Compliance-Vorgaben für das Softwarelizenz-Management Geschäftsführer haften bei Überraschung auf der Festplatte

Autor / Redakteur: Rechtsanwalt Christian Wilser / Katrin Hofmann

Compliance bedeutet Regel-Einhaltung. Gesetze, Verordnungen, Urteile und interne Unternehmensrichtlinien oder Verträge sind zu beachten. Doch das ist oft leichter gesagt als getan. Bei Mängeln bei der Compliance haftet meist die Geschäftsführung, beispielsweise für lückenhaftes Software-Lizenzmanagement.

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Ein Gefahrenort in der Unternehmens-IT sind die vielfältigen Speichermedien. Auf Festplatten finden sich häufig illegale Inhalte wie unerlaubte Downloads. Privat installierte Programme können zudem eine Sicherheitsgefahr darstellen. Bei Software auf den Speichermedien stellt sich die Frage, ob der Erwerb so vieler Lizenzen nachgewiesen werden kann, wie Mitarbeiter die Software nutzen. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einer erstaunlicherweise bislang wenig beachteten Entscheidung (Aktenzeichen: 6 U 180/06) den Firmenlenkern vorgeschrieben, was dabei zu beachten ist.

Nichtwissen schützt nicht

Dass man nur lizensierte Software einsetzen darf, versteht sich von selbst. Wer aber ist verantwortlich, wenn gegen diesen Grundsatz im Unternehmen verstoßen wird? Derjenige, der solche Programme absichtlich einsetzt natürlich. Doch was ist mit dem Geschäftsführer einer Firma, in der derartiges vorkommt? Haftet er, auch wenn er nichts von dem Missbrauch weiß? Das OLG meint dazu: In der Regel ja!

Denn die Geschäftsführung eines Betriebs, der „Computer in einem nicht nur unbedeutenden Randbereich ihres Betriebs einsetzt, ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auf den PCs nur lizenzierte Software genutzt wird.“ Der Geschäftsführer muss dies organisieren und überwachen. Dabei wird er „diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn er Mitarbeiter lediglich schriftlich darauf hinweist, dass ausschließlich lizenzierte Software eingesetzt werden darf.

Welche Maßnahmen die Geschäftsführung einleiten muss, erfahren Sie auf der nächsten Seite.

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