Urteil des OLG Köln zur Werbung mit Preisnachlässen Wann Rabatt-Werbung rechtswidrig ist
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat eine Entscheidung darüber getroffen, wann ein Werbeslogan in der Art »XXL-Wochende – mindestens 26 Prozent Rabatt auf alles« unzulässig ist.
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Wenn der vormals vermeintlich höhere Preis schon längere Zeit vor der Rabattaktion nicht verlangt wurde, ist die Werbung mit dem Slogan »XXL-Wochenende – mindestens 26 Prozent Rabatt auf alles« unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 6 U 140/07).
Im aktuellen Fall hatte der Angeklagte bereits drei Monate mit »Jubiläumswochen – 26 Prozent auf alles« geworben. Anschließend und nahtlos hatte er im Rahmen von »Vorteilswochen« Preisnachlässe zwischen 28 bis 70 Prozent gewährt. An diese Vorteilswochen-Aktion wiederum schloss sich die vor dem Gericht verhandelte Rabattaktion an.
Die Richter urteilten, dass ein derartiges Vorgehen nicht erlaubt sind. Bei einer Werbung in der vorliegenden Art gehe der Verbraucher davon aus, dass er ein gegenüber der früheren Situation günstigeres Angebot erhalte. Weil der Rabatt – wenn auch hinter anderen Werbeslogans versteckt – aber schon über mehrere Monate gewährt worden ist, würde der Käufer über seinen Preisvorteil zum beworbenen Zeitpunkt in die Irre geführt, so das OLG Köln in seiner Begründung.
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