Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte darüber zu entscheiden, ob ein Selbstständiger seine Einkommenssteuererklärung mit Verweis auf die Unsicherheit des Internets nur in Papierform einreichen darf.
Im Ausnahmefall kann von der Pflicht zur elektronischen Steuererklärung eine Befreiung erfolgen.
(Bild: Pixabay)
Im dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vorliegenden Fall (Az.: 7 K 3192/15) hatten ein Gewerbetreibender und seine Ehefrau ihre gemeinsame Einkommensteuererklärung 2013 ausschließlich in Papierform zugeschickt. In einem beigefügten Schreiben erklärten sie, dass für sie eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage komme.
Beweggründe
Die Begründung der Eheleute laut Urteil: „Spätestens aufgrund der Enthüllungen von Edward Snowden sei der Nachweis erbracht, dass Übermittlungen über das Internet niemals sicher sein könnten. Jede an das Finanzamt getätigte Übermittlung werde prinzipiell abgehört. Insoweit seien auch etwaige Sicherheitszertifikate, die laut Elster-Website vorlägen, irreführend, keinesfalls aber ein Nachweis für eine sichere Übermittlung. Um an einer Datenübermittlung teilzunehmen, müsste entsprechende Software auf dem Personalcomputer (PC) installiert werden. Dies lehne man jedoch ab, weil eine unbekannte ‚alternativlose‘ Software auf ihrem PC möglicherweise ein ‚Eigenleben‘ führe. Darüber hinaus sei nicht einmal sichergestellt, dass die Daten, so wie sie sie versendeten, genauso beim Finanzamt ankommen würden. Die einzige Weise, die Übereinstimmung der Daten sicherzustellen, sei aus ihrer Sicht eine Übermittlung auf Papier. Daher werde beantragt, auf die elektronische Datenübermittlung zu verzichten.“
Standpunkt der Richter
Den Richtern zufolge sei das Paar nach Paragraf 25, Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes aber dazu verpflichtet gewesen, die Steuererklärung per „Datenfernübertragung“ zu übermitteln. Aus dem Urteil: „Eine unbillige Härte, die Anlass für einen Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung bieten könnte, ist vorliegend nicht zu erkennen.“ Die Übertragung übers Web sei weder wirtschaftlich noch persönlich unzumutbar.
Zudem sei das kostenlose Produkt „Elsterbasis“ vom BSI zertifiziert worden und gewährleiste „ein hinreichendes Maß an Datensicherheit“. Daneben bleibe den Steuererklärenden überlassen, zur Erhöhung der individuell empfundenen Datensicherheit auf die kostenpflichtigen Produkte zurückzugreifen. Konkrete Sicherheitslücken bei der Datenfernübertragung seien im Rahmen des Falles nicht vorgebracht worden und auch nicht bekannt. Die „abstrakt geäußerten Bedenken“ ließen die Richter nicht gelten.
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Stand vom 30.10.2020
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