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Usedsoft nimmt Stellung
Unbestrittene, auch von Adobe unbestrittene, Tatsache sei, dass Usedsoft Adobe-Software von einem Adobe-Kunden [Anm. d. Red.: kirchliches Rechenzentrum] erwarb und diese weiterverkaufte, erklärt ein Usedsoft-Sprecher gegenüber IT-BUSINESS. An den eigenen Kunden (eine hessische Kommune) hätte man den Datenträger weitergegeben, den Usedsoft von dem Adobe-Kunden bekommen hätte. „Wie sich später zweifelsfrei herausstellte, hatte der Adobe-Kunde diesen Datenträger mit Zustimmung, ja auf Aufforderung des Adobe-Vertragshändlers, selbst gebrannt. Und Usedsoft hat auch nicht mehr Lizenzen weiterverkauft als Usedsoft von dem Adobe-Kunden erhalten hatte,“ erläutert der Sprecher weiter.
„Den grob irreführenden Begriff der ‚Fälschung‘ verwendet Adobe, weil Adobe der Meinung ist, der Adobe-Kunde hätte die Software nicht weiterverkaufen dürfen, weil es sich um sogenannte Edu-Lizenzen handelte. Deswegen seien die Lizenzen nicht gültig, ergo: ‚gefälscht‘. Gefälscht wurde aber gar nichts. Lediglich die Tatsache, ob Edu-Lizenzen weiterverkauft werden dürfen, ist umstritten.“
Hauptsache-Verfahren steht noch aus
Hier habe Adobe im einstweiligen Verfügungs-Verfahren – wo nur sehr oberflächlich geprüft werde – Recht bekommen. Usedsoft sei aber mehr als zuversichtlich, dass im bevorstehenden Hauptsacheverfahren – bei dem die Rechtslage genauer geprüft werde – diese einstweilige Verfügung wieder aufgehoben werden könnte.
Ein Vergleich
Einen „schönen Vergleich, der übrigens deutlich macht, worum es hier geht“, hat der Usedsoft-Sprecher außerdem parat: „Wenn ein Mitarbeiter der Bundesdruckerei einen 50-Euro-Geldschein mitnimmt, wird dieser dadurch nicht ungültig. Er ist weiterhin 50 Euro wert. Denn er ist echt. Genau so verhält sich das mit den Edu-Lizenzen. Adobes Argument, diese seien aber nur Bildungseinrichtungen vorbehalten, zieht dabei allein schon deshalb nicht, weil der betreffende Adobe-Kunde ein kirchliches Rechenzentrum ist, dem alles Mögliche angeschlossen ist, nur keine Bildungseinrichtungen. Und Kirchen werden in den Adobe-Lizenzbedingungen ausdrücklich nicht (!!!) als mögliche Kunden für Edu-Lizenzen gelistet. Der betreffende Adobe-Vertragshändler hatte also Edu-Lizenzen verwendet, um preislich flexiblere Angebote machen zu können.“
Weiteres Verfahren anhängig
Im September entscheidet der Bundesgerichtshof über die Frage, ob Usedsoft Oracle-Software auch dann weiterverkaufen darf, wenn diese online in Verkehr gebracht wurde.
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