Böse Post von der Wettbewerbszentrale vermeiden

Preisangaben im B2B-Handel bergen Abmahngefahr

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Nur Nettopreise genannt

Doch auch Händler, die ausschließlich Firmenkunden adressieren und dies sogar im Internet mitteilen, können ins Visier von Abmahnern geraten und dabei den Kürzeren ziehen. So geschehen im zweiten Fall, den die Wettbewerbszentrale exemplarisch aufführt. Vor dem LG Stuttgart musste sich ein im E-Commerce tätiger Unternehmer verantworten, der im Web bewusst und erkennbar nur Nettopreise nannte. Neben diesen Preisangaben fand der potenzielle Käufer den Hinweis „Keine Lieferung an Endverbraucher“ sowie in einer Fußzeile nochmals den Satz „Unser [...] Damen- u. Herrenangebot gilt ausdrücklich für gewerblich, behördlich oder sonstwie selbstständige Tätige oder Vereine“. Der Bestätigungs-Button für das Akzeptieren der AGBs war zudem mit folgendem Text versehen: „Ich/wir haben die AGB gelesen und akzeptiert. Die Bestellung ist für den Bedarf von Firmen, Behörden, Institutionen oder Vereinen“.

Testkauf überführt „Täter“

Die vermutlich feste Überzeugung des Online-Händlers, sich damit auf rechtssicherem Terrain zu bewegen, bröckelte. Letztlich unterzeichnete er eine Unterlassungserklärung. Beurteilte doch das LG eine reibungslos verlaufene „Testbestellung eines Verbrauchers“ – die laut Wettbewerbszentrale „unzureichende Kontrollmaßnahmen“ dokumentierte – derart, dass die Kontrolle des Händlers nur ausnahmsweise greife. Nämlich dann, wenn beispielsweise ein Besteller selbst mitteilt, dass er privat ordert.

Die LG-Richter kamen der Frankfurter Kontrollinstitution zufolge keineswegs zu der Schlussfolgerung, der Reseller sei durch den Testkäufer getäuscht worden. Das Gericht regte vielmehr eine „gütliche Einigung“ an. Die Wettbewerbszentrale gestand dem Händler eine Frist zur Umstellung seiner Vorgehensweise zu. □

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