LG Dortmund zum Anti-Abmahngesetz Urteil zu Abmahnkosten

Autor Sarah Gandorfer |

Abmahngebühren geltend machen – das war einmal! Dem schiebt das überarbeitete Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einen Riegel vor. Das bestätigt auch das Landgericht (LG) Dortmund. Es geht in diesem Fall von einer missbräuchlichen Geltendmachung aus.

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In diesem Fall wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
In diesem Fall wurde der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
(Bild: Eisenhans – stock.adobe.com)

Seit Dezember vergangenen Jahres gilt das Anti-Abmahngesetz. Es scheint hierzu noch einige Irrmeinungen zu geben, denn erst kürzlich musste das Oberlandesgericht Düsseldorf im Falle des mittlerweile äußerst eingeschränkten fliegenden Gerichtsstands ein Urteil des Landgerichts aufheben.

Auch bei anderen ist die überarbeitete Gesetzeslage wohl noch nicht gänzlich angekommen, oder es wird sich bewusst darüber hinweggesetzt und darauf spekuliert, dass Abgemahnte sich nicht wehren. So unter anderem in diesem Fall, der dem LG Dortmund (Beschl. v. 16.2.2021 – 10 O 10/21) vorgelegt wurde. Hier hatte der Versender einer Abmahnung versucht, die Abmahnkosten trotz Ausschluss nach dem Anti-Abmahngesetz geltend zu machen.

Hintergrund des Verfahrens

Der Antragssteller hatte einen Onlinehändler wegen fehlender Pflichtangaben am 27. Januar 2021 abgemahnt. Es fehlten ein Impressum, eine Widerrufsbelehrung und die Verlinkung zur OS-Plattform. Die Abmahnung wurde nach einem Streitwert von 30.000 Euro mit Abmahnkosten in Höhe von 1.501,19 Euro abgerechnet. Zugleich wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Nachdem der Antragsgegner die Zahlung und Abgabe verweigerte, stellte der Antragssteller auf gerichtlichen Weg eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung. Genau hier greift allerdings das Anti-Abmahngesetz, um vor Missbrauch zu schützen: Der Antragssteller hätte demnach weder den Ersatz der Abmahnkosten noch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordern dürfen.

Das LG Dortmund hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Abmahnung sei missbräuchlich und das Fordern einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeschlossen.

Das Gericht wies in der Begründung seiner Entscheidung darauf hin: „Nach § 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel schon dann anzunehmen, wenn ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt. Dies muss erst recht dann gelten, wenn nicht durch die überhöhte Ansetzung eines Gegenstandswertes überhöhte Gebühren in Ansatz gebracht, sondern sogar Gebühren gefordert werden, die schon dem Grunde nach nicht geschuldet werden. So liegt es hier, denn mit dem Abmahnschreiben vom 27.01.2021 werden Gebühren geltend gemacht, obwohl dies vorliegend gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG n.F. (in Kraft getreten vor Fertigung des Abmahnschreibens) ausgeschlossen ist. Nach dieser Norm konnte der Antragsteller keinen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, weil es um Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten ging.“

Abschließend stellte das Landgericht fest, dass es sich bei den Verstößen um solche handelt, die mit technischen Mitteln einfach ermittelt werden können und welche das Anti-Abmahngesetz genau verhindern will.

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