Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Das müssen Sie zum BFSG wissen

Von Ira Zahorsky 3 min Lesedauer

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Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird nun auch die Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit verpflichtet. Wer ist betroffen und was müssen betroffene Unternehmen tun?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft auch bestimmte Webseiten, Apps und Onlineshops, die dann unter anderem mit entsprechenden Schriftgrößen und Kontrasten dargestellt werden müssen.(Bild:  huiying - stock.adobe.com)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft auch bestimmte Webseiten, Apps und Onlineshops, die dann unter anderem mit entsprechenden Schriftgrößen und Kontrasten dargestellt werden müssen.
(Bild: huiying - stock.adobe.com)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) soll die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, Einschränkungen und älteren Menschen fördern und somit auch die Rechte von Verbrauchern stärken, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Das Gesetz wurde am 22. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Für einige Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen (§ 38 BFSG).

BFSG: Eine Chance für KMU?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz European Accessibility Act (EAA). Der EAA soll die bislang unterschiedlichen, sich teilweise widersprechenden Anforderungen für Barrierefreiheit der einzelnen Länder der EU vereinheitlichen und so auch KMU unterstützen, die Möglichkeiten des europäischen Binnenmarkts auszuschöpfen.

Das BFSG enthält Informationen zu den Barrierefreiheitsanforderungen und gilt für Produkte und Dienstleistungen – dazu zählen auch bestimmte Webseiten, Apps und Onlineshops – , die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden.

Wen betrifft das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt für jeden privaten Marktakteur im B2C-Bereich – also Hersteller, Importeure, Händler – der nach dem 28. Juni 2025 Produkte in Verkehr bringt und/oder Dienstleistungen anbietet, die von Verbrauchern genutzt werden und unter das BFSG fallen. Das Gesetz listet hier folgendes auf:

Produkte und Dienstleistungen, die unter das BFSG fallen

Produkte

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme
  • Selbstbedienungsterminals (z.B. Geld- oder Fahrausweisautomaten)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden (z.B. Mobiltelefone)
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden (z.B. interaktive TVs)
  • E-Book-Lesegeräte

Dienstleistungen

  • Telekommunikationsdienste
  • Elemente der Personenbeförderungsdienste
  • Bankdienstleistungen
  • E-Book-Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Eine erste Prüfung, ob Ihr Unternehmen vom BFSG betroffen ist, können Sie über einen der kostenfrei im Internet angebotenen BFSG-Checks vornehmen. Das Ergebnis sei allerdings rechtlich nicht verbindlich, geben die Anbieter an.

Ausnahmen

Ausgenommen vom BFSG sind Dienstleistungen, die ausschließlich im B2B-Bereich angeboten werden. Hier sollten sich Unternehmen rechtlich absichern.

Weiterhin sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, die im BFSG genannt sind, ausgenommen, wenn sie

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens zwei Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro haben.

Weitere Ausnahmen

Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen:

  • Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
  • Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden
  • Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden
  • Wenn Inhalte für den Nutzer klar erkennbar von Dritten stammen
  • Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden

Kleinstunternehmen, die betroffene Produkte herstellen, sind vom BFSG nicht ausgenommen.

Öffentliche Verwaltungen müssen bereits seit 2021 ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, barrierefrei gestalten.

Umsetzung

Produkte und Dienstleistungen sind nach § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) dann barrierefrei, wenn sie „für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind“. Dazu zählen beispielsweise:

  • Informationsbereitstellung über mehr als einen sensorischen Kanal
  • Kontraste und Schriftgrößen sind so gewählt, dass auch Personen mit eingeschränkter Sehkraft die Informationen verständlich wahrnehmen können.
  • Untertitel für Videos

Die Anforderungen für einzelne Produkte und Dienstleistungen können Betroffene in der Verordnung zur Umsetzung des BFSG nachlesen.

Einhaltung und Kontrolle

Die Einhaltung und Kontrolle des BFSG sollen die Bundesländer im Rahmen der so genannten Marktüberwachung sicherstellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) soll die Länder unterstützen sowie die Kommunikation mit der europäischen Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten übernehmen.

Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat die wichtigsten Punkte in einem Video zusammengefasst.

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