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BGH-Urteil keine grundsätzliche Absage an die PC-Abgabe
Nicht erfüllt hat sich die Hoffnung des Verbandes ZitCo, dass der Bundesgerichtshof (BGH) nach dem Padawan-Urteil des Europäischen Gerichtshofs einer generellen Befreiung der gewerblichen PCs stattgibt. Wie in der jetzt vorliegenden schriftlichen Begründung zur Aufhebung des Urteils vom OLG München (BGH, U.v. 30.11.2011, Az. I ZR 59-10) nachzulesen ist, geht es dem BGH eher um technische Dinge.
In diesem speziellen Fall stellte sich die Frage, ob Rechner aus dem Zeitraum 2002 bis 2005 generell zur Vervielfältigung von Bild- und Tonaufnahmen „geeignet und bestimmt“ gewesen seien.
Der BGH stellte nun darauf ab, dass es Modelle gab, bei denen die Festplattengröße dafür gar nicht ausreichend war. Ihnen fehle es also an der Eignung. Auf weitere technische Eigenschaften, wie das Vorhandensein einer TV- oder Audio-Karte komme es aber bei der Frage der „Bestimmung“ nicht an.
Desweiteren führte der BGH aus, dass auch im gewerblichen Bereich zunächst davon auszugehen sei, dass Mitarbeiter ihre dienstlichen Rechner zur Erstellung von Privatkopien nutzten und deshalb eine Abgabenpflicht besteht. Dieser Punkt sei aber offen für eine Widerlegung durch den beklagten PC-Hersteller.
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