Compliance-Vorgaben für das Softwarelizenz-Management

Geschäftsführer haften bei Überraschung auf der Festplatte

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Vielmehr hat er durch geeignete Maßnahmen, etwa durch regelmäßige Kontrolle oder durch technische Beschränkungen, sicherzustellen, dass auf den PCs [...] nur lizenzierte Software installiert und eingesetzt wird.“ Dieser Vorgabe können Chefs zum Beispiel dadurch gerecht werden, dass die Rechner so eingerichtet sind, dass nur ein Administrator in der Lage ist, Software zu installieren.

Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer derartige Maßnahmen nicht veranlasst. Die Folge war, dass er persönlich zum Schadenersatz verurteilt wurde. Sein Argument, die Software sei nicht geschäftlich genutzt worden, half ihm nicht. Denn das OLG Karlsruhe hat festgestellt, dass die „zum Schadensersatz [...] verpflichtende Handlung bereits in der Installation [...] der Software liegt“.

Pflicht zur Vorsorge

Dem Geschäftsführer wurde damit die mangelhafte Organisation seines Unternehmens zum Verhängnis. Er war „verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Urheberrechte Dritter ausschließen (…)“.

Mit dem von ihm bei Neuanstellungen ausgehändigten Merkblatt, welches den Einsatz nicht lizensierter Software untersagte – ohne dass dies anschließend irgendwie kontrolliert worden wäre – wurde der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht auch nur ansatzweise gerecht.

Hier zeigt sich, wie wichtig ein funktionierendes IT-Risikomanagement ist, welches unter anderem auch das Software-Lizenzmanagement umfasst.

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