Wie sich Reseller vertraglich absichern können Gefahren bei VAR-Verträgen mit US-Softwareherstellern
Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Jürgen Beckers / Katrin Hofmann
Produkte von US-Softwareherstellern sind für deutsche Value Added Reseller (VAR) oft eine interessante Option, ihr Portfolio auszubauen. Doch die dafür abgeschlossenen VAR-Verträge sind häufig unvorteilhaft für den deutschen Partner.
Gerade amerikanische Software-Unternehmen ohne deutsche Niederlassung scheuen häufig den Aufwand, ihre Verträge an die rechtlichen Rahmenbedingungen des deutschen Wirtschaftsraumes anpassen zu lassen. Von an ihren Produkten interessierten deutschen Systemhäusern verlangen sie in Konsequenz den Abschluss eines VAR-Vertrages nach US-Recht. Unterschreibt ein Systemhaus diesen ungeprüft, können zahlreiche Probleme entstehen.
Erstens unterliegen die Verkaufsbedingungen des deutschen Systemhauses, beispielsweise Angaben zur Lieferzeit, dem deutschen Recht. Zweitens existieren gravierende Unterschiede zwischen dem deutschen und amerikanischen Rechtssystem.
Fehlende Harmonisierung
Was ein deutscher Vertrag nicht klärt, ist im Zweifel im Gesetz geregelt. Ganz anders bei der Vertragsgestaltung in den USA: Was nicht im Vertrag steht, existiert als Vertragspflicht in aller Regel nicht und kann deshalb auch nicht eingefordert werden.
Eine der möglichen Konsequenzen: Fehlen die Angaben zu Reaktionszeiten für Softwarefehler in einem VAR-Vertrag nach US-Recht, ist es möglich, dass ein US-Gericht bei einem Systemausfall eine Reaktionszeit von mehreren Stunden oder sogar von einem halben Tag für vertragskonform hält.
Ganz anders stellt sich die Situation in Deutschland dar. Wurde im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart, greift das Bürgerliche Gesetzbuch, wonach die Problembearbeitung »sofort« verlangt werden kann. Was »sofort« bedeutet, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Deutsche Gerichte tendieren allerdings eher zu kundenfreundlicher Auslegung und bemessen die Reaktionszeit kurz.
Es ist daher möglich, dass der Kunde des Systemhauses kurze Reaktionszeiten verlangt, der Reseller dies aber nicht erfüllen kann, weil der Softwarehersteller entsprechende Reaktionszeiten vertraglich nicht leisten muss.
Welche Unterschiede es zwischen deutschen und US-VAR-Verträgen außerdem gibt, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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Stand vom 30.10.2020
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