Das Recht auf Reparatur steht vor dem Start. Ab 31. Juli sollen Verbraucher neue Rechte erhalten. Für Händler und Hersteller bringt es neue Informationspflichten und längere Gewährleistungsfristen. Die operative Vorbereitung sollte daher jetzt beginnen.
Schluss mit der Wegwerfmentalität: Das Recht auf Reparatur zwingt Hersteller und Händler zum Umdenken.
(Bild: Gemini / KI-generiert)
„Reparieren ist besser als Wegwerfen. Es schont die Umwelt und auch den Geldbeutel. Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens“, sagte Dr. Stefanie Hubig, Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerin, zum neuen Recht auf Reparatur, das ab dem 31. Juli gesetzliche Realität werden soll.
Der Bundestag hat das Reparatur-Umsetzungsgesetz (Reparatur-UmsG) am 25. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 10. Juli zu. Nun fehlt nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Danach tritt das Gesetz unmittelbar am folgenden Tag in Kraft. Mit einem Start bis zum 31. Juli 2026 ist also zu rechnen. Das Gesetz basiert auf das EU-weit beschlossenen Recht auf Reparatur. Händler stehen damit vor einer wichtigen Compliance-Aufgabe: Sie müssen Reklamationsprozesse anpassen, Hersteller Ersatzteile und Reparaturabläufe absichern.
Gastkommentar
Das Recht auf Reparatur ist ein überfälliges Signal gegen die Wegwerfmentalität. Bei afb social & green IT bereiten wir seit über 20 Jahren Business-IT auf – 2025 waren es 728.000 Geräte, 71 Prozent fanden ein zweites Leben. Je reparierbarer ein Produkt designt ist, desto höher unsere Re-Use-Quote und desto weniger Rohstoffe müssen neu abgebaut werden. Das macht das Gesetz zum wirtschaftspolitischen Hebel: Es stärkt lokale Lieferketten, reduziert Rohstoffabhängigkeit, ermöglicht Wertschöpfung und somit Arbeitsplätze in Europa. Für Refurbisher schafft es verlässlichere Rahmenbedingungen. Damit daraus Praxis wird, braucht es faire Ersatzteilpreise, transparente Informationen, modulares Produktdesign und funktionierende Prozesse. Gelingt das, gewinnen alle: Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft. Refurbishment wird vom Nischenthema zum Standard.
Foto: Afb Daniel Büchle, CEO, Afb Social & Green IT
Reparierbarkeit wird Teil der Produktqualität
Doch was bedeutet das Gesetz nun konkret? Für Verbrauchsgüterkaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden, wird die Reparierbarkeit ausdrücklich zum Kriterium der üblichen Beschaffenheit. Vereinfacht gesagt: Ist ein Produkt im Vergleich zu ähnlichen Waren ungewöhnlich schwer oder gar nicht sinnvoll zu reparieren, kann ein Sachmangel vorliegen.
Das betrifft grundsätzlich alle Händler, die bewegliche Waren an Verbraucher verkaufen – also auch Online-Shops und IT-Händler. Für vor diesem Stichtag geschlossene Kaufverträge bleibt hingegen das bisherige Gewährleistungsrecht.
Das neue Recht auf Reparatur entfaltet seine Wirkung vor allem dann, wenn die klassische Gewährleistungsfrist abgelaufen ist und keine Ansprüche mehr gegen den Verkäufer bestehen. Es greift jedoch auch in Fällen, in denen der Mangel erst nach der Übergabe entstanden ist oder sich nicht nachweisen lässt, dass er bereits von Anfang an bestand. Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten so eine echte Alternative zum Wegwerfen und können die Reparatur ihres Produkts einfordern.
Gastkommentar
Kaum wurde das Recht auf Reparatur vom Deutschen Bundestag beschlossen, hagelt es Kritik an der Umsetzung der EU-Richtlinie. Aus meiner Sicht ist diese gefühlte Dauerkritik fatal, denn so werden selbst im Kern gute Gesetzesinitiativen direkt schlecht gemacht und der positive Effekt für Umwelt und Gesellschaft verpufft. Dabei ist das Recht auf Reparatur aus meiner Sicht der absolut richtige Schritt in die richtige Richtung. Wir brauchen Mechanismen, die dazu anregen, verantwortungsbewusster mit den uns zur Verfügung stehenden Ressourcen umzugehen. Je länger wir Elektrogeräte nutzen, desto mehr wird die Umwelt geschützt. Schließlich entsteht der Hauptteil der CO₂-Emissionen von IT-Hardware bereits während der Rohstoffgewinnung, der Herstellung und dem Transport. Je weniger Neuware gekauft wird, desto mehr CO₂-Emissionen lassen sich einsparen. Dieser Aspekt sollte aus meiner Sicht viel mehr hervorgehoben werden und dann können wir uns mit den Details auseinandersetzen, die für eine gute Umsetzung des Gesetzes notwendig sind. Natürlich gibt es an der ein oder anderen Stelle Nachbesserungsbedarf. Aber dieser darf nicht ein grundsätzlich gutes Vorhaben überschatten.
Foto: Green IT Solution Jan Höschel, Geschäftsführer bei Green IT Solution
Bei der Reklamation richtig informieren
Man nehme an, ein Kunde meldet erstmals einen möglichen Mangel. So müssen Verkäufer ihn rechtzeitig über sein Wahlrecht informieren: Dieser kann eine Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen. Entscheidet er sich für eine Reparatur, hat das einen wichtigen Effekt auf die Verjährung.
Wird im Rahmen der Nacherfüllung repariert, verlängert sich die Frist für Mängelansprüche an der Ware einmalig um zwölf Monate. Bei Neuwaren wächst die Frist damit von zwei auf drei Jahre.
Wichtig zu wissen: Ein allgemeiner Passus in den AGB reicht als Information nicht aus. Händler benötigen einen Prozess, der den Hinweis im konkreten Reklamationsfall vor der Entscheidung des Kunden sicherstellt. Ein kostenloses Leihgerät dürfen sie während der Reparatur freiwillig bereitstellen; einen gesetzlichen Anspruch darauf erhalten Verbraucher aber nicht. Und tritt ein Mangel außerhalb der vertraglichen Gewährleistungszeit ein, trägt die Kosten für die Reparatur der Käufer.
Checkliste
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Für IT-Händler, Hersteller und Serviceorganisationen empfiehlt sich ein Check der eigenen Abläufe:
RMA- und Reklamationsprozesse um die individuelle Hinweispflicht ergänzen
Ticketing und CRM so konfigurieren, dass Reparaturentscheidungen und Fristverlängerungen nachvollziehbar dokumentiert werden
Liefer- und Serviceverträge auf klare Zuständigkeiten für Ersatzteile, Reparaturen und Kostentragung prüfen
Produktportfolios und Lieferketten hinsichtlich Reparierbarkeit sowie Teile- und Werkzeugverfügbarkeit bewerten
AGB hinsichtlich Gewährleistung und Reparatur checken, ggf. überarbeiten
Vertriebs-, Support- und Servicepersonal gezielt schulen
Das Recht auf Reparatur erhöht den organisatorischen Aufwand im B2C-Geschäft. Für den Channel bietet es jedoch auch die Chance, Reparaturkompetenz, Refurbishment und Lifecycle-Services als dauerhaftes Geschäftsfeld auszubauen.
Eigenständiger Reparaturanspruch gegen Hersteller
Welche konkreten Reparatur- und Ersatzteilpflichten gelten und wie lange sie bestehen, richtet sich je Produktgruppe nach den einschlägigen EU-Ökodesignvorgaben. Die EU-Kommission kann den Kreis der betroffenen Produkte künftig erweitern. Welche Produkte und Warengruppen unter die Vorgabe fallen, steht im Anhang II des offiziellen Amtsblatts der EU.
Wichtig für Hersteller: Der Reparaturanspruch hängt nicht am Datum des Kaufvertrags. Er kann somit auch Geräte erfassen, die Verbraucher bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erworben haben. Hat ein Hersteller keinen Sitz in der EU, können unter bestimmten Voraussetzungen dessen Bevollmächtigter, Importeure oder der zuletzt in der Lieferkette tätige Vertreiber in die Pflicht genommen werden.
Reparatur als Servicegeschäft
Hersteller müssen Reparaturen zu angemessenen Kosten und innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, soweit sie technisch machbar sind. Sie können dafür externe Dienstleister einsetzen. Ersatzteile, Werkzeuge und gegebenenfalls erforderliche Software müssen verfügbar sein – und zwar zu Konditionen, die eine Reparatur nicht wirtschaftlich unattraktiv machen. Bei Ersatzteilen gilt zudem, dass keine Bindung an Originalteile bestehen darf. Das bedeutet, dass die Verwendung von Drittanbieter-Ersatzteilen, gebrauchten sowie 3D-gedruckten Teilen nicht eingeschränkt werden darf.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Gastkommentar
Die EU-Gesetzgebung zum Recht auf Reparatur ist ein wichtiger Schritt hin zu einer echten Kreislaufwirtschaft. Auch wenn sie sich in erster Linie an Verbraucher richtet, sind ihre Grundprinzipien ebenso für die Unternehmens-IT relevant. Schließlich umfasst ein einzelner Hardware-Refresh in Unternehmen oft Tausende von Geräten. Reparatur sollte Teil einer umfassenderen IT-Lifecycle-Strategie sein. Unsere Branche war früher als IT Asset Disposal bekannt, hat sich jedoch zu IT Asset Disposition weiterentwickelt. Dies spiegelt den Wandel vom reinen Recycling hin zur sicheren Datenlöschung, Reparatur, Aufbereitung, Wiederverwendung und Weitervermarktung wider. Eine längere Nutzungsdauer kann mehr Wert in IT-Budgets zurückführen, die interne Wiederverwendung ermöglichen und geeignete Geräte für wohltätige Zwecke bereitstellen, um ESG-Ziele zu unterstützen. Für Unternehmen bietet eine längere Nutzung von IT-Hardware klare wirtschaftliche und ökologische Vorteile. Voraussetzung ist jedoch, dass die Datensicherheit jederzeit gewährleistet bleibt. Gerade wenn Geräte zur Reparatur und Wiederaufbereitung an interne oder externe Dienstleister übergeben werden, sind eine lückenlose Nachverfolgbarkeit und zertifizierte Datenlöschung entscheidend, um sensible Unternehmensdaten während des gesamten Prozesses zuverlässig zu schützen.
Foto: Vyta Sebastian Joos, Senior Business Development Consultant Central Europe bei Vyta
Informationspflichten erfüllen mit dem EU-Reparaturformular
Auch bei der Kommunikation steigen die Anforderungen. Verbraucher sollen einfach erkennen können, wo und zu welchen Bedingungen Reparaturen möglich sind. Für konkrete Angebote kann das europäische Formular für Reparaturinformationen genutzt werden, das ebenfalls im Amtsblatt im Anhang I zu finden ist. Es ist freiwillig, schafft bei vollständiger und korrekter Nutzung aber eine Vermutung, dass die Informationspflichten erfüllt sind. Darin lassen sich etwa Fehlerbeschreibung, vorgesehene Arbeiten, Preis, Dauer und die Gültigkeit des Angebots transparent darstellen. Eventuelle Diagnosekosten müssen vorab klar ausgewiesen werden.