Compliance bei Betriebsgeheimnissen Wettbewerber ausspionieren – eigenes Know-how schützen
Inwieweit es zulässig ist, von Wettbewerbern Informationen zu erfragen, wann ein Wettbewerbsverstoß vorliegt und wie der Verrat Betriebsgeheimnissen durch Mitarbeiter geahndet werden kann, regeln verschiedene Gesetze.
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Die Regeln zum Wissensschutz sind in verschiedenen Gesetzen verstreut. Kern der Verbotstatbestände sind die Paragrafen 17 und folgende des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), auf das sich Wettbewerber, Verbände und Arbeitgeber stützen können. Weitere Tatbestände sind im Strafgesetzbuch (StGB) zu finden. Häufig anzutreffen sind arbeitsvertragliche Regeln oder Vertraulichkeitsvereinbarungen. Vielfach ist außerdem zu raten, den gesetzlichen Know-how-Schutz durch individualvertragliche Vereinbarungen zu ergänzen.
In Paragraf 17 des UWG ist der Verrat und das Ausspionieren von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen geregelt. Darunter wird jede im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehende, nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tat-sache verstanden, an deren Geheimhaltung der Inhaber des Unternehmens ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach bekundetem oder erkennbarem Willen geheim bleiben soll.
Ein Verrat liegt vor, wenn eine bei einer Firma beschäftigte Person ein ihr im Dienstverhältnis zugängliches Geheimnis während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an Dritte weitergibt: Zum Zwecke des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zu Gunsten eines Dritten oder in Absicht, dem Firmeninhaber zu schaden. Das UWG sieht bei Verstoß eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.
Welche Verbote für die Industriespionage gelten und was Richter erlauben, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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