Aufklärung über Versandkosten und Umsatzsteuer vor Warenkorb nötig BGH entscheidet über korrekte Preisangaben

Redakteur: Katrin Hofmann

Die Kanzlei Dr. Bahr weist auf eine Grundlagen-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin. Die Richter äußern sich in dieser zu zahlreichen Aspekten mängelfreier Preisangaben im Online-Handel. Die Einhaltung der Vorgaben hilft Abmahnungen vorzubeugen.

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E-Commerce-Händler, die Kosten an falscher Stelle nennen und deshalb für Kunden intransparent gestalten, müssen mit Abmahnungen und Ärger mit den Käufern rechnen. Vor diesem Hintergrund kann ein BGH-Urteil, auf das die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr jetzt hinweist, dabei helfen Rechtsicherheit herzustellen.

In dem verhandelten Fall (Aktenzeichen: I ZR 50/07) bewarb ein Elektronikverkäufer Foto- und Filmtechnik, ohne die Versandkosten zeitig genug zu nennen. Auch der Hinweis, ob der angegebene Preis mit oder ohne Mehrwertsteuer zu verstehen ist, fehlte bis zur Einleitung des Bestellvorgangs. Diese Zusatzinformationen erhielt der potenzielle Käufer erst im virtuellen Warenkorb: Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), so die Richter. Denn der Kunde müsse noch vor einer geschäftlichen Entscheidung, wie dem Einlegen eines Produkts in den Warenkorb, alle wesentlichen Informationen erhalten. Dazu zählen dem BGH zufolge sowohl Versandkosten als auch Aufklärung über die Mehrwertsteuer.

„Zzgl. Versandkosten“ ist rechtens

Weil Lieferkosten häufig an die Bestellmenge gekoppelt sind, sei es jedoch ausreichend, unmittelbar bei der Werbung für die einzelne Ware die Worte „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen. Dieser Hinweis müsse mit einer Seite verlinkt sein, auf dem die Berechnungsmodalitäten transparent werden. Außerdem müsse zusätzlich im Warenkorb der Preis für die bei der aktuellen Bestellung anfallenden Versandkosten stehen.

Der Abmahner hatte an dem Onlineshop außerdem moniert, dass der Händler für vermeintliche „Testsieger“ warb, ohne aber die Fundstelle der Tests leicht erkennbar und zugänglich zu offenbaren. Es sei ein Gebot der Sorgfalt, mit solchen Ergebnissen nur dann zu werben, wenn dem Verbraucher die Fundstelle eindeutig und einfach zugänglich gemacht wird.

Sternchenhinweis genügt

Auch wie das geschehen könnte, erklärt der BGH: Entweder müsse die Fundstelle bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Produktwerbung angegeben werden, oder aber durch Sternchenhinweis leicht aufzufinden sein. Im vorliegenden Fall hätte das Sternchen unmittelbar bei dem Werbeslogan „Der Testsieger“ erscheinen müssen. Es sei unzureichend, dass – wie bei dem CE-Reseller geschehen – eine Quellenangabe erst unten auf einer Website nach dem Scrollen steht.

Mit dem Urteil setze der BGH seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort, bewertet die Kanzlei Dr. Bahr die Entscheidung. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf zwei ähnliche BGH-Urteile aus dem Jahr 2005 (Aktenzeichen: VIII ZR 382/04) und 2007 (Aktenzeichen: I ZR 143/04).

Weitere Informationen über abmahnsichere Preisauszeichnungen erhalten Sie hier.

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