Übergangsfrist endet Kundendaten müssen bald absolut „sauber“ sein
Am 1. September 2012 wird es ernst für die ITK-Fachhändler. Denn bis zu diesem Zeitpunkt müssen ihre Kundendatenbanken sauber sein, da dann die Übergangsfrist für die Datenverwendung zu Werbezwecken aufgrund der Bundesdatenschutz-Novelle endet.
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Saubere Kundendaten bedeutet: Das Systemhaus beziehungsweise der Dienstleister benötigt eine Einwilligung des Kunden, dass dieser mit der werblichen Verwendung und Speicherung seiner Daten einverstanden ist. Jeder einzelne Datensatz muss so protokolliert sein, dass die schriftliche Zustimmung des Dateninhabers klar ersichtlich ist. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist enorm, hat man die Übergangsfrist der vergangenen drei Jahre nicht bereits dazu genutzt, die nötigen rechtlichen Vorkehrungen zu treffen.
„Großreinemachen“ angesagt
Die Praxis sieht aber so aus, dass die Frist viele Firmen wahrscheinlich völlig unvorbereitet treffen wird, da häufig noch kein Bewusstsein für ein derartiges „Großreinemachen“ besteht. Konkret müssen die Unternehmen ganze drei Einwilligungen von jedem Empfänger einholen beziehungsweise vorweisen können: für die Datenspeicherung und Nutzung zu Werbezwecken, sowie für die konkrete Ansprache per E-Mail-Werbung und Telefonwerbung. Dabei müssen hohe Anforderungen beachtet werden. Nach dem BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) muss der Kunde sowohl für das Speichern als auch für die Nutzung seiner personenbezogenen Daten schriftlich einwilligen, will er die werbliche Verwendung zulassen. Die gesamte Erlaubnis kann er natürlich auch elektronisch erteilen.
Das bedeutet für das Systemhaus allerdings eine genaue Protokollierung, auf deren Basis der Kunde seine Einwilligung jederzeit abrufen und widerrufen können muss. Daher müssen Kundendatenbanken jetzt umso mehr gepflegt und aktualisiert werden, um die Anforderungen nach BDSG zu erfüllen. Zudem kann der Kunde grundsätzlich jederzeit seine diversen Opt-ins widerrufen. Das muss die Datenbank entsprechend abbilden.
Das Gute ist: Es gibt auch Ausnahmen von dieser Einwilligungserfordernis. Nach dem so genannten Listenprivileg kann die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für werbliche Zwecke auch ohne Einwilligung zulässig sein. Aber nur dann, wenn für eigene Angebote geworben wird und die Daten entweder beim Betroffenen selbst erhoben wurden oder aus öffentlichen Verzeichnissen stammen. Zudem bezieht sich das Listenprivileg nur auf bestimmte Daten wie Berufs- oder Geschäftsbeziehung, Name, Anschrift und Geburtsdatum. Unter anderem Werbung per Telefon stützt sich nicht auf das Listenprivileg.
Welche Folgen ein Verstoß laut Britta Hinzpeter haben kann, erfahren Sie auf der nächsten Seite.
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