Gesetzlichen Vorgaben gerecht werden Abmahnung wegen Compliance-Verstoß gegen DL-InfoV vermeiden

Redakteur: Katrin Hofmann

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) stellt an Systemhäuser spezielle Forderungen, welche Informationen sie ihren Kunden verpflichtend mitteilen müssen. Erfüllen sie die Compliance-Richtlinien nicht, drohen Abmahnungen oder Bußgelder.

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Im Interview mit IT-BUSINESS erklären Rechtsanwalt Hagen Hild, Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz bei der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen, und Versicherungsexperte Ralph Günther, Geschäftsführer des Versicherungsportals Exali, welche Angaben gemäß der DL-InfoV (Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung) gemacht werden müssen.

Die Informationspflichten gelten sowohl für Offline- als auch Online-Händler, die ihren Auftraggebern zahlreiche Daten klar und verständlich zur Verfügung stellen müssen.

ITB: Welche Informationen müssen gemäß der DL-InfoV bekanntgegeben werden?

Hagen Hild ist Fachanwalt für IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz bei der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen. (Archiv: Vogel Business Media)

Hagen Hild: Dienstleister müssen ihren Auftraggebern etliche Informationen vor Vertragsabschluss ungefragt zur Verfügung stellen. Neben Name, Adresse, Kontaktmöglichkeiten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Registereintragungen sind dies Angaben über die gesetzliche Berufsbezeichnung oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, Garantien, wesentliche Merkmale der Dienstleistung sowie Informationen über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung.

Auf Nachfrage sind weitere Informationen mitzuteilen, unter anderem zu Verhaltenskodizes – man denke hier an Datenschutz-Regeln, denen sich der Anbieter unterworfen hat. Auch Angaben zu multidisziplinären Tätigkeiten und bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die die konkrete Dienstleistung betreffen, sind dem Kunden bekannt zu geben.

ITB: Wie sollte von Website-Betreibern informiert werden?

Ralph Günther ist Geschäftsführer des Versicherungsportals Exali. (Archiv: Vogel Business Media)

Ralph Günther: Ich empfehle Dienstleistern mit einer eigenen Website, die vorgeschriebenen Angaben im Impressum zu veröffentlichen. Die benötigten Informationen zur Berufshaftpflichtversicherung beispielsweise findet der Versicherungsnehmer unter anderem in der Police. Angegeben werden müssen Name und Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich der Berufshaftpflicht, also in welchen Ländern Versicherungsschutz besteht.

ITB: Sie bieten auch ein Haftpflicht-Siegel, das von Ihren Kunden in die eigene Website eingebunden werden kann. Zählt dieses auch als Nachweis?

ITB: Sie bieten auch ein Haftpflicht-Siegel, das von Ihren Kunden in die eigene Website eingebunden werden kann. Zählt dieses auch als Nachweis?

Ralph Günther: Bei Exali Versicherte mit eigener Webseite können die Compliance-Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung mit dem Haftpflicht-Siegel erfüllen. Mit einem Klick darauf gelangt der Kunde auf eine Profilseite des Dienstleisters, die alle geforderten Informationen zum persönlichen Versicherungsvertrag enthält. Das Siegel kann in wenigen Schritten online kostenfrei aktiviert und über einen HTML-Code auf der Webseite integriert werden.

Wie Verstöße gegen die Vorgaben der DL-InfoV geahndet werden und welche Informationspflichten außerhalb der Web-Präsenz gelten, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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