Gericht gibt klagendem Kunden Recht Pixelfehler bei 3.000-Euro-Kamera ist ein Sachmangel
Die Kanzlei Dr. Damm & Partner weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr hin, das die Reklamation eines Käufers bestätigte. Der Händler, der einen ständig rot leuchtenden Punkt im Bild als hinnehmbar erachtete, hatte das Nachsehen.
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Im aktuellen Fall, der vor dem Amtsgericht Mülheim an der Ruhr verhandelt wurde, ging es um den vermeintlichen Sachmangel an einer Digitalkamera. Diese hatte der Kläger für rund 3.000 Euro gekauft und anschließend festgestellt, dass bei Videoaufnahmen immer wieder ein roter Punkt auftrat. Der Verkäufer erklärte, dass dieser hinzunehmen sei, wogegen sich der Kunde vor Gericht verwehrte.
Zwar hätten die Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, ob in bestimmten Fällen rote Punkte auf einer Videoaufnahme hinzunehmen seien, erklärten die Richter. Auch ständen dafür keine anwendbaren technischen Normen zur Verfügung. Bei einem Display der Fehlerklasse I nach EN ISO 9241-307 hätte beispielsweise ein ständig leuchtendes rotes Pixel als zulässig erachtet werden müssen.
Dennoch, so der Wortlaut aus dem Volltext des Urteils, das die Kanzlei Dr. Damm & Partner auf ihrer Website veröffentlicht hat, „geht das Gericht aber davon aus, dass jedenfalls die Phänomene in den von der streitgegenständlichen Kamera erzeugten Videos einen Umstand darstellen, der bei einer Kamera für über 3.000 Euro nicht hinzunehmen ist.“
Der Verkäufer wurde dazu verurteilt, den Preis für das Gerät zurückzuzahlen, zuzüglich eines Zinses. □
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