Erschöpfungsgrundsatz Gebrauchte Software – wie alles begann

Von Dr. Stefan Riedl 5 min Lesedauer

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Erst nach einem jahrelangen Rechtsstreit, der für Thomas Huth nicht ohne persönliches Risiko war, etablierte sich der Gebrauchtsoftwarehandel. Dieser drehte sich um Klauseln in Lizenzbedingungen, die den Weiterverkauf untersagten und um den „Erschöpfungsgrundsatz“.

Damit aus Volumenlizenzverträgen einzelne Lizenzen verkauft werden konnten, brauchte es einen langwierigen Rechtsstreit.(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Damit aus Volumenlizenzverträgen einzelne Lizenzen verkauft werden konnten, brauchte es einen langwierigen Rechtsstreit.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Wenn man so will, wurde vor etwa einem Jahrzehnt mit einem langjährigen und kostspieligen Gerichtsverfahren in der EU eine ganze Branche eröffnet: das Gebraucht­software-Business. Eine große Rolle spielte der Begriff „Erschöpfungsgrundsatz“, auf den der Handel mit Gebraucht­software basiert. Dieser „Erschöpfungsgrundsatz des Urheberrechts“ sagt im Grunde aus, dass sich das alleinige Verbreitungsrecht des Herstellers in dem Moment erschöpft hat, wenn eine Lizenz erstmalig von ihm oder mit seiner Zustimmung verkauft wurde.

Die „bumpy Road“ beginnt

Anschließend hat der Hersteller laut EuGH-Urteil keinen direkten Einfluss mehr auf die weiteren Besitzverhältnisse hat und der Weiterverkauf der „ewigen Lizenzen“ ohne Zustimmung von Herstellern wie Adobe, Oracle oder Microsoft erfolgen kann. Doch bis es zu dieser Rechtsprechung kam, musste eine „bumpy Road“ durch die Gerichte beschritten werden.

Teurer Rechtsstreit mit weitreichenden Folgen

Thomas Huth hatte eine maßgebliche Rolle in wegweisenden Gerichtsverfahren gegen Unternehmen wie Adobe und Oracle, welches zu einem rechtsweisenden Urteil des EuGH führte und den Handel mit gebrauchten Lizenzen ermöglichte.(Bild:  Capefoxx)
Thomas Huth hatte eine maßgebliche Rolle in wegweisenden Gerichtsverfahren gegen Unternehmen wie Adobe und Oracle, welches zu einem rechtsweisenden Urteil des EuGH führte und den Handel mit gebrauchten Lizenzen ermöglichte.
(Bild: Capefoxx)

Thomas Huth, jetzt Geschäftsführer von Capefoxx, einem Anbieter für gebrauchte Softwarelösungen und Lizenzmanagement, hatte eine maßgebliche Rolle in dem oben genannten, wegweisenden Gerichtsverfahren gegen Unternehmen wie Adobe und Oracle, welches zu einem rechtsweisenden Urteil des EuGH führte und letztlich den Handel mit gebrauchten Lizenzen erst ermöglichte. Die Kosten dieser Rechtsstreitigkeiten wurden nie exakt ermittelt, sagt Huth, aber diese „werden irgendwo im hohen sechs- bis niedrig siebenstelligen Bereich gelegen haben.“

Persönliche Überzeugungen versus Vertragsklauseln

Im Jahr 2003 hat Huth die Firma UsedSoft mitgegründet. „Unsere Überzeugung war, dass man Software, die man vom Urheber erworben hat, genau wie jedes andere Wirtschaftsgut auch wieder veräußern können muss“, blickt der Manager zurück. Dies wurde zwar durch entsprechende Klauseln in den Lizenzbedingungen der Hersteller damals ausgeschlossen. Aber: „Nachdem wir uns von führenden Professoren auf dem Gebiet des Urheberrechts Rechtsgutachten eingeholt hatten, die unsere Auffassung bestätigten, haben wir 2004 mit dem Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen begonnen.“

Schadenersatzansprüche standen im Raum

„Wir“ heißt in dem Fall Huth als geschäftsführender Gesellschafter, zusammen mit ­einem Geschäftspartner, unterstützt von einem Anwaltsteam. Dieses war „maßgeblich an diesen Verfahren beteiligt und ich habe mit ihnen zusammen unsere Verteidigungsstrategie entwickelt.“ Im Adobe-­Verfahren wurden Huth und sein Geschäftspartner neben der UsedSoft GmbH auch persönlich als Beklagte geführt. Denn freilich hatten die Software-Riesen etwas dagegen, wenn – aus deren Sicht – Klauseln in den Lizenzbedingungen missachtet werden. „Im Falle der Niederlage hätte Adobe gegen uns persönlich seine ­Schadenersatzansprüche geltend machen können“, blickt Huth zurück.

Einstweilige Verfügung gegen Gebrauchtsoftware-Händler

„Am 19.01.2006 hat das Landgericht München I auf Antrag von Oracle eine einstweilige Verfügung gegen uns erlassen, nachdem wir den Handel mit gebrauchten Oracle-Lizenzen beworben hatten“, so der Geschäftsführer. Am 25.11.2009 hat dann das Landgericht Frankfurt auf Antrag von Adobe eine einstweilige Verfügung gegen die Gebrauchtsoftware-Händler erlassen, nachdem Adobe auf einen UsedSoft-­Kunden, um genau zu sein auf die Stadt Darmstadt, Druck ausgeübt hatte und von ihr die komplette Dokumentation des Verkaufs von Adobe-Lizenzen erhalten hatte.

Bundesgerichtshof und Gerichtshof der Europäischen Union

Die Gebrauchtsoftware-Pioniere sind dann jeweils in Berufung gegangen und haben das Verfahren durch alle Instanzen des Eil- und Hauptsache-Verfahrens bis zum Bundesgerichtshof vorangetrieben. „Im Fall Oracle hat der Bundesgerichtshof dann das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union einige Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt“, benennt Huth einen wichtigen Meilenstein.

Eine Branche ins Leben geklagt

Der Europäische Gerichtshof hat dann im Juli 2012 im Case C-128/11 sein berühmt gewordenes Urteil in Sinne der Gebrauchtsoftware-Händler gefällt. Auf Basis dieses Grundsatzurteils vom EuGH wurden dann im Juli 2013 (Case I ZR 129/08) und im Dezember 2014 (Case ZR 8/13) vom Bundesgerichtshof auch die Urteile im Oracle- und Adobe Verfahren im Sinne der Gebrauchtsoftware-Händler entschieden. Eine neue Branche war geboren.

Wir haben die Kosten dieser Rechtsstreitigkeiten nie exakt ermittelt, sie werden aber irgendwo im hohen sechs- bis niedrig siebenstelligen Bereich gelegen haben.

Thomas Huth, Geschäftsführer, Capefoxx

Cloud- und Subscription-Skepsis

Neueren Geschäftsmodelle in der Software-Branche, die dem Handel mit gebrauchten Lizenzen entgegenstehen, steht Huth kritisch gegenüber. „Man sollte nie vergessen, dass es den Hersteller bei der Einführung von Cloud- und Subscription-Modellen nur teilweise um neue Funktionen ging, die den Kunden echten Mehrwert bieten.“ Nach Huths Überzeugung war dieser Schritt vor allem wirtschaftlich motiviert und es könnte vor allem darum gehen, die Nutzer „in eine totale Abhängigkeit zu bringen“.

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Volle Transparenz hinsichtlich der Nutzung zu schaffen und wiederkehrende, berechenbare Einnahmen zu generieren, habe die Geschäftsmodelle der Hersteller noch attraktiver gemacht. „Nicht zufällig zählen Unternehmen wie Microsoft und Co. zu den wertvollsten und profitabelsten Unternehmen der Welt“, sagt Huth.

Flexibilitätsversprechen versus Preistricksereien

Im Gegensatz zum Cloud-Modell können "ewige Lizenzen" weiterverkauft werden.(Bild:  Midjourney / KI-generiert)
Im Gegensatz zum Cloud-Modell können "ewige Lizenzen" weiterverkauft werden.
(Bild: Midjourney / KI-generiert)

Allerdings seien viele der ursprünglich verkauften Vorteile von Subscription-­Modellen in der Zwischenzeit durch die Hintertür wieder einkassiert worden, so der Manager. „Die Kosten sind über den normalen Nutzungszeitraum einer Software-Version, sprich drei bis sechs Jahre gerechnet, deutlich teurer“, formuliert er. So sei die Flexibilität oft nicht mehr gegeben, die Anzahl der Lizenzen beispielsweise monatlich auf den tatsächlichen Bedarf anzupassen. Aufgrund teilweise erheblicher Preisunterschiede zwischen monatlicher und jährlicher Zahlweise wird eine Optimierungsmöglichkeit entgegen dem Flexibilitätsversprechen wirtschaftlich unattraktiv gemacht.

Angebot, Nachfrage und Gerichte

Cloud-Software-Anbieter argumentieren für das SaaS-Modell mitunter gerne, dass sie so nur eine Version zu pflegen haben, was mit Vorteilen im Hinblick auf die IT-Sicherheit einhergehe. Auch führen sie ins Feld, dass bei Perpetual-Lizenzen aktiv technologische Sprünge für den Versionswechsel angepeilt werden, was verzerrende Effekte habe. Aber am Ende des Tages ist alles eine Abwägungsfrage. Mit einer ewigen Lizenz begibt man sich in keine Abhängigkeiten und Eigentum am Arbeitsmittel ist insbesondere im Mittelstand häufig eine Selbstverständlichkeit. Letzten Endes entscheidet Angebot und Nachfrage und damit der Markt, was sich durchsetzt; manchmal aber auch ein Stück weit die Gerichte.

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