Verpackungsmittelhersteller bleiben Verpackungsmittelhersteller und Versender bleiben Versender – auch mit Versandlabel. Für besonders krude Fälle gibt es Entwarnung, vollständige Rechtssicherheit dürfte aber dennoch wohl erst vor Gericht entstehen.
Entwarnung: Ein nun veröffentlichtes Paper der EU-Kommission widerspricht den bisherigen Auslegungs-Plänen der Verpackungsmittelbehörde ZSVR in Deutschland.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)
Im Brustton der Überzeugung hat die ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) in den vergangenen Wochen ihre rechtliche Auslegung präsentiert: Wer ein Versandlabel auf eine zuvor eingekaufte Verpackung klebt, sollte selbst zum Verpackungsmittel-Erzeuger werden – und das mit weitreichenden Folgen. Schon ab dem 12. August 2026 sollte das in Kraft treten. Dann wird nämlich das bisherige deutsche Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) und die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung (PPWR) abgelöst. Die ZSVR ist eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts, die als Behörde tätig und für die Umsetzung des genannten Verpackungsgesetzes zuständig ist. Wenn man so will, hat der Begriff „Kreislaufwirtschaft“ im Zuge dieser Vorgänge eine absurde Note bekommen.
EU-Kommission beendet „Verpackungsbürokratismus für alle“
Kurz vor dem 12. August kommt nun die Wende. Im Paper „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – Frequently asked questions“ bestätigt die EU-Kommission nun, dass die Nutzung eines Versandlabels keine Erzeugereigenschaft begründet. Dort heißt es beispielsweise, dass ein Karton seine endgültige Form [bereits] erreicht habe, selbst wenn er flach ist und noch gefaltet werden muss. Trägt der Karton einen Namen oder eine Marke, gilt das Unternehmen, das den Namen trägt oder die Marke besitzt, als „Erzeuger“. Bei unmarkierten, standardisierten Kartons ist laut den FAQ der EU-Kommission das Unternehmen, das die Kartons physisch herstellt, der „Erzeuger“.
Es folgt der entscheidende Satz:
Bringt ein Unternehmen lediglich einen Aufkleber zu Versandzwecken auf dem Karton an, gilt dies nicht als Markierung, und dieses Unternehmen gilt nicht als „Erzeuger“.
Der Markierungsbegriff hat mit Karton-Labeling zu tun; hier ist auch von „gebrandeten Kartons“ die Rede, bei denen es wiederum komplizierter werden kann.
Entwarnung für Verpackungsmittelnutzer
Hanna Hillnhütter, Fachjuristin & Redakteurin, Händlerbund
(Bild: Händlerbund)
Zurück zum Normalfall, bei dem Verpackungsmaterial gekauft wird: Hanna Hillnhütter, Fachjuristin und Redakteurin bei der Interessensvertretung Händlerbund, ordnet ein: Wenn neutrale Standard-Kartons verwendet und diese aus Deutschland bezogen werden, ist der Kartonlieferant der Erzeuger. Daran ändere dann auch das Nutzen eines Versandetiketts nichts.
Anders sieht es laut Hillnhütter jedoch aus, wenn gebrandete Verpackungen genutzt werden, also wenn die Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke verkauft werden. Hier wird auch von „Markierung“ gesprochen. Dann gilt der Online-Händler als Erzeuger, wenn nicht die Kleinstunternehmer-Ausnahme in Betracht kommt.
Auch stellt das FAQ klar, dass mit Nutzung von Füllmaterial und Klebeband keine „neue“ Verpackung entsteht. Dazu heißt es:
„Die gemeinsame Verwendung mehrerer Verpackungsteile (Klebeband, Folie, Kartons, Paletten usw.) bedeutet nicht, dass jedes einzelne Teil nicht bereits seine endgültige Form hat. Tatsächlich kann eine Sendung verpackter Produkte Verpackungen von mehreren Erzeugern enthalten, und jeder Erzeuger muss beim Inverkehrbringen der Verpackung die notwendigen technischen Unterlagen und Informationen bereitstellen, um die Konformität mit den geltenden Anforderungen für die EU-Konformitätserklärung nachzuweisen.“
Auch hier mag das regulatorische Mikromanagement für die Einzelkomponenten nach der Überzeugung vieler Marktakteure bereits absurde Züge angenommen haben, aber wenigstens gilt: Versender, die Füllmaterial, Klebeband und andere Materialien verwenden, werden damit nicht zum Erzeuger einer „neuen“ Verpackung, auch dann nicht wenn sie diese Materialien miteinander kombinieren.
Registrierungs- und Lizenzierungspflichten
Damit wurde die Erzeugereigenschaft geklärt. Aber die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für Verpackungen hängen nicht unmittelbar mit der Erzeugereigenschaft zusammen. Hier kommt es darauf an, wer als Hersteller angesehen wird. Hersteller ist laut EU die Person, die die Verpackung zum ersten Mal in Verkehr bringt und in vielen Fällen fallen Hersteller und Erzeuger zusammen. Und hier wird es dann doch nochmal einigermaßen kompliziert, was mit länderübergreifendem Kartonageversand und der Kleinstunternehmereigenschaft, die von Pflichten entbindet, zusammenhängt.
Stand: 08.12.2025
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Beispiele zur Einordnung der Herstellerrolle
Unternehmen A ist Erzeuger unmarkierter, standardisierter Kartons und verkauft diese an Unternehmen B im selben Mitgliedstaat. In diesem Fall ist üblicherweise Unternehmen A der Hersteller. Dies gilt auch, wenn die Kartons flach verkauft werden und noch gefaltet werden müssen.
Verkauft Unternehmen A die Kartons an Unternehmen C in einem anderen Mitgliedstaat und befüllt Unternehmen C die Kartons zum Transport verpackter Produkte, ist üblicherweise Unternehmen C der Hersteller in diesem Mitgliedstaat.
Befüllt Unternehmen A die Kartons und verkauft sie an einen Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat, ist üblicherweise Unternehmen A der Hersteller in diesem anderen Mitgliedstaat.
Stellt Unternehmen A Kartons unter dem Namen oder der Marke von Unternehmen B her, wird üblicherweise Unternehmen B zum Erzeuger und Hersteller der Kartons in diesem Mitgliedstaat. Ist Unternehmen B jedoch ein Kleinstunternehmen, ist Unternehmen A Erzeuger und Hersteller in diesem Mitgliedstaat.
Heruntergebrochen auf das Wesentliche
Die Händlerbund-Juristin schildert, warum zumindest Unternehmen, die Verpackungsmittel im Bürobedarf einkaufen und nutzen, aufatmen können:
Bei der Nutzung von neutralen Standard-Kartons ist üblicherweise der Erzeuger auch für die Registrierung und Lizenzierung zuständig.
Hanna Hillnhütter, Fachjuristin & Redakteurin, Händlerbund
Bei individuell gestalteten Kartons gilt in der Regel, dass der Händler (Kartonversender) für die Registrierung und Lizenzierung zuständig ist, es sei denn es handelt sich um ein Kleinstunternehmen, ordnet die Juristin ein. Insofern wird es in der Praxis einen Unterschied geben, zwischen Versandhändlern mit hohem Warendurchsatz (und hauseigenen Kartons) und einem IT-Dienstleister „EDV Huber“, der ab und an auch gewerblich etwas versendet. IT-BUSINESS verlangte in den vergangenen Wochen von der ZVSR anhand selbst erstellter Fallbeispiele, genau derlei Unterscheidungen herauszuarbeiten, was jedoch von der Behörde verweigert wurde.
Das Ende vor dem Kulminationspunkt am 12. August
Zuletzt konnte es IT-BUSINESS im Rahmen einer Recherche nicht nachvollziehen, dass eine Beispielfirma, ein fiktiver IT-Dienstleister „EDV Huber“, ab 12. August 2026 mit den umfassenden Pflichten eines Verpackungsmittel-Erzeugers und/oder -Herstellers belastet werden soll, nur weil er beispielsweise ein Ersatz-LAN-Kabel per Post an einen Kunden versendet. Im Artikel „Behörden-Posse: Wird das Versandlabel zur Bürokratiefalle?“ wurde der gesamte Schriftverkehr, der mit der Behörde ausgetauscht wurde, dokumentiert.
Hintergrund
Pflichten als Verpackungsmittelerzeuger und -Hersteller
Die Pflichten teilen sich in zwei Ebenen auf: Verpackungsmittelerzeuger: Als Erzeuger müsste der Händler die Verpackung auf Konformität prüfen, eine technische Dokumentation samt Konformitätserklärung erstellen und die Verpackung entsprechend kennzeichnen. Verpackungsmittelhersteller: Als Hersteller kämen die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, Systembeteiligung zur Finanzierung der Entsorgung sowie die regelmäßige Meldung der Verpackungsmengen hinzu.
Die Verpackungsmittel-Posse scheint nun beendet zu sein.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)
Die Klarstellung der EU-Kommission stärkt die Position vieler betroffener Online-Händler. „Nach der Auslegung der Kommission begründet ein Versandlabel allein keine Erzeugereigenschaft. Damit steht die bisherige, von vielen als praxisfern kritisierte Auffassung der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) weitgehend isoliert da“, bringt es Hillnhütter auf den Punkt.
Die Juristin hatte bereits in einem Interview mit IT-BUSINESS ausgeführt, dass offene Fragen in der Regel von Gerichten entschieden werden, sobald die Verordnung angewendet wird. Ist vor diesem Hintergrund mit dem EU-Paper nun grundlegend Rechtssicherheit gegeben? Hillnhütter weist darauf hin, dass es sich auch bei dem FAQ der EU-Kommission lediglich um eine Orientierungshilfe zur Auslegung der Vorschriften handelt und es endgültige Rechtssicherheit letztlich nur mit einem Gerichtsurteil geben wird.