BGH-Entscheidung Urheberrechtsabgaben für Drucker und PCs müssen bezahlt werden
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden hat, müssen Hersteller Abgaben für Drucker und PCs nachzahlen, die zwischen 2001 und Ende 2007 verkauft wurden.
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Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass „Drucker und PCs zu den vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten nach §§ 54, 54a Urheberrechtsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung (UrhG aF) gehören.“ Das heißt, Hersteller und Importeure von PCs und Druckern müssen für diese Geräte eine Abgabe an die VG Wort leisten, erklärt Rechtsanwalt Dr. Urs Verweyen in seinem Blog. Davon betroffen sind Drucker und PCs, die zwischen 2001 und Ende 2007 verkauft wurden, da erst seit 2008 eine Vergütung festgelegt ist. Für Hersteller könnte dieses Urteil nun Nachzahlungen in Millionenhöhe bedeuten. Wie hoch die Abgabe für die Geräte ist, muss aber noch ermittelt werden.
Bitkom zum Urteil
Der Hightech-Verband Bitkom sieht in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine unnötige Verzögerung zur Klärung der urheberrechtlichen Abgaben für Vervielfältigungen auf PC.
„Der BGH hätte in dem Urteil für Klarheit sorgen können. Stattdessen besteht weiter Rechtsunsicherheit“, sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Die Entscheidung über die mögliche Höhe der Abgaben bei Druckern und PCs überlasse der BGH den Vorinstanzen. „Wir rechnen damit, dass, wenn überhaupt, nur geringe Abgaben zu zahlen sind.“ Aus dem Urteil ergebe sich, dass nur unter engen Voraussetzungen zusätzlichen Geräteabgaben fällig werden könnten.
Beweggründe zur Entscheidung des BGH
Die Richter des BGH hatten entschieden, dass es bei einer abgabenpflichtigen Kopie auf Papier nicht darauf ankommt, ob die Vorlage digital oder analog ist. Entscheidend ist, in welcher Gerätekombination PCs, Drucker und Scanner in der Vergangenheit verwendet worden sind. Dabei ist nur das Gerät abgabenpflichtig, das am deutlichsten zum Kopieren bestimmt ist. Bei der Kombination mit dem PC ist das der Scanner oder der Drucker. Die Abgaben auf Scanner sind unstrittig und wurden bereits bezahlt. Darüber hinaus ist laut BGH auch der PC allein abgabenpflichtig, wenn darauf digitale Kopien von Bildern und Texten legal angefertigt werden. „Aus Sicht der IT-Branche ist dieser Anspruch bereits über einen Vergleich mit den Verwertungsgesellschaften abgegolten worden“, so Rohleder weiter.
Die Richter sind mit ihrem Urteil der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt. Der EuGH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass reprographische Vervielfältigungen nicht nur mit einem Kopierer gemacht werden, sondern auch mit einer Gerätekette von PC und Drucker, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind. Weiter hatte der EuGH klargestellt, dass die Vervielfältigung auf Papier erfolgen und der gesamte Kopiervorgang von einer einzigen Person vorgenommen werden muss.
Verwertungsgesellschaft (VG) Wort
Die Urheberrechtsabgaben auf PC und Drucker werden von der Verwertungsgesellschaft Wort gefordert. Diese erhebt unter anderem auch Abgaben auf Faxgeräte, Scanner und Kopierer. Damit soll das legale Kopieren von Texten und Bildern für den privaten Gebrauch abgegolten werden. Verlangt werden Abgaben zwischen 10 und 300 Euro je verkauftem Drucker in Deutschland für die Jahre 2001 bis 2007. Insgesamt geht es dabei allein bei Druckern um eine Summe von mehr als 900 Millionen Euro, so der Bitkom. □
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