im Hinblick auf die kommende Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab dem 12. August 2026 bitte ich um eine fachliche Einschätzung und verbindliche Auslegung der Akteursrollen für die unten aufgeführten Szenarien.
Mir ist die Komplexität des Themas durchaus bewusst. Da jedoch derart weitreichende Folgen auf unsere Leser zuzukommen scheinen, ist es nötig, konkret zu werden. Dies soll anhand von Fallbeispielen geschehen – hier reichen knappe Einschätzungen – bis hin zu praxisrelevanten Fragen zur Umsetzung. Diese bitte ich so zu beantworten, wie sie sich ein betroffener Unternehmer im Hinblick auf die konkrete Umsetzung in der Praxis stellt.
Leider bleiben Ihre bisherigen Ausführungen sehr allgemein, sodass sich die konkreten Konsequenzen für Gewerbetreibende daraus nicht ohne Weiteres ableiten lassen. Um eine Brücke zur wirtschaftlichen Realität zu schlagen, habe ich verschiedene Fallbeispiele zusammengestellt, die die betriebliche Praxis abbilden. Ergänzend dazu adressieren meine Fragen fachliche Differenzierungen, die kurzfristige Umsetzbarkeit des Aufwands sowie europäische Abstimmungsfragen und die übergeordnete politische Dimension.
Ich würde diesen Fragenkatalog gerne als schriftliches Interview veröffentlichen, ähnlich wie jenes, das mit einer Vertreterin des Händlerbundes geführt wurde, um auch Ihre Sichtweise komplett abzudecken. Ich bitte daher darum, das Frage-Antwort-Schema nicht zu verlassen und die Antworten konkret auf die Fragen 1 bis 31 zu beziehen. Da sich dieses Thema aufgrund seiner Komplexität nicht für ein Telefonat mit anschließender Verschriftlichung eignet, bitte ich um eine ausschließlich schriftliche Beantwortung.
Wenn sich Ihre Antworten wie „gesprochenes Wort“ anhören – umso besser, ich werde es jedoch explizit als schriftliches Interview ausweisen. Gerne können Sie ein Bild und die genaue Positionsbezeichnung des Antwortgebers mitschicken, das ist aber nicht unbedingt notwendig. Die Antworten können auch als Antworten der Behörde ausgewiesen werden. Wichtig wäre es, dass der Praxisbezug erhalten bleibt. Bei den bisherigen Antworten aus Ihrem Hause hatte ich als Nicht-Verpackungs-Profi so meine Probleme und kenne unsere Leser gut genug, um zu wissen, dass es einigen davon ähnlich gehen würde. Daher die Bitte, direkt auf die Fragen zu antworten.
Zentrale Fragestellung: In welcher der folgenden Konstellationen ist der Absender als Verpackungsmittelnutzer (ohne weitere Verpflichtungen als -Erzeuger oder -Hersteller), als Verpackungsmittelhersteller (im Sinne des „Producers“ nach PPWR) oder als Verpackungsmittelerzeuger (gemäß Art. 21 PPWR) einzustufen? Jede Frage bezieht sich auf die Einstufung in eine oder mehrere dieser Rollen.
Teil 1: Professioneller Online-Handel (Anja Müller)
Rahmenbedingungen: Anja Müller ist Geschäftsführerin von „Müller-Pie“, einem Online-Versandhandel für Raspberry Pis (kein Kleinstunternehmen). Sie bezieht ihre Versandkartons von einem gewerblichen Verpackungsmittelhersteller aus Deutschland.
Frage 1 (Fall 1): Frau Müller verwendet die Kartons exakt so, wie sie eingekauft wurden. Sie fügt kein zusätzliches Polstermaterial hinzu. Die einzige Änderung besteht im Aufbringen eines ausgedruckten Versandetiketts mit der Kundenadresse. Wird Frau Müller in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer (ohne weitere Verpflichtungen als -Erzeuger oder -Hersteller), als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 2 (Fall 2): Wie Fall 1, jedoch verwendet Frau Müller kein Versandetikett. Sie schreibt die Adresse mit einem Permanentmarker (Edding) direkt auf den Karton. Wird Frau Müller in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 3 (Fall 3): Wie Fall 1, jedoch wird die Adresse mittels eines Laserdrucksystems direkt auf die Kartonoberfläche aufgebracht. Hierbei erfolgt kein Materialauftrag (wie bei Etiketten) und keine messbare Gewichtsveränderung der Verpackung. Wird Frau Müller in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 4: Gibt es Möglichkeiten für Frau Müller, im Rahmen ihres Geschäftsmodells nicht in die Rolle als Erzeuger oder Hersteller zu fallen?
Stand: 08.12.2025
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Teil 2: Gewerblicher und privater Versand von Handelsware (Eduard Huber)
Rahmenbedingungen: Eduard Huber ist Geschäftsführer des IT-Dienstleisters „EDV-Huber“ (kein Kleinstunternehmen, kein Online-Händler). Das Verpackungsmaterial wird im stationären Einzelhandel (Supermarkt) als unbefüllte Neuware erworben.
Frage 5 (Fall 5): Eduard Huber versendet als Geschäftsführer ein Ersatz-LAN-Kabel an seinen Kunden Georg Meyer. Er nutzt das im Supermarkt erworbene Material, legt eine Firmenrechnung bei und verwendet ein ausgedrucktes Versandetikett. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 6 (Fall 6): Wie Fall 5, jedoch wird die Adresse mit einem Permanentmarker (Edding) direkt auf die Verpackung geschrieben. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 7 (Fall 7): Eduard Huber versendet als Privatperson ein Ersatz-LAN-Kabel (reiner Freundschaftsdienst). Er nutzt im Supermarkt erworbenes Material und ein ausgedrucktes Versandetikett. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 8 (Fall 8): Wie Fall 7, jedoch wird die Adresse direkt mit einem Permanentmarker (Edding) auf die Verpackung geschrieben. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 9: Gibt es für Herrn Huber Möglichkeiten, den gewerblichen Versand (LAN-Kabel an Kunden) so zu gestalten, dass er nicht in die Rolle des Verpackungsmittelerzeugers und/oder Verpackungsmittelherstellers fällt?
Teil 3: Versand eines vergessenen Gegenstands (Eduard Huber)
Rahmenbedingungen: Wie Teil 2, Fundort des Gegenstands ist der Showroom der Firma.
Frage 10 (Fall 10): Eduard Huber versendet als Geschäftsführer ein Brillen-Etui, welches ein Kunde im Showroom vergessen hat. Er nutzt im Supermarkt erworbenes Material und ein ausgedrucktes Versandetikett. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 11 (Fall 11): Wie Fall 10, jedoch mit handschriftlicher Adressierung (Edding). Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 12 (Fall 12): Eduard Huber versendet als Privatperson ein zuvor im Showroom vergessenes Brillen-Etui mit Versandetikett. Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Frage 13 (Fall 13): Wie Fall 12, jedoch mit handschriftlicher Adressierung (Edding). Wird Herr Huber in diesem Fall als Verpackungsmittelnutzer, als Verpackungsmittelerzeuger und/oder als Verpackungsmittelhersteller eingestuft?
Teil 4: Fachliche Differenzierungsfragen und konkrete Pflichten
Frage 14: Wird durch das Aufbringen eines Versandetiketts (Materialauftrag) eine neue Verpackungseinheit erzeugt, während ein Laserdruck (kein Materialauftrag) den Absender lediglich als Verpackungsmittelnutzer belässt?
Frage 15: Ab welchem Punkt wird ein Verpackungsmittelnutzer rechtlich zum Verpackungsmittelerzeuger und/oder Verpackungsmittelhersteller? Reicht hierfür bereits der Akt des Verschließens einer unveränderten Standardverpackung aus?
Frage 16: Polstermaterial oder Paketband hinzuzufügen, würde das Unternehmen in jedem Fall zu einem Verpackungsmittelerzeuger und/oder Verpackungsmittelhersteller machen, da dies die Konformität potenziell verändert, oder?
Frage 17: Wann genau wird ein Marktbeteiligter nach Ihrer Auslegung als Verpackungsmittelerzeuger und wann als Verpackungsmittelhersteller eingestuft? Gibt es konkrete Kriterien zur Abgrenzung? Oder anders formuliert: Was macht den Erzeuger zum Hersteller? Was unterscheidet die Kategorien und wie werden diese vom Nutzer abgegrenzt?
Frage 18: Nach welchen objektiven technischen oder rechtlichen Kriterien beurteilen Sie, ob eine Veränderung der Verpackung zu einer neuen Konformitätsbewertung führt?
Frage 19: Welche Änderungen sind durch den Händler konkret relevant?
Frage 20: Welche konkreten Pflichten entstehen den Akteuren Müller und Huber bei einer Einstufung als Verpackungsmittelerzeuger (z. B. technische Dokumentation, Konformitätserklärung, Kennzeichnung)?
Frage 21: Welche konkreten Pflichten entstehen bei einer Einstufung als Verpackungsmittelhersteller hinsichtlich der Finanzierungsverantwortung für das Recycling (z. B. Registrierung im LUCID-Register, Systembeteiligung, Mengenmeldungen)?
Frage 22: Gibt es im realen Tagesgeschäft tatsächlich Möglichkeiten, die Einstufung in diese Rollen und die damit verbundene Belastung zu vermeiden und Verpackungsmittelnutzer zu bleiben (ohne weitere Pflichten als Verpackungsmittelerzeuger oder -Hersteller auf sich zu laden)?
Frage 23: Welche Rolle spielt die „Gewerbsmäßigkeit“? Führt im Fall Huber der Bezug zur Betriebsstätte (Showroom) zwingend zur Rolle als Verpackungserzeuger?
Frage 24: Unterscheidet die Behörde bei der Einstufung als „Hersteller“ zwischen dem Bezug über den Fachgroßhandel und dem Erwerb von bereits im Einzelhandel versteuerter/lizenzierter Ware? Wie wirkt sich dies auf die Einstufung als Verpackungsmittelhersteller / Verpackungsmittelerzeuger aus?
Frage 25: Läuft eine solche Auslegung nicht dem erklärten Ziel der Bundesregierung zum Bürokratieabbau und zur Standortsicherung diametral entgegen?
Frage 26: In Ihrer E-Mail vom Freitag, den 10. Juli 2026, wird ausgeführt, dass das „reine Zusammenfalten eines bereits entsprechend vorbereiteten Kartons“ keine Veränderung der Konformität darstellt. Gilt dies auch dann, wenn der Versender einen Karton mit integriertem Selbstklebestreifen nutzt und die Adresse ohne Materialauftrag aufbringt? Hat dies zur Folge, dass er rechtssicher lediglich als Verpackungsmittelnutzer eingestuft wird?
Frage 27: Da laut Ihren Ausführungen keine Übergangsfristen vorgesehen sind und die Verordnung bereits am 12. August 2026 in Kraft tritt, verbleibt betroffenen Betrieben nur noch wenige Tage zur Umsetzung. Erachten Sie diesen Zeitraum als administrativ und operativ stemmbar?
Frage 28: Sind für standardisierte Prozesse (z. B. Nutzung eines bestimmten Kartontyps mit Standardetikett) Sammel-Konformitätserklärungen zulässig, um den administrativen Aufwand zu reduzieren?
Frage 29: Warum wäre es kein sinnvoller Weg, die Pflichten bei den spezialisierten Verpackungsmittelherstellern zu belassen, um die bürokratische Belastung für Unternehmen, die ihr Kerngeschäft nicht im Verpackungs-Business haben, zu verhindern?
Frage 30: Sie verweisen auf die Abstimmung im EUNR-Netzwerk zur Harmonisierung. Meines Kenntnisstandes nach wird die PPWR in Deutschland sehr streng ausgelegt, während in anderen EU-Ländern tendenziell eine abgeschwächte Form vorgesehen ist. Liege ich hier falsch, oder ist sichergestellt, dass es in den einzelnen EU-Ländern keine Abweichungen in der Auslegung geben wird?
Frage 31: Gibt es nach Ihrer Auffassung überhaupt noch einen praxisrelevanten Anwendungsfall, bei dem ein Gewerbetreibender, der für Versandzwecke zuvor eingekauftes Verpackungsmaterial verwendet, einfach nur Verpackungsmittelnutzer bleibt, ohne in eine der Rollen Verpackungsmittelerzeuger oder Verpackungsmittelhersteller zu fallen? Falls ja, nennen Sie bitte konkrete Beispiele.
Bitte nehmen Sie sich ausreichend Zeit, auf alle 31 Fragen zu antworten. Aber bitte bedenken Sie, welchen Aufwand Sie den Unternehmen zumuten, die bislang noch nicht einmal über verlässliche Informationen verfügen.
Deadline soll – wegen des Umfangs – eine Woche sein, also bis zum 22. Juli EoD. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, schreiben Sie mir bitte – das sollte sich einrichten lassen. Aber ich behalte mir vor, meine Anfrage oder den Fragenkatalog in Form eines Updates auch dann zu veröffentlichen, wenn rechtzeitig keine Antwort kommt. Ich denke, allein die Tatsache, welche Fragen sich derzeit stellen, sind relevante Informationen.
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen auch im Namen unserer Leser, denen ein Stück weit die Zeit davon rennt, sich den neuen Gegebenheiten ab 12. August anzupassen.