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Warum das Thema so komplex ist
Doch warum ist die Rechtslage eigentlich so unklar? Weil es sich bei Softwarelizenzen nicht um Gegenstände handelt, an denen dingliche Rechte, wie das Eigentumsrecht haften. Der vielerorts herangezogene Vergleich mit dem Gebrauchtwagen, mit dem man ja auch machen könne, was man wolle, hinkt nämlich gewaltig. Unternehmensberater Dr. Markus Morawietz ist der Meinung, bei den strittigen Volumenlizenzen werde kein Eigentum, sondern ein eingeschränktes Nutzungsrecht verkauft, bei dem die rechtliche Bewertung der Übertragbarkeit anders geregelt ist. Noch dazu würden entsprechende Verträge nicht mit Microsoft Deutschland, sondern mit Microsoft Irland geschlossen. Und im angelsächsischen Rechtsraum sind die Möglichkeiten der Vertragsgestaltung viel umfassender, da im Gegensatz zum Geltungsbereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) weitaus mehr Spielraum für individuelle Vereinbarungen besteht. Wer sich die entsprechenden Lizenzvereinbarungen ansieht, weiß, dass sich Juristen auf den Spielwiesen, die der angelsächsische Rechtsraum hier bietet, nur allzu gerne austoben.
Eine andere Perspektive
Morawietz bringt noch eine weitere Perspektive in die Debatte ein: »Der Gesetzgeber hat das Thema Software in Deutschland im Urheberrecht aufgehängt.« Dies bringe eine ganz besondere Brisanz in die Angelegenheit, da Verstöße gegen das Urheberrecht parallel zu zivilrechtlichen Auseinandersetzungen (Microsoft gegen Nutzer) automatisch auch im Strafrecht (Staatsanwaltschaft gegen Nutzer) angesiedelt sind. Während man sich mit Microsoft im zivilrechtlichen Bereich stets einigen könne, ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, bei Bekanntwerden von Verstößen zu reagieren. »Die Staatsanwaltschaft darf nicht sagen: Einige dich mal mit Microsoft, das geht mich nichts an«, so der Unternehmensberater.
Der Unternehmensberater zieht in diesem Kontext Parallelen zu den Anzeigen gegen Privatpersonen, die illegal Musik aus dem Internet heruntergeladen haben. Damals habe es sich Sony leicht gemacht und der Staatsanwaltschaft lediglich IP-Adressen genannt, über die illegale Downloads stattfanden. Die Staatsanwaltschaft musste daraufhin reagieren, da Verstöße gegen das Urheberrecht vorliegen, die ins Strafrecht fallen und verfolgt werden müssen. »In der Staatsanwaltschaft Mainz wurden daraufhin 30 neue Mitarbeiter eingestellt, nur um diese Fälle zu bearbeiten«, so der Unternehmensberater. Auf die Lizenzproblematik gemünzt bedeutet dies, dass Personen, die dem Unternehmen schlecht gesonnen sind (Konkurrenten, vergraulte Mitarbeiter) einen Ansatzpunkt haben, um einer Firma zu schaden, die womöglich gegen Urheberrechte verstößt, weil nichtlizensierte Software eingesetzt wird. »Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft genügt und womöglich werden kurze Zeit später schon die Rechner beschlagnahmt«, so das düstere Bild, das Dr. Morawietz skizziert.
Was Microsoft plant
Von Seiten Microsofts hieß es auf der Pressekonferenz zum aktuellen Streit jedoch, dass man selbst auf zivilrechtliche Einigungen aus sei. Nicht genehmigte Lizenzübertragungen an Dritte durch nicht akkreditierte Händler von Gebrauchtlizenzen sind aus Sicht von Microsoft aber gleichbedeutend mit dem Einsatz nichtlizensierter Software. Und dagegen werde man selbstredend vorgehen und entsprechende Einigungen mit den betroffenen Unternehmen anstreben. Anders formuliert: Aus Microsoft-Sicht haben Usedsoft-Kunden also Geld für nichts bezahlt. Und über nichtlizensierte Software im Unternehmen müsse man sich im Einzelfall einigen.
Lesen Sie auf Seite 3, was Usedsoft zu dieser Darstellung sagt.
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