Gesetzlichen Vorgaben gerecht werden

Abmahnung wegen Compliance-Verstoß gegen DL-InfoV vermeiden

Seite: 2/2

Anbieter zum Thema

ITB: Was passiert, wenn der DLV-InfoV nicht entsprochen wird?

Hagen Hild: Dann drohen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale, von Verbänden wie der Verbraucherzentrale, aber vor allem von Mitbewerbern. Wir beobachten, dass sich auch Mitbewerber im Dienstleistungsbereich immer öfter wegen geringen Wettbewerbsverstößen abmahnen. Nicht ausgeschlossen ist auch, dass fehlende Informationspflichten gemäß Paragraf 6 der DL-InfoV geahndet werden.

ITB: Worin sehen Sie die größten Hürden der DL-InfoV?

Hagen Hild: Das größte Problem wird wohl die korrekte Umsetzung der Informationspflichten im Arbeitsalltag der Dienstleister sein. Denn es muss beachtet werden, dass bereits minimale Fehler oder Ungenauigkeiten ahndungsfähige Wettbewerbsverstöße sind.

ITB: Müssen Dienstleister auch außerhalb ihrer Online-Präsenz die Informationspflichten gemäß DL-InfoV erfüllen und wie?

Ralph Günther: Die Pflichtinformationen müssen nicht online zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass der Kunde vor Vertragsschluss die Informationen erhält. Dazu gibt der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten vor. Der Dienstleiter kann wählen zwischen der direkten Mitteilung, zum Beispiel mittels Formblatt, Aushängen und AGB-Veröffentlichungen am Ort der Leistungserbringung, dem Bereitstellen der Informationen auf der eigenen Website oder in ausführlichen Broschüren. Gerade im Online-Business bietet sich aber – nicht zuletzt aus Gründen der schnellen Aktualisierbarkeit – die Veröffentlichung der Informationen auf der Webseite, zum Beispiel im Impressum, an.

Artikelfiles und Artikellinks

(ID:2046532)