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Zwar hatte das Oberlandesgericht Stuttgart vor über zehn Jahren einmal entschieden, dass ein Produkt nicht als rein deutsches Erzeugnis bezeichnet werden darf, wenn wesentliche Teile des Erzeugnisses im Ausland hergestellt wurden.
Im gleichen Jahr hat dasselbe Gericht geurteilt, dass die Angabe »Germany« im Sinne von »Made in Germany« dann eine Irreführung ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Gerätes aus dem Ausland stammen. Das Gericht schränkt dies jedoch sogleich wieder ein.
So darf demnach das Erzeugnis die Bezeichnung »Made in Germany« selbst dann tragen, wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen im Ausland zugekauft wurden, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht wurden, die für jene Eigenschaften der Ware ausschlaggebend sind, die für den Wert entscheidend sind. Selbst wenn also verwendete Rohstoffe aus anderen Ländern stammen und einzelne Teile komplett im Ausland gefertigt wurden, ist die fertige Ware »Made in Germany«, wenn es in Werken in Deutschland zusammengebaut wurde.
Hauptsitz unbedeutend
Für die Bezeichnung »Deutsches Erzeugnis« ist es nicht erforderlich, dass das Produkt von einer Firma mit Hauptsitz in Deutschland hergestellt wurde. Demnach kann auch ein ausländischer Betrieb Waren als »deutsch« bezeichnen, wenn sie in einer Zweigniederlassung in Deutschland gefertigt wurden. Wichtig ist nur, dass die Ware in Deutschland hergestellt wurde.
Fazit
Die Bezeichnung eines Produktes als »Deutsches Erzeugnis«, »Deutsche Ware« beziehungsweise der Slogan »Made in Germany« sind dann zulässig, wenn das Produkt im Wesentlichen in Deutschland gefertigt wurde. Nicht ausreichend ist jedoch, dass nur die Planung und der Entwurf des Produktes in Deutschland erfolgt sind, die Fertigung aber im Ausland stattgefunden hat.
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