Technische Ausstattung Leitfaden zur Beantragung von Fördermitteln
Im Rahmen des Krankenhauszukunftsgesetzes (KHZG) können Kliniken auf insgesamt 4,3 Milliarden Euro des Krankenhauszukunftsfonds zugreifen, der die technische Ausstattung fördert. So müssen die Gelder beantragt werden.
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Die Corona-Pandemie verdeutlicht, dass beim Digitalisierungsniveau der Kliniken deutlich Luft nach oben ist. Das Ende Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) hat zum Ziel, notwendige Investitionen in die technische Ausstattung zu fördern. „Das Krankenhauszukunftsgesetz bietet weitreichende Potenziale, die IT-Infrastruktur im Gesundheitswesen merklich und nachhaltig zu verbessern. Das ist umso wichtiger, da im Krankenhausalltag jede Sekunde zählt“, betont Tino Möller, CEO der IT-Consultants von Futuredat.
Dazu zählt auch die IT-Security. „Täglich werden über 300.000 neue Schadprogramme erstellt, Tendenz steigend. Das KHZG ist daher ein notwendiger Schritt, um die IT-Infrastruktur von Krankenhäusern in Deutschland zu verbessern“, erklärt Jens Albrecht, CEO des IT-Sicherheitsdienstleisters Concentrade. Den Krankenhäusern stehen insgesamt 4,3 Milliarden Euro Fördermittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds zur Verfügung. Drei Milliarden davon übernimmt der Bund über die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. 30 Prozent kommen von den Ländern und/ oder von den Krankenhausträgern. Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen, außer es handelt sich um getrennte Abschnitte eines Vorhabens, die eine sachliche Differenzierung und Kostentrennung ermöglichen. Eine Doppelförderung von Projekten aus Mitteln und Programmen des Bundes ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Zur Unterstützung der Krankenhäuser bei der Einrichtung einer wirksamen IT-Security, hat der Anbieter von Sicherheitssoftware und -services BlackBerry einen Leitfaden zusammengestellt, wie die Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragt wird.
Förderfähig im Rahmen dieses „Zukunftsfonds“ sind unter anderem Maßnahmen, die dazu dienen, informationstechnische Anlagen, Systeme oder Verfahren zu beschaffen, zu errichten oder zu entwickeln. Dazu gehören Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, digitales Medikationsmanagement, Maßnahmen zur IT-Sicherheit sowie sektorenübergreifende telemedizinische Netzwerkstrukturen. Erforderliche personelle Maßnahmen sind ebenfalls förderfähig. Der Stand der Digitalisierung der Krankenhäuser wird zum 30. Juni 2021 und zum 30. Juni 2023 evaluiert.
Welche Schritte umfasst die Antragstellung?
Die Antragstellung umfasst folgende Schritte: Der Krankenhausträger meldet seinen Förderbedarf beim zuständigen Bundesland an. Dafür stellt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) entsprechend bundeseinheitliche Formulare zur Verfügung. Diese Bedarfsanmeldung wird nach dem Ausfüllen an die Adresse der zuständigen Landesbehörde gesendet. Planen Krankenhausträger ein länderübergreifendes Vorhaben, reichen sie gemeinsam eine Bedarfsanmeldung ein und benennen eine Einrichtung als federführend. Als Nächstes prüft das zuständige Land innerhalb von drei Monaten, für welche Vorhaben es die Förderung beantragt. Im positiven Fall leitet es die Bedarfsanmeldung an das Bundesamt für Soziale Sicherung weiter. Dies kann bis zum 31. Dezember 2021 erfolgen. Im letzten Schritt entscheidet das Bundesamt über die Anträge der Länder und über die Auszahlung der Fördermittel. Es führt auch den Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung durch. Wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, fordert es die Mittel zurück. Die bewilligten Fördermittel erhalten die Krankenhausträger vom jeweiligen Land.
Müssen dem Antrag weitere Unterlagen beigefügt werden?
Zusätzlich zum Antrag zur Bedarfsanmeldung ist ein Nachweis einzureichen, dass mindestens 15 Prozent der beantragten Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit verwendet werden. Sollten zudem Nachweise von IT-Dienstleistern erforderlich sein, werden nur Bestätigungen von berechtigten externen Dienstleistern anerkannt.
Welche Voraussetzungen müssen für den Förderantrag erfüllt sein? Um als Krankenhausträger förderberechtigt zu sein, gelten folgende Voraussetzungen: Mit der Umsetzung des Fördervorhabens wurde frühestens am 2. September 2020 begonnen. Das Land, der Krankenhausträger oder beide zusammen tragen mindestens 30 Prozent der Fördersumme. Hochschulkliniken können mit bis zu zehn Prozent des Fördervolumens des jeweiligen Landes unterstützt werden. Der IT-Dienstleister, der für die Umsetzung des Projekts verantwortlich ist, muss seit dem Januar 2021 auch ein Schulungsprogramm des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) abschließen.
Ab und bis wann können Förderanträge gestellt werden?
Der Zeitrahmen für die Förderanträge begann am 13. November 2020. Seitdem können die Krankenhausträger ihre ausgefüllte Bedarfsanmeldung bei den zuständigen Landesbehörden einreichen. Das Land selbst hat die Möglichkeit, den Förderantrag bis zum 31. Dezember 2021 beim Bundesamt für Soziale Sicherung zu stellen. Die komplette Fördermittelrichtlinie sowie alle erforderlichen Formulare und Anlagen rund um den Antrag zur Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds sind auf der Webseite des Bundesamts für Soziale Sicherung als kostenfreier PDF-Download erhältlich.
Einen Tipp für Krankenhausträger hat Marco Gocht, CEO der ISEC7 Group: „Mit dem KHZG kommt die Modernisierung des Gesundheitswesens wie der Wandel zu papierlosen Prozessen oder zur zentralen Verfügbarkeit von Patienten- und Behandlungsdaten einen großen Schritt voran. Wir empfehlen Krankenhausträgern bei ihrem Vorhaben ein zertifiziertes Beratungsunternehmen, das bereits Kunden aus dem Bereich Krankenhäuser, Krankenkassen und Pflegedienste betreut und somit über entsprechende Erfahrung verfügt, als Partner mit ins Boot zu holen.“
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