Corona-Arbeitsschutzverordnung Corona-Testpflicht für Unternehmen
Mit einer Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber jetzt verpflichtet, Angestellten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Zudem wird die Corona-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
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Nicht in jedem Betrieb ist es möglich, dass die Angestellten im Homeoffice arbeiten. Die Bundesregierung sieht aber besonders am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg ein erhöhtes Infektionsrisiko für das Coronavirus. Um Infektionen frühzeitig zu erkennen und weitere Ansteckungen zu vermeiden, sollen Tests helfen. Bisher waren diese für Arbeitgeber freiwillig. Mit der Änderung der Arbeitsschutzverordnung werden Arbeitgeber ab kommender Woche dazu verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten können, einmal pro Woche einen Corona-Test anzubieten. Beschäftigtengruppen mit erhöhtem Infektionsrisiko sollen zweimal pro Woche ein Testangebot erhalten.
„So können wir Infektionsketten verhindern, Gesundheit schützen und letztlich Betriebsschließungen vermeiden. Diese neue Pflicht ist nötig geworden, damit wirklich alle Beschäftigten im Betrieb ein Testangebot erhalten“, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil.
Und die Kosten?
Die Kosten für die Tests tragen die Arbeitgeber. Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Ebenso wenig ist eine Bescheinigungspflicht über das Testergebnis vorgesehen. Kontrolliert werden soll die Testpflicht von den Arbeitsschutzbehörden der Länder, wenn es beispielsweise eine Beschwerde seitens der Arbeitnehmer gibt. Bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.
Was gilt und wie lange?
Die bisher geltenden Maßnahmen bestehen weiter und die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
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