Usedsoft jubelt über klares Urteil

Handel mit gebrauchten Microsoft-Volumenlizenzen ist legal

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Kein Wunder, dass Usedsoft bei dieser Faktenlage Recht bekam. Der Weiterverkauf sei eine Bestätigung gewesen, dass die Beklagte die Lieferung akzeptiert habe, deshalb müsse sie die Ware auch bezahlen, urteilten die Münchener Richter (Az. 30 O 8684/07 vom 28. 11. 2007).

Doch damit nicht genug. In der Urteilsbegründung, die erst seit April 2008 in schriftlicher Form vorliegt, stellte das Landgericht München I in aller Form klar, dass die Übertragung der Lizenzen auch rechtmäßig gewesen war. Diese Frage war trotz der zahlreichen Verfahren vorher noch nicht geklärt worden. Für Usedsoft ist damit endgültig sichergestellt, dass der Handel mit Gebrauchtsoftware legal ist. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Kein Vergleich mit »Oracle-Urteil«

In dem Urteil vom Landgericht Hamburg, auf das die Münchner Kammer ausdrücklich Bezug nahm (Az. 315 O 343/06 vom 29. 6. 2006, bestätigt vom OLG Hamburg am 7. 2. 2007, Az. 5 U 140/06) wurde zwar eine analoge Argumentation in der Begründung zu finden, doch ging es in der Sache nur um die Frage, ob die Werbung von Usedsoft wettbewerbswidrig gewesen sei, aber nicht darum, ob das Geschäftsmodell an und für sich legal sei.

Das haben nun die Münchener Richter bejaht, zumindest unter den Bedingungen des vorliegenden Falles. Die Situation stellte sich wie folgt dar:

  • Der Erstkunde hatte die Software-Lizenzen von Microsoft im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben
  • Bestandteil des Vertrages mit Microsoft war die Überlassung einer Masterkopie der Software

Damit, so stellte das Gericht klar, ist der Fall deutlich vom »Oracle-Urteil« zu unterscheiden (Landgericht München, Az. 7 O 7061/06 vom 15. 3. 2007). Dort war die Software lediglich per Download zur Verfügung gestellt worden. Den Kunden seien »nicht abtretbare Nutzungsrechte mit dinglich wirkender Beschränkung der Nutzungsbefugnis« eingeräumt worden, eine Weiterveräußerung hätte zu einer »Vervielfältiung des Werkes« geführt, da der Ersterwerber eine Kopie auf seinen Servern behalten hätte.

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