Telekommunikationsgesetz (TKG) Telefon und Internet: Das ändert sich zum 1. Dezember
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Verbesserte Kündigungsfristen, Entschädigung bei Störungen, kostenlose Rufnummernmitnahme: Künftig haben Kundinnen und Kunden mehr Rechte in Sachen Telefon, Internet und Mobilfunk.

Ab dem 1. Dezember werden Kundinnen und Kunden gegenüber Telefon- und Internetanbietern besser gestellt. Dann tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Das neue Gesetz wird das Angebot an Handy- und Internettarifen nach Einschätzung von Verbraucherschützern perspektivisch verbessern. „Der Verbraucher bekommt mehr Rechte und kann einfacher wechseln – das kann den Druck auf die Anbieter erhöhen, mit besseren Tarifen um die Kundengunst zu werben“, sagt Susanne Blohm vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Im Telekommunikationsgesetz ist beispielsweise festgeschrieben, dass Verträge, die sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit um ein Jahr verlängern, monatlich kündbar sind.
„Verbraucher stecken dann nicht mehr in ihrem Altvertrag fest, nur weil sie eine Frist versäumt haben“, sagte Blohm. „Das kann den Wettbewerb stimulieren und die Wechselraten erhöhen – für den Verbraucher dürfte das hoffentlich ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis nach sich ziehen.“
Bewegung im Markt
Die Digitalreferentin des vzbv sieht schon jetzt Bewegung am Markt. So sei es positiv, dass Telefónica mit seiner Marke O2 in einer vorerst auf sechs Monate angelegten Aktion beim Abschluss neuer Mobilfunkverträge keinen Aufpreis mehr nimmt, wenn sie monatlich kündbar sind. Solche Extrakosten wurden bisher berechnet und sind dem Gesetz zufolge auch künftig möglich. Dass Telefónica auf solche Aufpreise nun in den meisten Tarifen verzichtet, wertet Blohm als gutes Beispiel für einen verbraucherfreundlicheren Kurs am Markt.
Das Gesetz enthält auch ein neues Entstörungsrecht: Hat ein Haushalt kein Festnetz-Internet, so muss diese Störung dem Gesetz zufolge binnen zwei Kalendertagen behoben werden. Geschieht das nicht, bekommt der Verbraucher für den dritten und vierten Tag jeweils mindestens 5 Euro Entschädigung und ab dem fünften Tag mindestens 10 Euro. Blohm räumt zwar ein, dass die meisten Anbieter Störungen ohnehin schnell beheben wollten und dies auch täten. „Es gibt aber leider Fälle von Internetnutzern, die wochenlang offline sind.“ Das Gesetz werde dafür sorgen, dass es solche Fälle kaum noch geben werde.
Auch ein neues Minderungsrecht kommt dem Verbraucher zugute: Ist die Datenübertragungsrate deutlich schlechter als vertraglich zugesichert, kann er die Monatszahlung reduzieren. Die genauen Details hierzu stehen aber noch aus, weil die zuständige Bundesnetzagentur noch Vorgaben zur Häufigkeit der Messungen über ihr Messtool breitbandnutzung.de machen muss. Das Tool wird voraussichtlich ab dem 13. Dezember zur Verfügung stehen.
Aber was ändert sich alles konkret? Eine Übersicht über die wichtigsten Neuerungen.
Vertragslaufzeit und Vertragsverlängerung
Telefon- und Internetverträge dürfen auch weiterhin eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten. Bevor sich ein Vertrag im Anschluss stillschweigend verlängert, muss der Anbieter rechtzeitig darauf hinweisen, teilt die Bundesnetzagentur mit. Verpasst man die Kündigungsfrist und verlängert sich dadurch der Vertrag, kann er jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
Rechte bei Störungen
Ist der Telefon-, Internetanschluss oder Mobilfunkempfang gestört, müssen Anbieter die Störung kostenfrei und schnellstmöglich beheben. Klappt das nicht innerhalb eines Tages, muss das Unternehmen Betroffene spätestens am Folgetag darüber informieren, welche Maßnahmen eingeleitet wurden und wann die Störung voraussichtlich beseitigt sein wird.
Ab dem dritten Ausfalltag können Kunden eine Entschädigung verlangen. Allerdings nur dann, wenn nicht höhere Gewalt Grund für die Störung ist. Diese Entschädigung erfolgt nicht automatisch, sondern muss schriftlich beim Anbieter eingefordert werden, teilt die Verbraucherzentrale Berlin mit.
Ab dem dritten Ausfalltag gibt es für jeden weiteren Tag fünf Euro oder zehn Prozent der monatlichen Gebühren zurück. Ab dem fünften Ausfalltag erhöht sich der Satz auf zehn Euro oder 20 Prozent. Maßgeblich ist der höhere der beiden Beträge.
Minderungsrecht bei zu langsamem Internetzugang
Liefert ein Anbieter nicht die vertraglich vereinbarte Anschlussgeschwindigkeit, können Kunden künftig die Zahlung mindern. Wer zum Beispiel 20 Prozent weniger Leistung erhält, kann die Zahlung um denselben Prozentsatz kürzen. Voraussetzung ist ein entsprechender Nachweis über den Mangel. Ab Mitte Dezember geht das zum Beispiel über eine App der Bundesnetzagentur.
Anbieterwechsel, Rufnummernmitnahme, Umzug
Fällt bei einem Anbieterwechsel, Umzug oder bei der Mitnahme einer Telefonnummer die Internet- oder Telefonversorgung für mehr als einen Tag aus, steht Kundinnen und Kunden eine Ausfallentschädigung zu. Einzige Ausnahme: Die Verzögerung ist durch den Kunden bedingt.
Wer seinen Anbieter wechselt, kann die Rufnummer ab dem 1. Dezember kostenfrei zum neuen Vertragspartner mitnehmen. „Die Änderungen im Telekommunikationsgesetz sind aus Sicht des vzbv sehr gelungen und verbessern die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber den Telekommunikationskonzernen erheblich“, betont Blohm.
Vertragszusammenfassung
Bevor ein Telefon- oder Internetvertrag geschlossen wird, muss der Anbieter den Kunden laut Bundesnetzagentur eine leicht verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zukommen lassen. Sie muss unter anderem Leistungen, Preis, die Laufzeit und die Kündigungsfrist enthalten.
Vertragsabschlüsse am Telefon sind nicht mehr möglich. Nach einem telefonischen Beratungsgespräch wird ein Vertrag erst wirksam, wenn eine schriftliche Vertragszusammenfassung durch Kundin oder Kunde in Textform genehmigt wurde.
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