„Base Erosion and Profit Shifting“

Drohende Dürre für Steueroasen

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Schluss mit Steueroasen

Der OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ist diese Praxis seit vielen Jahren ein Dorn im Auge. Denn für sie gilt der nachvollziehbare Grundsatz: Wer Leistungen unter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur an einem bestimmten Ort erbringt, muss es auch an diesem Ort versteuern. Deshalb hat sie sich mit den G20-Staaten zusammengetan, um Steuerschlupflöcher zu schließen und Steueroasen auszutrocknen.

Diskutiert werden dabei unter anderem zwei Punkte: Zum einen sollen die steuerlichen Begünstigungen der beschriebenen Lizenzmodelle eingeschränkt werden. Demnach wird angedacht, dass die steuerliche Förderung von Aufwendungen für die Lizenz im Lizenzgesellschaftsstaat begrenzt wird, soweit es sich um Aufwendungen von anderen Konzerngesellschaften handelt. Gibt es keine eigenen Aufwendungen der Lizenzgesellschaft (oder für Auftragsforschung) entfällt die Förderung insgesamt.

Zum anderen gibt es noch eine weitere wichtige Stelleschraube: Bisher gehen die Behörden bei der Steuerbemessung von einer Betriebsstätte aus, für die bestimmte Vorgaben gelten – insbesondere das Bestehen einer festen realen Einrichtung. Die Überlegung ist nun, die formalen Anforderungen an eine Betriebsstätte abzusenken beziehungsweise zu erweitern. Demnach läge eine Betriebsstätte bereits dann vor, wenn es eine signifikante elektronische Präsenz gibt – also beispielsweise ein in Deutschland beziehungsweise für deutsche Kunden betriebener Webshop.

Konsequenzen auch für Mittelständler

Für das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter beziehungsweise Stammhaus und Betriebsstätte ergeben sich zwei wesentliche Konsequenzen: Zum einen müssen zukünftig die internen Verrechnungen exakt ermittelt und ausführlicher als bisher im sogenannten Country-by-Country-Reporting dokumentiert werden. Das gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2016, zunächst ab einem Gruppenumsatz von jährlich 750 Millionen Euro. Zum anderen ist von diesen internen Verrechnungen wie zwischen fremden Dritten (sogenannte fremdvergleichskonforme Verrechnungen) künftig ein größerer Teil grenzüberschreitend tätiger Unternehmen betroffen.

Das heißt: Nicht nur für Global Player, sondern auch für mittelständische Unternehmen in Deutschland, die mindestens eine Auslandstochter oder Betriebsstätte haben, besteht schon heute erhöhter Beratungsbedarf. Schließlich geht es darum, sich rechtzeitig revisionssicher aufzustellen und möglichen Beanstandungen der Steuerbehörden beizeiten vorzubeugen. Am besten zieht man einen versierten Steuerberater hinzu. Vor allem fehlende Dokumentationen oder vermeintlich falsche Verrechnungspreise geben dem Fiskus Anlass, die grenzüberschreitenden Geschäfte näher zu beleuchten. Hier droht im schlimmsten Fall eine Steuerschätzung, auch können Strafzuschläge erhoben werden.

Die gute Nachricht: Für kleinere Unternehmen mit jährlichen Waren- oder Güterlieferungen bis maximal 5 Millionen Euro oder anderen Leistungen bis 500.000 Euro gelten erleichterte Bedingungen. Bei ihnen soll weiterhin keine institutionalisierte Dokumentation greifen, auch sind Aufzeichnungspflichten bereits durch die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage vorhandener Unterlagen erfüllt. Auch das erkennbare ernsthafte Bemühen des Unternehmens, die oben beschriebenen fremdvergleichskonformen Verrechnungspreise anzusetzen, kann von den Steuerbehörden wohlwollend in Betracht gezogen werden.

Fazit

Steueroasen und ihre Nutzer werden es künftig schwerer haben – aber in der Folge auch die vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen, die grenzüberschreitende Geschäfte machen. Mit geeigneten Maßnahmen und einer guten steuerlichen Beratung können sie jedoch schon beizeiten vorsorgen – und sich somit für den globalen steuerlichen Klimawandel wappnen.

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