Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Urteil: Reseller darf Software-Demoversion nicht mehr verbreiten

Redakteur: Katrin Hofmann

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte darüber zu entscheiden, wie der urheberrechtliche Schutz eines Computerprogramms beschaffen ist, von der erforderlichen Schöpfungshöhe bis hin zum Geltungsbereich. Auch eine „Spionagefunktion“ wurde thematisiert.

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Unter anderem das Urheberrechtsgesetz regelt den Umgang mit Software.
Unter anderem das Urheberrechtsgesetz regelt den Umgang mit Software.
(Bild: nmann77 - Fotolia.com)

In dem vor dem OLG Frankfurt verhandelten Fall (Aktenzeichen: 11 U 94/13) stritten sich ein Software-Hersteller und ein Verkäufer über zahlreiche Fragen des Vertriebs einer Applikation zur Verwaltung von Unternehmensdaten. Dabei ging es beispielsweise darum, ob die Schöpfungshöhe und damit der Urheberschutz des Programms überhaupt gegeben sind, ob eine Dekompilierung erlaubt ist und ob der Reseller das Produkt in der vorliegenden Art und Weise weiter veröffentlichen durfte – vor dem Hintergrund, welche Nutzungsrechte er überhaupt hatte.

Nutzungsrechte: ja oder nein?

Konkret hatte der Reseller eine Demo-Version der Software im Internet zum Test angeboten, obwohl er aus Sicht des OLGs keine Nutzungsrechte an dem Produkt hatte. Der Verkäufer hatte für die Richter nicht nachvollziehbar argumentiert, dass eine Gesellschaft gegründet worden sei, die ihm diese eingeräumt habe. Die Richter allerdings stellten fest, dass die Zusammenarbeit von Seiten des Herstellers gekündigt worden beziehungsweise die Übertragung der Rechte für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgt sei.

Veröffentlichung: ja oder nein?

Deshalb hätte der Reseller die Software nicht veröffentlichen beziehungsweise zugänglich machen dürfen. Der angeklagte Verkäufer war der Ansicht, eine öffentliche Zugänglichmachung liege nicht vor, weil „die Software in abgeriegelten Umgebungen“ betrieben worden sei. „Zugänglichmachen“, so das Oberlandesgericht, „setzt aber nur voraus, das Dritten der Zugriff auf das betreffende, geschützte Werk eröffnet wird“. Die Demoversion, die der Verkäufer auf seiner Internetseite und seiner Youtube-Präsenz anbot, hätte potenziellen Kunden zum Testen bereits die Möglichkeit zur Benutzung ermöglicht, nämlich das Arbeiten mit der Benutzeroberfläche.

Unabhängig davon, dass kein Quellcode offengelegt worden sei, habe schon die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main, „zu Recht festgestellt, dass die Beklagte das ausschließliche Recht der Klägerin [Anm. d. Red.: der Softwarehersteller] verletzte.“ Und weiter: „Das für die Zugänglichmachung erforderliche Ablegen des geschützten Werks auf einem Server ist dabei ein der öffentlichen Zugänglichmachung vorgelagerter Akt [...].“

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