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Mahngebühr und Zinsen
Ist der Schuldner einmal im Zahlungsverzug, müsse er dem Gläubiger unter anderem den Verzugsschaden ersetzen. Deshalb dürfe der Gläubiger auch in der Regel ab der zweiten Mahnung Ersatz seiner Mahnkosten verlangen – Gerichte akzeptieren laut dem Inkassounternehmen häufig Pauschalen zwischen einem und fünf Euro für ein Mahnschreiben.
Ebenso dürfen ab Beginn des Zahlungsverzuges Zinsen auf die Forderung verlangt werden. Anknüpfungspunkt für die Zinshöhe sei der Basiszinssatz, der abhängig von der Zinsentwicklung in Europa halbjährlichen Anpassungen unterliege (für das erste Halbjahr 2014 beträgt er -0,63 Prozent). Fünf Prozentpunkte über dem flexiblen Basiszinssatz habe ein Verbraucher bei Zahlungsverzug zu zahlen.
Die von einem Unternehmer zu zahlenden Verzugszinsen lägen dagegen bei acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Änderungen seien hier absehbar. (Der Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, den das Bundeskabinett am 2. April 2014 beschlossen hat, sieht hier eine Steigerung um einen Prozentpunkt auf neun Prozentpunkte über dem flexiblen Basiszinssatz für Unternehmer vor. Ebenso vorgesehen ist, dass ein Gläubiger bei Zahlungsverzug Anspruch auf Ersatz von „Beitreibungskosten“ in Höhe einer Mindestpauschale von 40 Euro haben soll.)
Beauftragung eines Inkassobüros oder Anwalts
Statt bei erfolglosen Mahnungen gleich einen Mahnbescheid zu beantragen, kann der Gläubiger laut der Bremer Inkasso auch versuchen, mit Hilfe eines Anwalts oder eines Inkassobüros doch noch eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Nach einer Branchenstudie des BDIU (Bund Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V.) bearbeiten Inkassounternehmen in Deutschland jährlich rund 18,8 Millionen neue Inkassoaufträge vorgerichtlich, wobei in über 80 Prozent der Fälle eine außergerichtliche Klärung erfolgt (bedeutet: teilweise oder vollständige Begleichung der Forderung seitens des Schuldners oder Empfehlung seitens des Inkassounternehmens, die Forderung auszubuchen, da Verfolgung der Forderung in keinem Verhältnis zum Aufwand stehen würde).
Mit professioneller Hilfe durch einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen ließe sich häufig ein Gerichtsverfahren vermeiden – und die Kosten dieser Hilfe zählen meist zum Verzugsschaden, so dass sie vom Schuldner zu tragen seien, wenn sich der Gläubiger an diese Tipps gehalten hat. Dass auch Inkassokosten grundsätzlich vom Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2011 (1 BvR 1012/11) ausdrücklich herausgestellt.
Haben jegliche Bemühungen, die Forderung außergerichtlich zu realisieren, nicht gefruchtet, bleibt nur der Gang zum Gericht. Aber diesen Weg sollte man laut dem Inkassounternehmen tunlichst nicht ohne Hilfe beschreiten. Spätestens jetzt sollte man sich an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro wenden. Die dadurch entstehenden Kosten solle man nicht scheuen, denn in der Regel habe der Schuldner auch diese Kosten zu tragen.
Fazit
„Wer sich bereits bei der Angebotsabgabe darüber im Klaren ist, dass jeder einzelne Schritt die Weichen dafür stellen kann, dass es zu einem in allen Punkten guten Geschäftsabschluss kommt, der trägt durch bedachtes, umsichtiges und konsequentes Handeln selbst enorm zur Minimierung des Kostenausfallrisikos bei“, so Bernd Drumanns Fazit. □
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