witz ist.

Welche Folgen hat das, sollte das so umgesetzt werden?

Hillnhütter: Dann müsste jeder Online-Händler, der ein Paket verschickt, die verwendete Verpackung eigenständig registrieren, lizenzieren und kennzeichnen – und obendrauf noch eine Konformitätserklärung ausstellen. Das betrifft im Grunde jedes Unternehmen, welches ein Paket auf den Weg bringt. Die Rede ist von Millionen von Vorgängen.

Als Hersteller kämen Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung zur Finanzierung der Entsorgung sowie die regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen hinzu. Da Standardkartons vom Lieferanten bereits registriert und lizenziert wurden, würde derselbe Prozess durch das bloße Aufkleben eines Versandetiketts ein zweites Mal anfallen.

Hanna Hillnhütter, Fachjuristin und Redakteurin, Händlerbund

Welche Risiken und welcher Mehraufwand entstehen für den Versender?

Hillnhütter: Die Pflichten teilen sich in zwei Ebenen auf: Als Erzeuger müsste der Händler die Verpackung auf Konformität prüfen, eine technische Dokumentation samt Konformitätserklärung erstellen und die Verpackung entsprechend kennzeichnen. Als Hersteller kämen Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung zur Finanzierung der Entsorgung sowie die regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen hinzu. Da Standardkartons vom Lieferanten bereits registriert und lizenziert wurden, würde derselbe Prozess durch das bloße Aufkleben eines Versandetiketts ein zweites Mal anfallen. Wer diese Pflichten nicht erfüllt, riskiert Abmahnungen und behördliche Maßnahmen.

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Was steckt genau hinter der Kennzeichnungspflicht und der Konformitätserklärung?

Hillnhütter: Die PPWR will Verpackungen recyclinggerechter machen und Verantwortung klar zuordnen. Als Erzeuger muss man die Verpackung mit vorgeschriebenen Informationen kennzeichnen – zum Beispiel mit Materialangaben. Dazu kommt eine Konformitätserklärung: ein Dokument, mit dem man bestätigt, dass die Verpackung alle Anforderungen der PPWR erfüllt. Das klingt bürokratisch, weil es das ist.

Das führt dann praktisch zu doppelter Bürokratie, oder?

Hillnhütter: Genau das ist das Problem. Der Kartonlieferant wird all das erledigen müssen – Registrierung, Lizenzierung, Kennzeichnung – bevor er die Verpackung in Verkehr bringt. Wenn die ZSVR-Auslegung so umgesetzt wird und der Händler durch das Aufkleben eines Labels zum neuen Erzeuger wird, müsste der gesamte Prozess noch einmal durchlaufen werden. Dieselbe Verpackung würde dann mehrfach registriert und lizenziert.

Wie war die Lage bisher, was Blanko-Kartons angeht?

Hillnhütter: Die Rechtslage, die ab August 2026 gelten sollte, war eigentlich klar: Wer einen neutralen Standardkarton vom Lieferanten in Deutschland kauft und damit seine Pakete verschickt, gilt nicht als Erzeuger. Erzeuger ist, wessen Name oder Marke auf der Verpackung steht – also zum Beispiel jemand, der individuelle Kartons bedrucken lässt. Das war die einhellige Auffassung des Händlerbundes und nahezu aller Fachexperten aus der Branche. Genau diese Auslegung stellt die ZSVR jetzt in Frage.

Was ist, wenn die Versandadresse „händisch“ – beispielsweise mit Edding – auf den Karton geschrieben wird?

Hillnhütter: Diese Frage wurde uns häufig gestellt und auch wir haben uns das gefragt. Wir haben diese und weitere Rückfragen direkt an die ZSVR weitergegeben. Eine Antwort steht noch aus. Aber dass Händler ernsthaft über Stempel, Laser und Edding nachdenken müssen, zeigt, wie absurd die Situation geworden ist.

Interessensvertretung

Wie wird der Händlerbund reagieren?

Tim Arlt, CEO des Händlerbundes
Tim Arlt, CEO, Händlerbund
Quelle: Händlerbund

Tim Arlt, CEO des Händlerbundes, betont, dass man die Auslegung des ZSVR nicht teile und es dabei nicht belassen werde. „Wir sind bereits im direkten Dialog mit der ZSVR und haben unsere Rechtsauffassung detailliert dargelegt. Parallel arbeiten wir an konkreten Lösungen, damit Händler für alle denkbaren Szenarien abgesichert sind“, so der CEO. Eines sei klar: „Eine Auslegung, die aus einem Versandlabel eine Haftungsfalle macht, ist nicht im Sinne der Verordnung – und nicht im Sinne der Händler, die wir vertreten.“ Man werde daher alles dafür tun, dass die Rechtslage am Ende praxistauglich, verhältnismäßig und fair ist: „Unsere Mitglieder können sich darauf verlassen, dass wir das Thema nicht loslassen, bis Klarheit herrscht“, so Arlt. Der Händlerbund informiert zudem über die Vorgänge auf dem hauseigenen Blog:
[1]: Versandlabel als Risiko? Verpackungsverordnung könnte Händler massiv belasten
[2]: Verpackungsverordnung: Auslegung der Zentralen Stelle sorgt für Unverständnis

Welche zeitlichen Eckdaten gibt es dazu?

Hillnhütter: Die ersten konkreten Pflichten für Unternehmen treten ab dem 12. August 2026 in Kraft. Die ZSVR hat angekündigt, ihre Auslegung im Juli 2026 offiziell zu veröffentlichen. Ein weiteres Gespräch zwischen Händlerbund und ZSVR ist für Ende Juni, Anfang Juli geplant.

Wie hat der Händlerbund davon erfahren?

Hillnhütter: Durch ein direktes Telefonat mit der Pressestelle der ZSVR am 11. Juni 2026. Die ZSVR hat dem Händlerbund dabei ihre Auslegung mitgeteilt – zunächst nur mündlich, ohne offizielle Veröffentlichung.

Theoretisch könnte hier jedes Unternehmen betroffen sein, das Verpackungsmaterial einkauft und Versandlabel beim Versenden verwendet. Sind Ihnen Beschränkungen bekannt – beispielsweise Mindestgrößen der Unternehmen oder Einschränkungen hinsichtlich der Branchen? Ist beispielsweise nur der Versandhandel betroffen, nicht aber ein Hersteller, der ein Ersatzteil versendet?

Hillnhütter: Einschränkungen hinsichtlich der Branche gibt es nicht, tatsächlich ist jeder betroffen, der Verpackungen gewerblich in Verkehr bringt, egal ob klassischer Versandhandel oder Hersteller von Ersatzteilen. Die PPWR sieht grundsätzlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen vor. Wir haben bei der Zentralen Stelle angefragt, ob ihre Auslegung Einfluss auf diese Ausnahmeregelung hat. Eine Antwort haben wir bisher nicht erhalten.

Ausblick

IT-BUSINESS hat nachgefragt

IT-BUSINESS hat bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister nachgefragt und nach Einordnungen und Antworten zu offenen Fragen gebeten. Laut Händlerbund wurde die Veröffentlichung der offiziellen Auslegung der Behörde für Juli angesetzt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

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