So kann Verjährung gestoppt werden Mord verjährt nie, unbezahlte Rechnungen schon!

Autor Sarah Gandorfer

Noch offenen Forderungen, die 2018 fällig wurden, verfallen am 31. Dezember 2021 um Mitternacht. Es kann sich finanziell auszahlen, sein eigener Rechnungsprüfer zu sein und einen Blick auf längst fällige Rechnungen zu werfen. Hier Tipps, wie die Frist zu stoppen ist.

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Regelmäßig zum Ende eines jeden Jahres kommt das Thema Verjährung wieder auf den Tisch.
Regelmäßig zum Ende eines jeden Jahres kommt das Thema Verjährung wieder auf den Tisch.
(Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com)

Allzu viel Zeit bleibt nicht mehr für offenen Forderungen, die im Jahr 2018 fällig wurden. Da ihnen zum 31. Dezemnber 2021 die Verjährung droht, sollten diese schleunigst genau unter die Lupe genommen werden. Zum Jahresende geht es um die regelmäßige Verjährungsfrist. Diese beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.Dezember.

Doch Achtung! Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist, entscheidend – auf den Zeitpunkt oder das Datum der Rechnungsstellung kommt es nicht an. Entsprechend sollte eine Rechnung zeitnah zur erbrachten Lieferung oder Leistung erstellt werden. Ein Abwarten bringt zumindest bezüglich der Verjährung nichts.

Kürzere Verjährungsfristen

In einigen Fällen gelten kürzerer Verjährungsfristen. „Beispielsweise bei Schadensersatzforderungen eines Vermieters aus einem Mietverhältnis. Hier beträgt die Frist höchstens sechs Monate ab Rückgabetag des Mietobjektes“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso. „Ansprüche aus Transportleistungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) haben eine einjährige Frist ab Ablieferung des Gutes — um nur mal zwei Beispiele zu nennen.“

Das erneute Verschicken einer Mahnung, reicht für den Neubeginn der Verjährung nicht aus. Nach § 212 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beginnt die Verjährung erneut, sobald ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegt. Das kann in einer Zins- oder Abschlagszahlung zu sein, aber auch wenn eine gerichtliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Hier beginnt die neue Verjährungsfrist mit dem Tag der Anerkenntnis und nicht erst mit dem Ende des Jahres, wie ansonsten bei der regelmäßigen Verjährungsfrist üblich. Dies gilt auch im Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungsmaßnahme.

Vorsicht bei Teilzahlung

Mit einer Teilzahlung beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen. Doch hier gilt Vorsicht: Wird die Restforderung bestritten und mit der Teilzahlung nicht anerkannt, beginnt für die Restforderung die Verjährungsfrist nicht neu. Eine Teilzahlung bedeutet daher also nicht zwingend ein Anerkenntnis der Gesamtforderung. Eventuelle Angaben, die der Schuldner zum Verwendungszweck der Überweisung bei seiner Zahlung gemacht hat, können mögliche, wichtige Hinweise liefern. Besser ist es, den Schuldner zu bitten, schriftlich seine Gesamtschulden anzuerkennen. Gibt es kein nachweisbares Gesamtschuldanerkenntnis, sollte man vorsichtshalber bei einer Teilzahlung erst einmal von einer bestrittenen Restforderung ausgehen.

Verjährung hemmen

Eine Verjährung kann zeitweise mit einer so genannte „Hemmung“ zum Stillstand gebracht werden. Hierfür bedarf es aber eines Hemmungsgrundes. Entfällt dieser Grund dann wieder, läuft die Frist weiter. Die Dauer der Hemmung wird der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Eine Verjährung kann unter anderem durch Verhandlung, durch Rechtsverfolgung, bei höherer Gewalt, aus familiären und ähnlichen Gründen gehemmt werden (§§ 203 ff. BGB).

„Führen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über die Forderung oder die Umstände, die dieser zu Grunde liegen, ist die Verjährung gehemmt. Und das, bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Die Verjährung tritt dann allerdings frühestens drei Monate nach Wegfall des Hemmungsgrundes ein. Kommt es zum Beispiel drei Wochen vor der Verjährung zwischen Gläubiger und Schuldner zu Verhandlungen, deren Fortsetzung der Gläubiger aber nach kurzer Zeit verweigert, so endet in diesem Fall die Verjährung nicht drei Wochen später, sondern erst nach drei Monaten“, führt Drumann aus.

Hierbei ist zu beachten: Der Gläubiger hat das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen, denn er ist durch die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt. Die Beweislast für die Verjährung liegt hingegen in der Regel beim Schuldner.

Die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist zur Hemmung geeignet. Damit wird vermieden, dass der Schuldner die „Einrede der Verjährung erhebt“, also erklärt, er zahle nicht, da die Forderung verjährt sei. Allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist sollte der Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bei Gericht im Original und ohne formelle Mängel eingereicht sein. Hier lohnt sich möglicherweise professionelle Hilfe.

Neben dem oben erwähnten Schuldanerkenntnis ist auch eine Vereinbarung mit dem Schuldner, dass die Verjährungsfrist verlängert wird, eine Maßnahme. Zudem kann vom Schuldner eine Erklärung eingeholt werden, dass dieser auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies hilft, gerichtliche Verfahren zu vermeiden, die nur angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Egal, welche Maßnahmen und Vereinbarungen auch getroffen werden: die schriftliche, datierte Dokumentation ist dabei wichtig.

Rechtskräftige Urteile und Vollstreckungsbescheide unterliegen übrigens ebenfalls der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt hier nach § 197 BGB 30 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Der Geschäftsführer von Bremer Inkasso empfiehlt: „Ordnung und somit Übersicht und eine stets aktuelle Buchhaltung, basierend auf der vollständigen und schriftlichen Dokumentation aller Geschäftsvorgänge, sind das beste Handwerkszeug, um die Geschäftsfinanzen im Griff und Blick zu haben. Vor Forderungen, deren Verjährung droht, braucht man sich so gerüstet dann nicht zu fürchten.“

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