Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit könnte umbenannt werden in die Bundesbeauftragte für Datennutzung, Datenschutz und Informationsfreiheit. Datenschutz und Datennutzbarkeit sollen zusammengebracht werden. Bedeutet das eine Änderung im bisherigen Datenschutz? Wie spielen Datenschutz und Datennutzung zusammen?
Verbände und Politiker wollen die Datennutzung über den Datenschutz stellen. Dabei soll der Datenschutz die Datennutzung gar nicht verhindern, sondern ihr einen rechtlichen Rahmen vorgeben, der den Menschen die Kontrolle über ihre eigenen Daten verschafft.
Die neue Koalition hat im Koalitionsvertrag vereinbart, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit umbenannt werden soll in die Bundesbeauftragte für Datennutzung, Datenschutz und Informationsfreiheit. Dazu die Bundesdatenschutzbeauftragte Specht-Riemenschneider: „Es ist ohnehin meine Überzeugung, dass Datenschutz der Datennutzbarkeit zusammengedacht werden müssen“. Zugleich bedeute eine Umbenennung nicht, dass sie sich dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger weniger verbunden fühlen werde, so Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider.
Auch bei der Vorstellung des neuen Tätigkeitsberichts erklärte die Bundesdatenschutzbeauftragte, dass sich Datennutzbarkeit und Datenschutz einander nicht ausschließen. Doch Wirtschaftsverbände erklären regelmäßig, dass der gegenwärtige Datenschutz eine Datennutzung zum Beispiel im Bereich KI (Künstliche Intelligenz) behindere oder sogar blockieren würde. Muss sich mehr ändern als eine Bezeichnung oder sind Datenschutz und Datennutzung bereits heute eng verbunden?
Die EU hat in den letzten Jahren und Monaten das Datenrecht weiterentwickelt und dabei insbesondere Gesetze für Künstliche Intelligenz, für Cybersicherheit und für erweiterte Datennutzungen verabschiedet, kommentierte Marit Hansen, die Landesbeauftragte für Datenschutz und für Informationszugang Schleswig-Holstein, die Entwicklung. Zusätzlich gilt weiterhin die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Marit Hansen bestätigt einen höheren Beratungsbedarf bei Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern durch die Vielfalt an Datenrecht. Ihre Empfehlung lautet: „Wer Datenschutz von Anfang an in der Gestaltung seiner Verarbeitung berücksichtigt, hat später an diesen Stellen keine Probleme mehr.“
Wichtig ist also, dass die Regelungen der KI-Verordnung (KI-VO, AI Act der EU) nicht etwa den Datenschutz verändern oder verdrängen, sondern sie gelten zusätzlich. Wer also Daten zum Beispiel für KI nutzen möchte, muss beide Vorgaben beachten, die KI-VO und die DSGVO.
Das macht auch BayLDA, das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht, deutlich: Die KI-VO regelt unbeschadet einzelner, sehr eng gefasster Sonderbestimmungen nicht den Umgang mit personenbezogenen Daten, sondern verweist hier auf die in der DSGVO und die durch ePrivacy-Richtlinie (umgesetzt im TDDDG) vorgesehenen Rechte und Pflichten. Dies bedeutet, sofern personenbezogene Daten im Umgang mit KI-Systemen verarbeitet werden, ist die DSGVO parallel anzuwenden, so die Datenschutzaufsichtsbehörde.
Datennutzung und Datenschutz sind also immer gleichzeitig zu betrachten, wenn es um Daten geht, die personenbezogen oder personenbeziehbar sind.
Wie DSGVO und andere Datenrechte zusammenwirken, zeigt sich auch am Data Act. Ziel des Data Act ist es, die Verwendung von Daten, die bei der Nutzung von vernetzten Produkten und verbundenen Diensten (wie Geräte in der Industrie, in der Verwaltung und in privaten Haushalten mit Verbindungen zum Internet) entstehen, zu verbessern und die sie betreffenden Regelungen unionsweit zu vereinheitlichen. Nutzerinnen und Nutzer sollen darüber entscheiden können, ob sie diese Daten erhalten oder ob sie an Dritte (wie Reparaturbetriebe) weitergegeben werden. Auch öffentliche Stellen haben einen Anspruch, dass ihnen in Notfällen die Daten aus der Gerätenutzung übermittelt werden.
Dazu erklärt die Berliner Datenschutzaufsicht: Sind in den nutzungsgenerierten Daten auch personenbezogene Daten enthalten, richtet sich deren Verarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Im Fall eines Widerspruchs zwischen Data Act und DSGVO geht die DSGVO vor.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erläuterte dazu: Datenschützerinnen und Datenschützer in Unternehmen und Behörden müssen sich der herausfordernden Aufgabe stellen, den Zugang zu Daten zu gewähren und dabei die Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Wer die Chancen aus dem Data Act für sich nutzen möchte, sollte sich mit den Zugangsansprüchen auseinandersetzen. Wer künftig den Pflichten des Rechtsakts unterliegt, muss sich auf Zugangsanträge vorbereiten und Strategien für den Schutz personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse entwickeln.
Stand: 08.12.2025
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Fazit: Datenschutz bildet einen Rahmen für die Datennutzung
Man kann also feststellen, dass Datennutzung und Datenschutz schon immer zusammengehört haben, der Datenschutz die Datennutzung nicht verhindert, sondern ermöglichen soll, aber einen rechtlichen Rahmen vorgibt, der den Inhaberinnen und Inhabern der Daten die Kontrolle über ihre eigenen Daten verschafft, nicht mehr und nicht weniger.
Wenn also Datennutzung und Datenschutz zum Beispiel in Bezeichnungen zusammen genannt werden, ist dies keine Abkehr vom Datenschutz, sondern es wird etwas gemeinsam genannt, was schon immer zusammengehört hat und zum Kern der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gehört. Dort steht nämlich: „Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. (…) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.“
Datenschutz ist also ausdrücklich kein Verbot des Datenverkehrs und der Datennutzung, sondern gehört zu den rechtlichen Grundlagen.