Durch das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz BFSG) sind Cloud-Service-Partner und IT-Dienstleister stark gefordert. Immer wenn neue oder zusätzliche IT-Compliance-Anforderungen an Organisationen gestellt werden, müssen sich Service Provider und Dienstleister bestens mit den neuen Regularien, spezifischen Anforderungen und auch drohenden Sanktionen auskennen.
Barrierefreie Cloud-Services – eine Einführung in das Thema rund um das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab dem 29. Juni 2025 für viele Unternehmen verpflichtend sein wird.
Der European Accessibility Act wird in Deutschland als Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt. Das neue Gesetz verpflichtet erstmals auch private Wirtschaftsakteure zu mehr digitaler Barrierefreiheit. Bisher standen nur öffentliche Einrichtungen im Fokus des Gesetzgebers. Produkte und Dienstleistungen, die typischerweise für den Zugang zum Internet und den Abschluss von Verträgen über das Internet genutzt werden, müssen vom 29.06.2025 an barrierefrei(er) sein.
Dazu gehören beispielsweise Computer und Smartphones, aber auch Telekommunikations- und Bankdienstleistungen. Das BFSG betrifft Hersteller, Importeure, Distributoren und Reseller der Produkte sowie Anbieter und Vertriebspartner der Dienstleistungen. Aber auch Unternehmen, Verbände und Vereine, die sich an Verbraucher wenden, sind betroffen. Denn diese Organisationen müssen – unter bestimmten Voraussetzungen – bis zum Stichtag 28.06.2025 ihre Apps, Online-Shops, vertragsrelevanten Dokumente und Webseiten barrierefrei gestalten.
Die grundlegenden Anforderungen des BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt, dass Produkte, Dienstleistungen, Apps, Online-Shops, Websites, E-Books und digitale Dokumente für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Dazu müssen diese digitalen Angebote über mehr als einen Sinneskanal zugänglich gemacht werden.
So reicht es beispielsweise nicht mehr aus, in einem Online-Shop die zu erwerbenden Produkte und Dienstleistungen in Text und Bild darzustellen. In Zukunft müssen die Inhalte und Bildbeschreibungen zum Beispiel auch über Sprachausgabe hörbar und damit auditiv wahrnehmbar sein. Wenn darüber hinaus Video- und Audioinhalte genutzt werden, müssen die Inhalte auch als Text dargestellt werden. Zum Beispiel durch Untertitel oder als Transkript.
Wer profitiert von Barrierefreiheit?
Jeder zweite Mensch in Deutschland würde von mehr digitaler Barrierefreiheit profitieren. Denn motorisch behindert sind wir schon, wenn wir ein Kind auf dem Arm halten. Eine Sehbehinderung bemerkt jeder, wenn wir bei Sonneneinstrahlung nicht mehr alles auf dem Bildschirm erkennen können. Eine Hörbehinderung kann schon durch den Umgebungslärm in einem Großraumbüro entstehen. Kognitiv beeinträchtigt sind wir, wenn wir versuchen, Multitasking zu betreiben. Situative Behinderungen sind vielfältig und passieren jedem.
Es gibt auch vorübergehende Beeinträchtigungen: zum Beispiel einen eingegipsten Arm. Vielleicht ist ein Auge verletzt oder wir haben gerade unsere Brille verlegt. Auch eine Mittelohrentzündung, ein Hörsturz, Migräne oder Müdigkeit können uns bei der Nutzung von Online-Shops und Webseiten behindern.
Die Zahl der Menschen, die mit situativen und temporären Behinderungen zu kämpfen haben, ist statistisch schwer zu erfassen. Die Zahl derer, die dauerhaft betroffen sind, ist jedoch höher, als man denkt:
In Deutschland leben rund 10,4 Millionen Menschen mit einer dauerhaften, 7,8 Millionen mit einer schweren und 2,6 Millionen mit einer leichten Behinderung (Quelle: Statistisches Bundesamt, Destatis). Das sind rund 12,5 Prozent der Bevölkerung.
Und in einer immer älter werdenden Bevölkerung nimmt der Anteil der Menschen mit Behinderungen zu. 18,6 Millionen Menschen – rund 22 Prozent – sind älter als 65 Jahre (Quelle: Statista, Demographie DE, 2022).
Zudem sprechen 12,3 Millionen – rund 15 Prozent – der in Deutschland lebenden Menschen die deutsche Sprache nicht als Muttersprache (Quelle: Statistisches Bundesamt, Destatis).
Hinzu kommen 6,2 Millionen Menschen in Deutschland, die nicht oder nur unzureichend lesen und schreiben können. (Quelle: Zahlen und Fakten des BMBF). Das entspricht 7,5 Prozent der Bevölkerung.
Insgesamt sind 50 Millionen Menschen betroffen. Sicherlich gibt es Überschneidungen der Betroffenengruppen und damit eine gewisse Mehrfachzählung in dieser Zahl. Dennoch kann man unter dem Strich wohl sagen, dass jeder Zweite in Deutschland von digitaler Barrierefreiheit profitieren würde.
Barrierefreiheit in Zahlen
Mehr als 190.000 Unternehmen sind in Deutschland dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nach zu mehr digitaler Barrierefreiheit verpflichtet
Deutlich mehr Unternehmen werden die Anforderungen des BFSG umsetzen
Jeder Zweite in Deutschland würde von mehr digitaler Barrierefreiheit profitieren.
Welche Organisationen sind vom BFSG betroffen?
1. Kunden-Segment-Check Sind Ihre Kunden die Hersteller, Importeure, Distributoren oder Reseller der folgenden Produkte?
Fernsehgeräte mit Internetzugang,
Router,
Computer, Notebooks und Tablets,
Smartphones oder Mobiltelefone,
E-Book-Reader,
Geld-, Fahrausweis- oder Check-In-Automaten (für Geld-, Fahrausweis- oder Check-In-Automaten gibt es längere Übergangsfristen),
Betriebssystem- oder Anwendungs-Software, E-Books oder Apps für die oben genannte Hardware sowie Bedienoberflächen für Automaten.
Wenn Ihr KundeHersteller eines der oben genannten Produkte ist, hat er wahrscheinlich bereits eine BFSG Task Force eingerichtet. Hersteller von Produkten müssen sich besonders intensiv mit den spezifischen Anforderungen der Barrierefreiheit auseinandersetzen. Denn sie müssen nicht nur das Produkt – bestehend aus Hardware, Betriebssystemsoftware und eventuell Anwendungssoftware – anpassen. Ebenso sind die Verpackung und die Bedienungsanleitung barrierefrei zu gestalten.
Hersteller, Importeure, Distributoren und Reseller stehen unter ganz besonderem Druck. Das bedeutet: Sie brauchen intensive Unterstützung. Denn für alle Produkte, die vom 29.06.2025 an hergestellt werden, ist es essenziell, dass sie den BFSG-Anforderungen entsprechen – ansonsten dürfen sie nirgendwo in der EU mehr verkauft werden. Passiert dies doch, können unterschiedlichste Gruppen dagegen vorgehen: Auch Verbraucher, Verbraucherverbände oder Mitbewerber können solche Fälle bei den Marktüberwachungsbehörden melden. Neben einem Verbot der Inverkehrbringung drohen dann auch Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Stand: 08.12.2025
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Wenn Ihr Kunde Importeur, Distributor oder Reseller eines der oben genannten Produkte ist, muss er immerhin noch dafür Sorge tragen, dass alle Produkte, die nach dem Stichtag produziert werden, den Anforderungen des BFSG entsprechen.
Für dieses Kundensegment aus der Vertriebskette ist es zukünftig entscheidend, ihre Hersteller danach auszuwählen, ob diese zusichern können, die Produktion von Produkten, Betriebssystem- und Anwendungssoftware, Verpackungen und Bedienungsanleitungen rechtzeitig auf BFSG-Konformität umgestellt zu haben: möglichst noch vor, spätestens aber zum Stichtag. Falls bei den Resellern und Distributoren unter Ihren Kunden zum Beispiel noch kein digitales Vertragsmanagementsystem im Einsatz ist, wäre dessen Einführung jetzt ein mögliches sinnvolles Projekt.
2. Kunden-Segment-Check Sind Ihre Kunden Anbieter oder Vertriebspartner der folgenden Dienstleistungen?
Telefon- oder Messenger-Dienstleistungen (Telemedien),
Bankdienstleistungen,
Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce),
Bereitstellung von E-Books.
Wenn Ihr Kunde Anbieter eines der oben genannten Dienste ist und nicht unter die folgenden Ausnahmen fällt, muss das Front-End gegenüber dem Verbraucher vom 29.06.2025 an barrierefrei gestaltet sein. Auch die Backend-Systeme sind entsprechend vorzubereiten und einzurichten.
Ausnahmeregelungen
Ihr Kunde gehört zu den sogenannten „Kleinstunternehmen“ mit weniger als zehn Beschäftigten oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz.
Oder für Ihren Kunden ergeben sich durch die Barrierefreiheit grundlegende Veränderungen der Wesensmerkmale seiner Dienstleistung.
Oder für Ihren Kunden stellt die Herstellung von Barrierefreiheit eine unverhältnismäßige (nachweißbar bedrohliche) Belastung dar.
Anmerkung: Ihr Kunde muss den entsprechenden Sachverhalt proaktiv den Marktüberwachungsbehörden melden. Ihr Kunde muss also in irgendeiner Weise aktiv werden.
Wenn Ihr Kunde als Vertriebspartner für eine der oben genannten Dienste fungiert, also beispielsweise Smartphones im Bundle mit Mobilfunkverträgen verkauft, dann gehört er zu den Wirtschaftsakteuren, die zukünftig dafür sorgen müssen, dass alle Produkte und Dienstleistungen, die sie ab dem 29.06.2025 anbieten, den Anforderungen des BFSG entsprechen. Bei laufenden Dienstleistungsverträgen gelten Übergangsfristen bis maximal zum 28.06.2030.
Wenn Ihr Kunde zum Beispiel E-Books verkauft, müssen diese vom 29.06.2025 an barrierefrei sein – auch wenn das Buch schon viel früher als E-Book auf den Markt gekommen ist. Denn E-Books werden vom BFSG als Dienstleistung und nicht als Produkt eingestuft.
3. Kunden-Segment-Check Gehören Ihre Kunden zu den sogenannten Leistungserbringern? Viele Organisationen nutzen bei der digitalen Kommunikation mit Verbrauchern Dienstleistungen der Telemedien, Bankdienstleistungen oder Leistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (E-Commerce). Damit werden sie – dem BFSG nach – zu sogenannten Leistungserbringern.
Wenn Ihr Kunde nicht zu den Kleinstunternehmen mit weniger als 2 Millionen Euro Umsatz und weniger als zehn Mitarbeitern gehört und nur eine der folgenden Services in der Kommunikation mit Verbrauchern anbietet, gehört Ihr Kunde damit zu den Wirtschaftsakteuren, die bis zum Stichtag Apps, Online-Shops und Vertragsdokumente oder Webseiten für Verbraucher barrierefrei(er) gestalten müssen.
Apps/Online-Shop
Können Verbraucher bei Ihrem Kunden beispielsweise Produkte per App bewerten oder per App an Gewinnspielen teilnehmen?
Können Verbraucher bei Ihrem Kunden über dessen Online-Shop Dienstleistungen, Produkte (mit oder ohne Verträge), Zubehör oder Geschenkgutscheine einkaufen?
Anmerkung: Wenn die App oder der Online-Shop auf der Website Ihres Kunden integriert sind, müssen sowohl die App bzw. der Shop als auch die gesamte Website barrierefrei gestaltet sein. Wenn die Website des Kunden aber nur auf eine separate App oder einen separaten Online-Shop verlinkt, wenn diese also nicht direkt mit der Website verknüpft sind, müssen Ihre Kunden möglicherweise nur die App oder den Online-Shop barrierefrei gestalten.
Website
Können Verbraucher über die Website Ihres Kunden Termine buchen – zum Beispiel für Beratungen?
Können sich Verbraucher auf der Seite Ihres Kunden in einen Kundenbereich einloggen, um zum Beispiel auf ihre Bestellhistorie zuzugreifen, Verträge zu verlängern oder zu kündigen?
Können Verbraucher bei Ihrem Kunden über ein Help-Desk-System ein Support-Ticket eröffnen, wenn sie Fragen oder Reklamationen haben?
Können Verbraucher Ihren Kunden über ein Kontaktformular, einen Chatbot oder einen Rückrufservice kontaktieren?
Anmerkung: Wenn die Services auf der Website Ihres Kunden mit einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr in Verbindung stehen, bedeutet das nach den Vorschriften des BFSG, dass die gesamte Website barrierefrei gestaltet sein muss.
Projekte und Services durch die neuen IT-Compliance-Anforderungen
Service Provider oder B2B-IT-Dienstleister fallen eher nicht unter das BFSG, denn sie wenden sich mit ihren Leistungen nicht an Verbraucher. Sondern sie unterstützen mit ihren eigenen Dienstleistungen und Services:
die Hersteller von Produkten
und die Anbieter von Dienstleistungen, die nach dem BFSG barrierefrei gestaltet sein müssen
sowie diejenigen Unternehmen, die laut BFSG als Leistungserbringer eingestuft werden.
Die Barrierefreiheits-Projekte dieser drei Gruppen müssen bis zum Stichtag Mitte 2025 umgesetzt sein. Danach stehen dann Projekte für Geld-, Fahrausweis- oder Check-In-Automaten im Fokus, für die es längere Übergangsfristen gibt.
Buch-Tipp
Das Buch „Barrierefrei kommunizieren für Unternehmen – Wie Sie die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes effizient umsetzen“ ist als zeitsparendes „Essentials“ beim Springer Gabler Verlag, Wiesbaden, erschienen.
Was Sie in diesem Essential finden können
Buchtipp: "Barrierefrei kommunizieren für Unternehmen" von Gabriele Horcher (ISBN 978-3-658-44229-3).
Checklisten, über die Sie schnell und einfach herausfinden, ob und wie Sie vom neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen sind.
Roadmaps für betroffene Produkt-Hersteller sowie deren Importeure, Distributoren und Reseller; Anbieter von Dienstleistungen und deren Vertragspartner; Leistungserbringer.
Strategien und Szenarien, wie Sie das BFSG sinnvoll umsetzen und für sich nutzen können.
Spezifische Schritte für das Business Development von Beratern, Content-Dienstleistern, Website- und Digital-Agenturen, Developern und IT-Dienstleistern sowie Service Providern.
Übersicht von (KI-)Technologien, die Ihnen helfen, digitale Barrierefreiheit für seh-, hör-, motorisch und kognitiv beeinträchtigte Menschen herzustellen.
Für Service Provider und IT-Dienstleister führt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zum einen kurzfristig zu mehr Projekten im Rahmen der neuen IT-Compliance-Anforderungen und zum anderen eröffnet es den Raum für ganz neue Services. Darüber hinaus wird das BFSG mit Sicherheit noch um mehr Produkte erweitert. Und obwohl B2B-Unternehmen – noch – nicht von den Anforderungen betroffen sind, werden auch sie diesen Kommunikations-Trend aufnehmen.
Nur weil sie nicht dazu gezwungen sind, bedeutet dies nicht, dass B2B-Unternehmen nicht auch Wettbewerbsvorteile durch digitale Barrierefreiheit erzielen können, speziell bei (potenziellen) Kunden und Mitarbeitern. Menschen mit Beeinträchtigungen benötigen auch bei ihrer Berufsausübung mehr digitale Barrierefreiheit!
Entwicklung neuer Services
Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen des BFSG vertraut. Die etwas leichter verständlichen Leitlinien zum neuen Gesetz finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit im Internet.
Segmentieren Sie Ihre bestehenden Kunden danach, ob sie als Anbieter von Dienstleistungen vom BFSG betroffen sind oder als Leistungserbringer.
Hosten Sie nur Dienstleister, die ihre Leistungen bis zum Stichtag in Europa barrierefrei anbieten können.
Ordnen Sie Ihre Kunden in Größen-Kategorien ein. Beispielsweise danach, ob deren Websites oder Online-Shops als „small“ (weniger als 100 Seiten), „medium“ (zwischen 100 und unter 1.500 Seiten), „large“ (zwischen 1.500 und bis zu 10.000 Seiten) oder „extra large“ (bis zu 100.000 Seiten) einzuordnen sind.
Bieten Sie zum Beispiel Website- oder Online-Shop-Baukästen mit bereits integriertem Read-Speaker an.
Integrieren Sie KI-basierte Technologien wie zum Beispiel Text-in-Sprache- oder Sprache-in-Text-Umwandlung sowie Sprachübersetzungen in Ihre bestehenden Cloud Services.
Schließen Sie beispielsweise Partnerschaften mit KI-Tool-Anbietern für die Text-, Bild- oder Video-Erstellung.
Bieten Sie Kunden zum Beispiel zusätzlich alternative Methoden für die physische Bedienung einer Website oder eines Online-Shops durch Sprach-, Augen- oder Gestensteuerung.
Erstellen Sie Angebote für Standard- und Premium-Services.
Schulen Sie Ihre Vertriebs- und Projektmitarbeiter.
Machen Sie Ihre Kunden frühzeitig auf Ihre besonderen Services aufmerksam.
Nutzen Sie Ihre Angebote, um potenzielle Kunden anzusprechen.
Anmerkung der Autorin
Ich gehe allerdings davon aus, dass nicht „nur“ die mehr als 190.000 Unternehmen, die vom Gesetz her verpflichtet sind, die Anforderungen des BFSG umsetzen werden. Viel mehr Unternehmen werden die Anforderungen sogar umsetzen wollen.
Es wird zum Beispiel Unternehmen geben, die vom Gesetz als Kleinstunternehmen eingestuft werden – und daher nicht verpflichtet sind. Sie wollen aber auch davon profitieren, dass sich das Marktvolumen durch digitale Barrierefreiheit vergrößert, und möchten dieses Feld nicht den größeren Marktbegleitern überlassen. Vielleicht werden diese Unternehmen sogar vorangehen, weil sie flexibler sind und wichtige Anforderungen schneller umgesetzt bekommen.
Dazu kommen auch noch B2B-Unternehmen, die zwar ebenfalls nicht verpflichtet sind, die aber sehen, dass die digitale Barrierefreiheit ein Trend wird. Dass barrierefreie Apps, Online-Shop und Kundenbereiche nur Vorteile haben. Und dass sie durch eine Selbstverpflichtung einen attraktiven Purpose hinzugewinnen, der ihnen Vorteile bei der Suche nach Mitarbeitern bringt.
Auch Vereine oder gemeinnützige Unternehmen, die thematisch mit Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen zu tun haben, werden sich – moralisch – verpflichtet fühlen, ihre Inhalte barrierefrei zu kommunizieren.
Und last, but not least, werden auch Berater, Dienstleister und Service-Provider – quasi als Proof-of-Concept – zeigen wollen, dass sie digitale Barrierefreiheit können! Und schon sprechen wir von einer noch deutlich höheren Anzahl von Unternehmen.
Konzeption von Projekten
Machen Sie sich mit den neuen Anforderungen des BFSG vertraut.
Segmentieren Sie Ihre bestehenden Kunden danach, in welchem Ausmaß – von einfach bis mehrfach – sie vom BFSG betroffen sind.
Erstellen Sie – wenn möglich – drei Basisangebote pro Segment. Beginnend mit einer kleinen Lösung zur Umsetzung der Mindestanforderungen. Zum Beispiel durch die Nutzung von Services, die einen Shop oder eine Website durch die Integration einer einzigen Codezeile barrierefrei(er) machen. Bis hin zur optimalen Lösung: zum Beispiel mit langfristigen Verträgen für eine qualitativ hochwertige Umsetzung von Inhalten in jeweils passende Content-Formate für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen.
Setzen Sie selbst (generative) KI-Tools und -Lösungen ein, um Projekte schneller umzusetzen. Oder nutzen Sie ggf. Partner aus dem Kommunikationsbereich, um Content-Projekte in höherer Qualität anbieten zu können.
Schulen Sie Ihre Vertriebs- und Projektmitarbeiter.
Sprechen Sie Ihre Kunden frühzeitig auf mögliche Projekte an. Sonst wird es Anfang 2025 eine Nachfrageexplosion und einen enormen Projektstau geben.
Nutzen Sie Ihre Angebote im BFSG-Kontext, um Kontakte zu potenziellen Wunschkunden herzustellen.
Sobald sich der erste Projektstau aufgelöst hat, sprechen Sie auch Ihre B2B-Kunden an.
BFSG-Pflicht und -Chance
Wenn sich Service Provider und IT-Dienstleister rechtzeitig und gründlich mit den Herausforderungen des European Accessibility Acts bzw. des BFSG auseinandersetzen, können sie bestehenden und potenziellen Kunden kurz- und langfristig einen großen Mehrwert bieten. Diese Dienstleistungen unterstützen nicht nur Ihre Kunden dabei, neue IT-Compliance-Anforderungen umzusetzen – letztlich verhelfen erst Ihre IT-Dienstleistungen und -Services Menschen mit Beeinträchtigungen zur digitalen Teilhabe.
* Über die Autorin Kommunikations-Wissenschaftlerin und IT-Kommunikations-Strategin Gabriele Horcher ist Botschafterin für die Zukunft der Kommunikation. Sie beantwortet die wichtigsten Fragen zum – inzwischen rapiden – disruptiven Wandel in allen Bereichen der Kommunikation. Gabriele ist Keynote Speakerin, Bestseller-Autorin und Transformational Coach. Sie fungiert als Sparringspartner für die Transformation von Kommunikation.