EU-Verpackungsverordnung PPWR

Verpackungsmittel-Posse: Die Frage- und Ausrufezeichen häufen sich

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Sehr geehrter Herr Dr. Riedl,

wir danken Ihnen für Ihre erneute Rückmeldung vom 20. Juli 2026.

Wir weisen zunächst darauf hin, dass wir Ihren Fragenkatalog bereits mit unseren Schreiben vom 10. und 17. Juli 2026 eingehend beantwortet haben. Die ZSVR ist Ihrer Anfrage damit in einem Maße nachgekommen, das weit über ihre gesetzliche Verpflichtung hinausgeht. Darin zeigt sich das besondere Interesse der ZSVR an der Information der Öffentlichkeit sowie der Verpflichteten.

Vorab eine grundsätzliche Bemerkung zum presserechtlichen Auskunftsanspruch, dessen Voraussetzungen und Grenzen durch die Rechtsprechung hinreichend konturiert sind: Ein solches Auskunftsverlangen muss sich auf konkrete Tatsachen zu einem bestimmten Sachverhalt beziehen (Beispiel: War Beamter X bei einem Treffen mit dem Verband Y anwesend?). Einschätzungen, Kommentare, rechtliche Bewertungen und sonstige Meinungsäußerungen einer Behörde können nicht Gegenstand eines solchen Verlangens sein. Die Behörde ist weder verpflichtet, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder rechtlich zu würdigen, noch Informationen eigens zu erarbeiten oder aufzubereiten. Der presserechtliche Auskunftsanspruch ist ein Informationszugangsrecht: Er eröffnet den Zugang zu vorhandenen Informationen, verpflichtet aber nicht zur Abgabe von Stellungnahmen zu Rechtsfragen oder zur Positionierung in rechtspolitischen Debatten.

Im Einzelnen

Fragenteil 1 bis 3 (Fallbeispiele)

Die Fragen der Teile 1 bis 3 zielen auf die rechtliche Einordnung und Auflösung typisierter Sachverhalte unter die Vorschriften der PPWR ab und berühren damit den Bereich der Rechtsberatung. Als Registerbehörde ist die ZSVR für den Vollzug des VerpackDG zuständig; sie ist weder berufen noch verpflichtet, verbindliche Rechtsgutachten für einzelne Geschäftsmodelle oder typisierte Sachverhaltskonstellationen zu erteilen. Die Fragen sind nicht auf Tatsachenmitteilung gerichtet und werden vom Auskunftsanspruch mithin nicht erfasst.

Fragenteil 4 (Fragen 14 bis 31)

Für den Fragenteil 4 gilt nichts anderes. Auch diese Fragen verlangen durchgehend rechtliche Einschätzungen oder politisch-wertende Stellungnahmen – nicht die Mitteilung vorhandener Tatsachen. So verlangt etwa Frage 14 eine normative Einordnung zu Art. 21 PPWR; Frage 22 zielt auf Gestaltungshinweise zur Vermeidung einer bestimmten Rolleneinstufung – mithin auf Rechtsberatung – ab; und Frage 25 bittet um eine politisch-wertende Stellungnahme zum Bürokratieabbau und zur Standortsicherheit. Die übrigen Fragen weisen denselben Charakter auf. Vom presserechtlichen Auskunftsanspruch ist dies nicht umfasst.

Sämtliche Fragen dieses Fragenteils verlangen damit entweder rechtliche Einschätzungen oder politisch-wertende Stellungnahmen – nicht aber die Mitteilung vorhandener Tatsachen. Eine solche Auskunft ist vom presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht umfasst.

Die von Ihnen gesetzte Frist zum 24. Juli 2026 haben wir zur Kenntnis genommen. Wir bemühen uns stets, Presseanfragen zeitnah zu beantworten; eine darüber hinausgehende Handlungs- oder Erklärungspflicht wird durch die Fristsetzung indes nicht begründet – zumal wir Ihrem Anliegen bereits mit unseren Schreiben vom 10. und 17. Juli 2026 sowie den vorstehenden Ausführungen umfassend nachgekommen sind.

Soweit Sie ankündigen, Inhalte dieser Korrespondenz zu veröffentlichen, weisen wir auf die presserechtliche Sorgfaltspflicht hin: Aussagen der ZSVR sind vollständig und im richtigen Zusammenhang wiederzugeben, unter Berücksichtigung unserer Antwortschreiben vom 10. und 17. Juli 2026.

Wir bemühen uns um eine konstruktive und transparente Zusammenarbeit mit der Presse im gesetzlichen Rahmen.

Mit freundlichen Grüßen

(ID:50915771)

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