Steuerstrafrechtliche Konsequenzen Eingangsrechnungen wegen Mehrwertsteuer sorgfältig prüfen
Die Mehrwertsteuersenkung stellt Unternehmen vor jede Menge Herausforderungen. Darunter nicht nur die Rechnungsstellung, sondern auch das Überprüfen eingehender Rechnungen. Fehler haben eventuell steuerliche oder strafrechtliche Folgen.
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Seit Monatsbeginn gilt der gesenkte Mehrwertsteuersatz. „Die Änderung stellt Unternehmen vor eine Herausforderung. Denn schon in der ersten Woche hat sich gezeigt, dass mit dem Umschreiben von Rechnungen und der Änderung von Verträgen nicht nur ein Mehraufwand verbunden ist, sondern vielfach nicht klar ist, wann denn nun welcher Steuersatz anzuwenden ist“, erklärt Harald Krekeler, Geschäftsführer des gleichnamigen Softwarebüros.
Eines der Probleme ist, dass nicht nur bei der Rechnungsstellung, sondern ebenfalls bei der Eingangsrechnung Unternehmen ganz genau den Zeitpunkt der Lieferung oder der Leistungserbringung beachten müssen. Die Umsatzsteuer wird für den Zeitpunkt festgelegt, an dem eine Lieferung vollständig erfolgt ist oder eine Dienstleistung erbracht wurde. „Es ist dann egal, an welchem Datum die Rechnung gestellt wird. Für eine Leistung, die im Juni beispielsweise komplett erbracht wurde, müssen auch jetzt im Juli 19 Prozent Umsatzsteuer angesetzt werden“, führt Krekeler aus.
Entsprechend wichtig ist es darum zudem, dass Unternehmer ihre Eingangsrechnungen prüfen. Denn ist die Mehrwertsteuer hier nicht korrekt ausgewiesen, muss die Rechnung zurückgewiesen und eine Korrektur angefordert werden. Sind Rechnungen falsch ausgestellt oder werden Voranmeldungen und Erklärungen nicht richtig erstellt, drohen steuerliche oder gar steuerstrafrechtliche Konsequenzen.
Komplizierte Beispielrechnung
Krekeler demonstriert am Beispiel geleisteter Anzahlungen für Waren oder Dienstleistungen die komplizierte Handhabung: Für Anzahlungen, die vor dem 1. Juli für eine Leistung gemacht wurden, die zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 erbracht wird, war bei der Anzahlung noch der reguläre Steuersatz gültig. Die Leistung selbst muss dann aber mit drei Prozent entlastet werden. Werden Anzahlungen zwischen dem 1.7. und 31.12.2020 für eine Leistung gemacht, die erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wird die Anzahlung mit dem gesenkten Steuersatz belegt. Die Leistung wiederum muss ab Januar 2021 aber mit drei Prozent nachversteuert werden.
„Wer da manuell prüfen muss, kann rasch etwas übersehen und es droht Chaos. Die Entlastung oder die Nachversteuerung von Anzahlungen wird übrigens vorgenommen in der Voranmeldung des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung, auf die sich die Anzahlung bezieht, ausgeführt ist“, erläutert Krekeler.
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