Usedsoft jubelt über klares Urteil

Handel mit gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen ist legal

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Microsoft ist außen vor

Im vorliegenden Fall dagegen habe Microsoft mit der Weitergabe der Masterkopie sein Verbreitungsrecht erschöpft, urteilte das Landgericht München mit Verweis auf Paragraf 69 c Nr. 3 Satz 2 Urheberrechtsgesetz. Sprich: Der Softwarekonzern kann nicht weiter mitreden, was mit der Software passiert, solange sich die Zahl der Lizenzen nicht erhöht, im Amtsdeutsch: »die eingeräumten Nutzungsrechte nicht vervielfältigt werden«, wobei jedes einzelne Nutzungsrecht als »eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück« zu behandeln sei.

So habe der Ersterwerber die Lizenzen des Volumenvertrages aufsplitten dürfen und auch rechtmäßig Kopien des originalen Datenträgers, der sogenannten »Masterkopie« angefertigen können, da diese für den Verkauf benötigt wurden.

Das Gericht sah es auch als hinlänglich nachgewiesen an, dass die Zahl der Lizenzen bei diesem Geschäft nicht vermehrt worden war. Usedsoft hatte alle Schritte durch notarielle Bestätigungen dokumentiert und dem Käufer gegenüber nachgewiesen:

  • die ursprüngliche Inhaberschaft des Erstkäufers
  • die Löschung der zu veräußernden Lizenzen beim Verkäufer
  • deren Übertragung an Usedsoft inklusive der zugehörigen Lizenznummer
  • und die Entrichtung des Kaufpreises

Das Gericht verallgemeinerte sogar: »Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Geschäftsmodell der Klägerin [Usedsoft] zu einer Zunahme der Vervielfältigungsstücke des Werkes führt.«

Das Gericht vermerkte zudem ausdrücklich, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden mit Microsoft Kontakt aufgenommen hatte und der Softwarekonzern somit über den Fall in Kenntnis gesetzt war, aber keine Verletzung des Urheberrechts geltend gemacht hatte.

Neuer Schwung

Für Usedsoft ist damit ein wichtiger Meilenstein erreicht, der die Kundenansprache auf ein neues Fundament stellt. Die hatte Microsoft gerade in einem Fall erfolgreich gestoppt. Zwar wird Usedsoft gegen die Verfügung Widerspruch einlegen, doch werden sich künftige Vertriebsaktionen auf das neue Urteil beziehen.

Für Usedsoft von entscheidender Bedeutung ist die Tatsache, dass das Urteil auf das Urheberrecht abstellt, und zudem am Gerichtsstand München erreicht wurde, wo sowohl Microsoft als auch Oracle angesiedelt sind.

So gestärkt sieht sich der Händler von Gebrauchtsoftware gut gerüstet für weitere Erfolge. So hatte kürzlich das Land NRW eine Ausschreibung aufgrund der Beschwerde von Usedsoft zurückgezogen, teilte das Unternehmen mit. Die Ausschreibung mit einem Volumen von 10 Millionen Euro habe auf einen Rahmenvertrag mit Microsoft abgestellt und deshalb nur Microsoft-Vertragshändler angesprochen. Bei einer Neuausschreibung wolle man sich beteiligen. Da kommt die Bestätigung, dass das Geschäftsmodell legal ist, gerade recht.

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