vielen Dank für Ihre Anfrage vom 29. Juni 2026. Sie beziehen sich in Ihrer Anfrage auf Veröffentlichungen des Händlerbundes. Einige Aussagen sind leider inhaltlich nicht zutreffend. Deshalb beantworten wir Ihre Anfrage, insbesondere Ihre Fragen 1 bis 5, zunächst mit den Auslegungen zur neuen Rechtslage: Die PPWR gilt ab dem 12. August 2026 in allen europäischen Mitgliedsstaaten (im Zusammenspiel mit dem jeweils nationalen Recht, in Deutschland also dem heute im Bundesrat beschlossenen VerpackDG, als Nachfolge des aktuellen Verpackungsgesetzes). Zwischenzeitlich wurden auch dem Händlerbund nach einem weiteren Gespräch die in dieser Nachricht dargelegten Auslegungen übermittelt.
Vorab: Wer nach den neuen europarechtlichen Vorgaben als Hersteller gilt, muss das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Unabhängig davon müssen Onlinehändler und andere Unternehmen prüfen, ob sie für ihre Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, nach der Europäischen Verpackungsverordnung (PPWR) als Erzeuger gelten. Ist das der Fall, müssen sie auf Basis einer technischen Dokumentation für Ihre Verpackungen eine Konformitätserklärung (zur technischen Beschaffenheit und Recyclingfähigkeit) ihrer Verpackungen erstellen.
Zur Erzeugereigenschaft
Für Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, kommt es zur Bestimmung der Erzeugereigenschaft nach der PPWR darauf an, wer diese erstmals in Deutschland bereitstellt, indem er zuvor
die Verpackung in ihre finale versandfertige Form bringt, damit also die Verpackungseigenschaft herstellt und/oder
die Verpackung mit einem Versandetikett versieht, die vollständige Verpackung damit verändert.
Maßgeblich ist also nicht allein, wer zum Beispiel eine leere Versandkartonage herstellt oder verkauft, sondern wer die konkrete Verpackung so fertigstellt oder vervollständigt, dass sie für den Versand eines Produkts an Endabnehmer verwendet wird.
1. Erzeuger ist grundsätzlich, wer die versandfertige Verpackung herstellt
Als Erzeuger gilt damit grundsätzlich derjenige Wirtschaftsakteur, der die Verpackung in ihre finale Form bringt oder sie nachträglich so ergänzt oder verändert, dass ihre Konformität betroffen sein kann, und dann in Verkehr bringt. Bei Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, ist dies regelmäßig der Online-Händler oder Versender, der die Ware verpackt und die Verpackung für den Versand vorbereitet.
Das reine Zusammenfalten eines bereits entsprechend vorbereiteten Kartons stellt noch keine Veränderung der Konformität des Kartons dar, da der gelieferte Karton hierdurch nicht verändert wird. In der Praxis wird eine Verpackung, die für den Versand bestimmt ist, jedoch bei der Versandvorbereitung in der Regel in mehrfacher Hinsicht verändert: beispielsweise durch Hinzufügen von Füllmaterialien, Klebebändern zur Waren- oder Transportsicherung und Aufkleben von Versandetiketten mit Barcodes, um die Logistik zu ermöglichen. Jede einzelne Aktivität kann potenziell die Konformität einer Verpackung verändern.
Die endgültige Ausgestaltung einer Verpackung, die für den Versand der jeweiligen Waren konkret genutzt wird, kann der Lieferant einer leeren Kartonage regelmäßig nicht mit allen Bestandteilen vorhersehen. Deshalb sieht die PPWR die Verantwortung für die vollständige Verpackung (Erzeugerrolle) in ihrer endgültig versendeten Form bei der Instanz, die die oben beschriebenen Veränderungen vornimmt. Im Rahmen der Vorbereitung zum Versand kann das nur der/die Onlinehändler*in sein. Diese sind es, welche die einzelnen Bestandteile der jeweiligen Verpackung zusammenführen, diese bekleben und die Verpackung in der jeweils konkreten Form an ihre Kunden versenden.
2. Für jede konkrete Verpackung gibt es nur einen Erzeuger
Für eine konkrete Verpackung kann es nach der PPWR nur einen Erzeuger geben. Bei einer Verpackung, die für den Versand bestimmt ist, sind das wie unter 1. dargelegt, regelmäßig die Onlinehändler*innen oder Versender*innen, die die Verpackung befüllen, verschließen, ergänzen und für den Versand vorbereiten.
Der Produzent oder Lieferant einer leeren Versandkartonage kann grundsätzlich nicht für nachträgliche Ergänzungen verantwortlich sein, die erst im weiteren Verlauf der Vertriebskette vorgenommen werden. Das betrifft insbesondere Versandetiketten, Füllmaterialien, Klebestreifen oder sonstige Bestandteile, die erst beim konkreten Versand hinzugefügt werden.
Entscheidend ist deshalb, wer die endgültige Zusammensetzung der Verpackung mit allen einzelnen Bestandteilen kennt und deshalb der einzig mögliche Wirtschaftsakteur in der Vertriebskette ist, der ihre vollständige Konformität beurteilen kann.
Stand: 08.12.2025
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3. Erzeuger und Hersteller können bei Versandverpackungen zusammenfallen
Hat man den Erzeuger ermittelt, ist das die erste Möglichkeit, den Hersteller, der zur Erfüllung der erweiterten Herstellerverantwortung (Finanzierung des Verpackungsrecycling) verpflichtet ist, zu bestimmen. Hersteller kann nur sein, wer Erzeuger, Importeur oder Vertreiber ist.
Der Erzeuger steht denklogisch am Anfang der Vertriebskette der konkreten Verpackung, weil er die Verpackung in ihrer vollständigen Form oder diese wie vorstehend beschrieben verändert hat. Deshalb ist er der erste mögliche Hersteller. Keine Hersteller sind Lieferanten oder Endabnehmer. Zudem hängt es davon ab, ob der Erzeuger auch derjenige ist, der die Vertriebskette im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat eröffnet. Bei Versandverpackungen im Online-Handel fällt die Erzeugerrolle deshalb regelmäßig mit der Herstellerrolle zusammen.
Zwei Fallkonstellationen sind dabei eindeutig:
Viele Verpackungen für den Versand werden von Markeninhabern verantwortet, welche die Verpackungen direkt mit ihrem Namen bzw. ihrer Marke kennzeichnen lassen und somit als Erzeuger gelten. Dies gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Verpackungsproduzent im In- oder Ausland sitzt. Zudem ist der Auftraggeber der Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, auch Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung. Ausnahme: Ist der Auftraggeber ein Kleinstunternehmen (gemäß Empfehlung 2003/361/EG) gilt: Sitzt der Lieferant der verpackten Produkte im selben Mitgliedstaat, ist dieser der Erzeuger.
Ausländische Onlinehändler, die direkt an einen deutschen Endabnehmer (Verbraucher oder gewerblicher Endabnehmer) versenden und damit die Vertriebskette im jeweiligen Mitgliedstaat eröffnen, sind mindestens für die Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, Erzeuger und Hersteller.
In diesen Fällen ist der Online-Händler nicht nur für die Erzeugerpflichten verantwortlich, sondern grundsätzlich auch für die Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung. Zudem müssen diese prüfen, ob weitere Verantwortlichkeiten, zum Beispiel für die Verkaufsverpackung eines Produktes, bestehen.
4. Verkauf leerer, zum Falten vorbereiteter Verpackungen
Wer leere, zum Falten vorbereitete Versandkartonagen verkauft, ist nicht allein deshalb Erzeuger der späteren Verpackung, die für den Versand bestimmt ist. Denn die spätere Ergänzung und mögliche Veränderung der Verpackung kann der Verkäufer leerer Kartonagen nicht vollständig antizipieren. In solchen Fällen ist der Verkäufer der leeren Kartonage grundsätzlich als Lieferant einzuordnen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Verpackung ihre finale Verpackungseigenschaft erst durch weitere Vervollständigung der Verpackung erhält, etwa durch Hinzufügen von Klebeband, Versandetikett, Verschlüssen, Füllmaterialien oder sonstige Ergänzungen. Eine Registrierungs- oder Systembeteiligungspflicht kann aber für die Verpackungen der leeren Versandverpackungen bestehen.
Fazit: Maßgeblich ist immer die konkrete Fallgestaltung. Die Bestimmung der Erzeugereigenschaft für Verpackungen, die für den Versand bestimmt sind, richtet sich danach, wer die konkrete Verpackung in ihrer endgültigen Form herstellt, ergänzt, verändert und in Verkehr bringt. Entscheidend sind insbesondere folgende Aspekte:
Wer führt die einzelnen Verpackungsbestandteile zusammen?
Wer befüllt und verschließt die Verpackung?
Wer bringt Versandetiketten oder sonstige Kennzeichnungen auf?
Wer kennt die endgültige Zusammensetzung der Verpackung?
Wer stellt die fertige Verpackung erstmals im jeweiligen Mitgliedstaat bereit?
Wenn ein Wirtschaftsakteur die konkrete Versandverpackung in ihrer endgültigen Form bestimmt, ist er nach den hier überblicksartig dargestellten Grundsätzen als Erzeuger und – insbesondere bei direkter Belieferung von Endverbrauchern – auch als Hersteller einzuordnen.
Zu Ihrer Frage 6: Die PPWR tritt am 12. August 2026 europaweit in Anwendung. Für noch nicht final geregelte Themenbereiche folgen in den nächsten Jahren zahlreiche Durchführungsrechtsakte. Übergangsregelungen gibt es insoweit nicht. Für bestimmte Bereiche gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen.
Zu Ihrer Frage 7: Betroffen sind alle Unternehmen in Europa, die verpackte Produkte oder leere Verpackungen vertreiben bzw. im jeweiligen Mitgliedsstaat bereitstellen (Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen, dazu zählen auch die Verpackungen, die zum Versand bestimmt sind, Serviceverpackungen und Primärproduktionsverpackungen).
Zu Ihrer Frage 8: Die Erzeuger- und Herstellereigenschaft sind europaweit gleich zu bestimmen und sollen in allen Mitgliedstaaten einheitlich gehandhabt werden. Hier wiedergegeben ist die aktuelle Auffassung der ZSVR, die fortlaufend weiterentwickelt wird. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stimmt sich regelmäßig im europäischen Netzwerk der European National Registers (EUNR), www.eunr.org ab, das auf ihre Initiative gegründet wurde. In dem Netzwerk bündeln derzeit 16 EU-Mitgliedstaaten ihre Expertise, um ein gemeinsames Verständnis der PPWR und eine harmonisierte Anwendung im europäischen Binnenmarkt zu fördern.