Welche Regeln gelten beim Arbeiten zu Hause? Dürfen Risikogruppen aus Angst vor Ansteckung einfach zuhause bleiben? Und müssen auch unter Quarantäne stehende Mitarbeiter aus dem Homeoffice arbeiten? Welche Regelungen es gibt, erfahren Sie hier.
Homeoffice ist nur möglich, wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer zugestimmt haben.
Wann kann ich als Arbeitgeber meine Mitarbeiter ins Homeoffice schicken?
Homeoffice kann vom Arbeitgeber nur einseitig angeordnet werden, wenn dazu eine ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung besteht. Anderenfalls muss der Mitarbeiter dem Homeoffice erst zustimmen.
Müssen Arbeitgeber ihren Vertrag ergänzen, wenn sie Mitarbeiter ins Homeoffice schicken wollen?
Besteht bisher noch keine Vereinbarung zum Homeoffice, sollten Arbeitgeber den Arbeitsvertrag entsprechend ergänzen. In solch einer Vereinbarung sollten dann auch weitere Details geregelt werden, wie die Überlassung von Betriebsmitteln für das Homeoffice, Kosten und Aufwendungen, Versicherungen, Zutrittsrechte des Arbeitgebers und die Beendigung des Homeoffice.
Welche Regeln gelten beim Arbeiten zu Hause?
Auch im Homeoffice gelten die allgemeinen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zu Höchstgrenzen der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten sowie des Arbeitsschutzes.
Wie kann der Arbeitgeber die Arbeitszeiten kontrollieren?
Der Arbeitgeber kann den Mitarbeiter unter anderem dazu verpflichten, genau aufzuschreiben, wenn er die täglich zulässigen Arbeitszeiten überschreitet. Diese Aufzeichnungen muss er dann dem Arbeitgeber vorlegen.
Welche Ausrüstung muss der Arbeitgeber zur Verfügung stellen?
Im Homeoffice muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer grundsätzlich die erforderlichen Betriebsmittel auf seine Kosten zur Verfügung stellen. Dazu zählen beispielsweise Büromöbel, IT-Ausstattung und Schreibmaterialien. Er kann den Arbeitnehmer nicht zwingen, mit seinen eigenen Geräten zu arbeiten.
Dürfen Arbeitgeber Zutritt zum Homeoffice ihrer Mitarbeiter verlangen?
Der Arbeitgeber hat nicht generell Zutrittsrecht zum Heimarbeitsplatz seiner Mitarbeiter. Grund dafür ist die garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung im Grundgesetz. Der Arbeitgeber sollte sich daher bei Bedarf im Rahmen der Homeoffice-Vereinbarung vom Arbeitnehmer ein entsprechendes Zutrittsrecht einräumen lassen.
Darf ich einem Mitarbeiter im Homeoffice auch Aufgaben übertragen, die er im Unternehmen sonst nicht zu übernehmen hat, zum Beispiel leichte Bürotätigkeiten?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer nur die Aufgaben übernehmen, die zur arbeitsvertraglich vereinbarten Position gehören. Ausnahme: Der Arbeitgeber hat sich dies ausdrücklich arbeitsvertraglich im Rahmen einer sogenannten Versetzungsklausel vorbehalten. In diesem Fall darf er dem Arbeitnehmer andere zumutbare Aufgaben zuweisen. Diese müssen allerdings dessen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen entsprechen.
Wer haftet, wenn im Homeoffice ein Unfall passiert?
Wenn ein Unfall passiert, während der Arbeitnehmer einer Tätigkeit explizit im Rahmen seiner Arbeit nachgeht, gilt dies als Arbeitsunfall. Das gilt auch, wenn er beispielsweise seinen Schreibtisch verlässt und einen Weg innerhalb des Wohngebäudes zurücklegt. Voraussetzung dabei ist jedoch ein unmittelbares Betriebsinteresse. Darunter fallen nicht sogenannte „eigenwirtschaftliche Tätigkeiten“, also beispielsweise Wasser zum Trinken holen.
Haben Mitarbeiter aus Angst vor einer Coronainfektion, zum Beispiel als Teil der Risikogruppe, einen Anspruch auf Homeoffice?
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Homeoffice – es sei denn, ein solcher Anspruch ist arbeits- oder kollektivvertraglich vereinbart. Ist der Arbeitnehmer nicht erkrankt, muss er daher mit seinem Arbeitgeber das Gespräch suchen und mit diesem gegebenenfalls eine Tätigkeit im Homeoffice vereinbaren.
Darf ich meinen Mitarbeiter zu Homeoffice verpflichten, solange er nur zum Schutz vor Ansteckung in Quarantäne ist?
Da Homeoffice nicht einseitig angeordnet werden kann, müssen sich beide Seiten – das heißt Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zunächst darauf einigen. Eine weitere Möglichkeit ist, dass bereits eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dazu besteht. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erwarten, dass dieser auch während einer behördlich verhängten Quarantäne aus dem Homeoffice arbeitet. Ist dies nicht der Fall, entsteht für den Mitarbeiter ein Verdienstausfall. Der Arbeitgeber ist dann dazu verpflichtet, das Gehalt weiterhin fortzuzahlen. Diese Zahlung kann er sich im Anschluss jedoch von den Behörden erstatten lassen.
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf unserem Partnerportal MM MaschinenMarkt veröffentlicht.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
* Dr. Sascha Morgenroth ist Leiter der Praxisgruppe Arbeitsrecht, Annalena Wissel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons in Frankfurt am Main.