Zähes Ringen um die Software Wiedervermarktung gebrauchter Lizenzen bleibt problematisch
Handel und Software-Hersteller lieferten sich dieses Jahr heftige Kämpfe um den korrekten Umgang mit Gebraucht-Lizenzen. In den Hauptrollen: Usedsoft gegen Microsoft und Oracle. Ein klärendes Urteil fehlt noch immer. Das »Microsoft Authorized Refurbisher Program« (MAR) sorgt ansatzweise für Abhilfe.
Anbieter zum Thema
Viele Urteile wurden gefällt, das klärende Wort des Bundesgerichtshof (BGH) zum rechtssicheren Umgang mit gebrauchter Software steht aber noch immer aus – leider. Denn für viele Händler bedeutet das, sich weiter auf rechtlich ungesichertem Gelände zu bewegen, wenn sie damit handeln. Einen Musterprozess zu führen wagte bislang kein Händler, angesichts des beträchtlichen finanziellen Risikos.
Die Wurzel des Übels liegt darin, dass der Kunde mit dem Kauf der Software in der Regel kein Eigentum erwirbt, sondern nur ein Nutzungsrecht. »Bei der Auslegung dieses Punktes kocht jeder Hersteller ein anderes Süppchen«, weiß ein Branchenkenner.
Rechtlich strittig sind mit Blick auf den Handel vor allem zwei Fragen: Erstens, ob der Handel mit Lizenzen unter Einbindung eines Notars und der Ausgabe eigener Lizenzzertifikate die Information des Herstellers ersetzen kann. Zweitens, ob es einer Zustimmung der Hersteller zum Transfer von Volumen-Lizenzen oder deren Teilen überhaupt bedarf. Experten sagen derzeit: »Finger weg von der Gebrauchtsoftware, solange die Veräußerung juristisch nicht niet- und nagelfest abgesichert ist.«
Wer es dennoch wagt, dem raten Branchenkenner, sich mit dem jeweiligen Hersteller an einen Tisch zu setzen, um die Möglichkeiten zu klären und sich schriftlich versichern zu lassen, welche gebrauchten Lizenzen er wie veräußern darf. »Alles andere wäre blauäugig«, warnt auch Elmar Ortner, Marketingleiter des Software-Distributors Novastar. Bei Microsoft-Produkten sollten Händler auf keinen Fall die überlassenen Lizenzpapiere aufteilen. Der Händler sollte dem Kunden nicht selbst eine Besitzurkunde wie eine notarielle Beglaubigung übergeben, sondern ihn in der Microsoft Datenbank eOpen als Eigentümer eintragen.
Artikelfiles und Artikellinks
(ID:2009188)