Durchblick im Gesetzes-Dschungel: Teil 1 Wenn Nachhaltigkeit zum Gesetz wird

Von mihriban Dincel 5 min Lesedauer

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Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Pflicht. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und dem Recht auf Reparatur soll zumindest die Geschäftswelt ein Stück nachhaltiger werden.

Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Rechtspflicht. (Bild:  KI-generiert / Copilot)
Nachhaltigkeit wird immer mehr zur Rechtspflicht.
(Bild: KI-generiert / Copilot)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die zur Nachhaltigkeitsbericht­erstattung verpflichtet, soll mehr Transparenz bringen. Im Januar 2023 trat sie in Kraft. Seit Juli 2024 ist sie umzusetzen. So müssen für das Jahr 2025 große Unternehmen und 2026 auch KMU berichten. Kleinstunternehmen sind zwar ausgenommen, doch als Teil der Lieferkette anderer, dennoch betroffen. Die Direk­tive richtet sich also unweigerlich an beinahe jeden Betrieb. Wer einen solchen Bericht nicht oder fehlerhaft erstellt, dem winken hohe Bußgelder bis 10 Millionen Euro oder im schlimmsten Fall sogar Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren. Eine ordentliche Berichterstellung ist daher ratsam. Was genau rein gehört, finden Betroffene online.

Prüfung der Berichterstattung

Ist der Bericht angefertigt, erfolgt eine externe Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer. Das schaffe eine Oligopolstruktur im Prüfmarkt, die besonders den Mittelstand belaste, kritisiert der TÜV-Verband. Denn andere Prüfungsdienstleister mit Fach- und Branchenkenntnissen werden ausgeschlossen. „Prüfkapazitäten werden künstlich verknappt, vorhandenes Knowhow bleibt ungenutzt. Den Preis zahlt vor allem der Mittelstand“, sagt Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands. In einem Infopapier des Bundesministeriums der Justiz zur CSRD wird erklärt, dass lediglich Prüfer zugelassen werden, die Anforderungen unterliegen, welche jenen von Wirtschaftsprüfern gleichwertig sind. In Deutschland gebe es aber bislang keine derart gleichwertigen Anforderungen an andere Prüfer.

Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands(Bild:  © 2023 tokography/Tobias Koch (www.tobiaskoch.net))
Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands
(Bild: © 2023 tokography/Tobias Koch (www.tobiaskoch.net))

Prüfkapazitäten werden künstlich verknappt, vorhandenes Knowhow bleibt ungenutzt. Den Preis zahlt vor allem der Mittelstand.

Dr. Joachim Bühler, Geschäftsführer des TÜV-Verbands

Es bleibt also vorerst alles wie es ist und betroffene Unternehmen müssen ihrer Berichtpflicht, unabhängig des Prüfenden, nachkommen. Dabei bringt die CSRD auch Gutes: Mehr Nachhaltigkeits-Experten werden gesucht, wie der Arbeitsmarkt­report der Dekra Akademie bestätigt. Demnach schreiben viele Dienstleister Stellen aus (zusammen 30,9 %), Wirtschaftsprüfungen haben offenen Positionen zu besetzen (14,9 %) und Fachkräfte werden gesucht, um die Reportings und Strategien zu entwickeln.

Zudem können Tools die Erstellung erleichtern – wie sie Verso oder Osapiens offerieren, IBM Envizi oder die EcoVadis-Plattform. Unterstützung bieten ferner Beratungsunternehmen, IHK, Bitkom, TÜV Rheinland Consulting oder das Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte.

Checkliste zur CSRD

  1. Betroffenheit prüfen
  2. Verantwortliche festlegen
  3. Infos über Anforderungen einholen
  4. Bestandsaufnahme durchführen
  5. Interessensträger einbinden
  6. Wesentlichkeitsanalyse durchführen
  7. Nachhaltigkeit in die Strategie integrieren
  8. Daten erheben
  9. Bericht erstatten
  10. Strategie weiterentwickeln

Rechenzentren müssen Energie einsparen

Weiteren Vorgaben müssen sich Rechenzentrumsbetreiber aufgrund des Energieeffizienzgesetz (EnEfG) stellen. Im November 2023 veröffentlicht, wird das Gesetz seit Juli 2024 umgesetzt. Die Richtlinie strebt mehr Energieeinsparung, Abwärmenutzung und einen positiven Beitrag für das Klima an. Betroffen sind Datacenter mit einem Stromverbrauch ab 300 kW. Sie müssen ihren Strom ab diesem Jahr zur Hälfte und ab 2027 zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien beziehen. Zudem sind Daten an ein Register weiterzugeben sowie ein Energiemanagementsystem bis Juli 2025 einzuführen. Die Stromverbrauchseffektivität bzw. Power usage effectiveness (PUE), deren Wert das EnEfG ebenfalls vorschreibt, hängt von der Inbetriebnahme des Rechenzentrums ab (siehe Kasten).

Vorgaben nach EnEfG

  • Betrieb vor Juli 2026: PUE kleiner gleich 1,5 bzw. 1,3 (bis 2030)
  • Betrieb ab Juli 2026: PUE kleiner gleich 1,2 und 10 Prozent wiederverwendete Energie
  • Betrieb ab Juli 2027: 15 Prozent wiederverwendete Energie
  • Betrieb ab Juli 2028: 20 Prozent wiederverwendete Energie

Die Allianz zur Stärkung digitaler Infrastrukturen des Eco – Verband der Internetwirtschaft ist der Ansicht, dass es hier Verbesserungsbedarf gibt. Günter Eggers, stellvertretender Sprecher der Allianz, sagt: „Die derzeitigen Vorgaben zum PUE-Wert sind für Rechenzentrumsbetreiber und vor allem für Colocation-Betreiber fast unmöglich zu erreichen. Es liegt in der Natur von Colocation-Rechenzentren, dass die Auslastung häufig nicht im Ermessen der Betreiber liegt, sondern von der Nachfrage der Kunden abhängig ist. Um die Praxistauglichkeit des EnEfG zu erhöhen, sollten PUE-Vorgaben an die tatsächliche Auslastung der Rechenzentren gekoppelt werden.“ Zusätzlich würden die unterschiedlichen Vorgaben auf EU- und Bundesebene zu Verunsicherung führen – die EU verpflichtet erst ab einem Strombedarf von 500 kW.

Die Vorgaben sind teils schwer umzusetzen. Gerade im Zeitalter der Cloud und KI wird mehr Leistung und Strom benötigt. Daher sollten Datacenter-Betreiber auf redundante Daten verzichten und KI gezielt einsetzen. Außerdem kann eine Beratung über Sparmaßnahmen sinnvoll sein. Eine solche bietet TÜV Rheinland Consulting sowie eine Lehrgangsreihe für Energiemanager. Der Bitkom informiert auf dem Green Data Centre Summit am 16. Oktober in Berlin über Nachhaltigkeit im Datacenter – unter anderem über die Gesetzeslage. Weiter gibt es den Assessment-Service der IT-Beratung Prior1. Dieser umfasst mehrere Schritte (z.B. Begehung des Datacenter, tiefergehende Analyse, Identifikation möglicher Einsparpoten­ziale) sowie einen Workshop.

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Mehr Reparaturen, weniger Elektroschrott?

Dann ist da noch das Recht auf Reparatur. Im Mai 2024 wurde es nach dem Europaparlament auch von 24 EU-Staaten abgesegnet und ist bis 2026 in nationales Recht umzusetzen. Es soll Verbrauchern eine Reparaturoption für Haushaltsgeräte und Alltagsprodukte wie Handys, Staubsauger, Wasch- und Spülmaschinen sichern. Das Ziel: unnötigen Schrott und Treibhausgase verringern. Denn einer bundesweiten Befragung von Ipsos im Auftrag des TÜV-Verbands zufolge entscheidet sich nur knapp ein Drittel (32 %) der Befragten bei einem defekten Smartphone für eine Reparatur, 68 Prozent dagegen. Der Grund sind hohe Kosten. Dieser Zustand könnte sich durch das Recht auf Reparatur ändern und wäre ein „wichtiger Schritt hin zu einer nachhaltigeren Konsumgesellschaft“, sagt Juliane Petrich, Referentin für Politik und Nachhaltigkeit beim TÜV-Verband.

Das Recht verpflichtet Hersteller, Reparatur-Informationen sowie Bauteile zur Verfügung zu stellen. „Reparaturen sollten nicht nur von autorisierten Werkstätten der Hersteller, sondern auch von freien Werkstätten durchgeführt werden können. Das würde das Angebot an Reparaturmöglichkeiten erweitern“, sagt Petrich. So bietet z.B. das Systemhaus Bechtle einen eigenen Reparaturservice.

Das Recht wirkt sich bereits auf das Design der Produkte aus. Defekte Geräte müssen auch nach Ende der Mindestgewährleistungspflicht repariert werden können. Daher werden sie reparaturfähiger gestaltet, Einzelteile seltener verklebt oder gelötet. Mit diesen Vorgaben geht die Ökodesign-Verordnung einher. Demnach müssen Reparaturleistungen und Ersatz­teile sieben Jahre verfügbar sein, Software-Updates die Hardware nicht beeinträchtigen und für fünf Jahre zur Verfügung gestellt werden. Hersteller wie Acer, Dell, HP oder Lenovo haben ihre Designs schon danach ausgerichtet.

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