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Hohe Bußgelder möglich
Für diejenigen, die den Stichtag erst einmal auf sich zukommen lassen und mit der neuen Vorschrift noch lange nicht BDSG-konform handeln, sind einige abschreckende Szenarien denkbar: Ein BDSG-Verstoß kann mit einer Geldbuße von maximal 300.000 Euro sanktioniert werden, eine Summe, die sicherlich nur größere Unternehmen in Kauf nehmen werden. Es kann aber auch passieren, dass die Behörden eine weitere Datenverarbeitung stoppen, was im schlimmsten Fall zur Insolvenz eines Unternehmens führen kann. Zudem drohen Abmahnungen und Schadenersatzforderungen nach UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), wenn Verbraucher und Kaufleute unerlaubt zu werblichen Zwecken angesprochen werden. Die Wahrscheinlichkeit dass eine Behörde von sich aus tätig wird, ist zwar gering. Umso größer ist aber die Gefahr seitens der Kunden selbst. Wenn sich jemand über die unrechtmäßige Verwendung seiner Daten bei einer Behörde beschwert, kann es schnell eng werden.
Der ITK-Handel kommt also nicht umhin, jetzt seine Datenbanken akribisch in Bezug auf die Protokollierung des Kundeneinverständnisses zu durchforsten. Wichtig ist dabei, genau zu prüfen, wie die Einwilligung eingeholt wurde, wie sie erteilt wurde, für welche Kanäle sie erteilt wurde und ob diese Einwilligung auch einwandfrei dokumentiert ist.
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