Juristisch hundert Prozent sichere Variante des „Gefällt mir“-Buttons nicht möglich

Facebook-Verbot für Unternehmen und Behörden schlägt Wellen

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UDL Schleswig-Holstein

Hier hält das UDL allerdings dagegen: Werden diese Facebook-Dienste genutzt, so übermittelt Facebook ungefragt umfassende Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA. Das entspricht weder den deutschen Datenschutzbestimmungen noch dem Telemediengesetz. Dem ULD sei momentan keine Möglichkeit bekannt, Fanpages datenschutzkonform zu nutzen. Hierzu sind weitgehende Änderungen seitens Facebook notwendig. Insbesondere müsse Facebook den Betreibern von Fanpages die Möglichkeit geben, die Erhebung von personenbezogenen Daten für die Erstellung der Reichweitenanalyse (Facebook Insights) abzuschalten.

Bei der Einbindung des „Gefällt mir“-Knopfes hat der Landesdatenschutz bereits eine Lösung parat: Eine datensparsame Einbindung erfordere, dass die Social-Plugins nur dann geladen werden, wenn die Nutzerin oder der Nutzer gegenüber dem Website-Betreiber in die mit der Einbindung von Social-Plugins verbundene Übertragung personenbezogener Daten an Facebook eingewilligt hat, wird er dorthin weitergeleitet. Laut dem ULD bestehe ebenfalls die Möglichkeit, die Zustimmung zur Einwilligung über einen nicht-personalisierten Cookie auch für nachfolgende Besuche auf der betroffenen Webseite zu speichern. Allerdings muss der Nutzer auch hierzu einwilligen.

Nach Angaben des UDL verlangt allerdings auch Facebook selber keine Einwilligung der User, aufgrund derer das Social-Netzwerk mit den Nutzerdaten agieren könne.

Mustererklärungen rechtlich unwirksam

Inzwischen gibt es mehrere Muster-Datenschutzerklärungen für Facebook. Doch sind diese laut der Kanzlei Dr. Bahr „ihr virtuelles Papier nicht wert, auf dem sie stehen.“ Denn alle Muster gingen über den vermeintlichen Weg der Einwilligung, um ein rechtskonformes Ergebnis zu erzielen. Ähnliches hat ebenfalls der UDL veröffentlicht.

Doch bei der Kanzlei Dr. Bahr findet man diese Ausgestaltung nicht ausreichend. Der Webseiten-Betreiber müsse den Surfer vorab über Art und Umfang seiner Einwilligung informieren. Pauschale Erklärungen reichten nicht aus, sondern es müsse explizit erwähnt werden, welche Daten verwendet werden.

Genau diese Anforderungen erfülle keine der Mustererklärungen. Nach wie vor ist unklar ist, was genau an Information der „Gefällt mir“-Button überträgt. Facebook schweigt sich darüber aus. Wenn ein Seitenbetreiber aber nicht weiß, was alles an Daten transportiert wird, kann er auch nicht rechtskonform informieren.

SWR 3 als schlechtes Beispiel

Die Kanzlei verweist auf die Web-Seite von SWR 3. Dort wurde wie vom UDL gefordert eine Grafik des „Gefällt mir“-Buttons anstelle des direkten Links eingebaut. Allerdings, so kritisiert nun die Kanzlei, sei der folgende Satz, der als Mouse-Over in einem kleine Pop-Up-Fenster erscheint, rechtlich ungenügend. Dort steht:

Datenschutz: Erst Gefält-mir-Button einblenden, dann nochmal drauf drücken. Dadurch wird eine Verbindung zu Facebook hergestellt.“

Diese Erklärung sei juristischer Nonsense, weil nirgendwo der User die Information erhält, dass beim Drücken des Buttons Daten an Facebook übertragen werden. Somit erfülle dieser Satz noch nicht einmal die Grundanforderungen, die die Rechtsprechung seit Jahrzehnten an eine rechtskonforme Einwilligung stellt, so die Kanzlei Dr. Bahr. ?

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