Um zu verhindern, dass das Coronavirus sich weiter verbreitet, können Behörden Betriebe zwangsweise schließen. Aber was bedeutet das für die Unternehmen konkret und welche Maßnahmen können sie in diesem Fall ergreifen?
Betriebsschließungen: ein Szenario, das für viele Unternehmen gefährlich werden kann.
Muss ich als Arbeitgeber den Betrieb schließen, wenn einer meiner Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurde?
Der Arbeitgeber muss den Betrieb nur schließen, wenn die Behörde es anordnet. Allerdings ist er auch dazu verpflichtet, die übrigen Mitarbeiter davor zu schützen, sich zu infizieren – Stichwort Fürsorgepflicht. Das kann beispielsweise bedeuten, dass der Arbeitgeber mit einer Kontaktperson Homeoffice vereinbaren oder sie gegebenenfalls auch freistellen muss. Besonders bei kleinen Unternehmen kann das unter Umständen dann auch bedeuten, dass der Betrieb schließen muss.
Wann darf die Behörde eine Betriebsschließung anordnen?
Nach dem Infektionsschutzgesetz können die Behörden alle Schutzmaßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Virus sich weiter verbreitet. Die Anordnung kann einzelne Betriebe oder ganze Branchen betreffen.
In jedem Fall muss die Behörde vor einer Entscheidung abwägen, welche Gefahren von dem Betrieb ausgehen. Zudem muss sie berücksichtigen, welche Auswirkungen es für das Unternehmen und auch Dritte hat, wenn der Betrieb geschlossen wird. Als Dritte gelten beispielsweise Abnehmer, die auf die Lieferung des Betriebs angewiesen sind.
Welche Möglichkeiten habe ich als Unternehmer, gegen eine angeordnete Betriebsschließung vorzugehen?
Eine Betriebsschließung, die von der Behörde angeordnet wurde, kann vor Gericht angegriffen werden. Die Einzelheiten hängen von dem jeweiligen Bundesland ab. Empfehlenswert ist auf jeden Fall ein Eilverfahren, um möglichst schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten. Nicht zu empfehlen ist es, die Anordnung zu ignorieren.
Das Gesetz sieht für diesen Fall hohe Bußgelder und sogar Gefängnisstrafen vor.
Wenn ich aus Vorsorge selbst eine Betriebsschließung veranlasse, habe ich dann Ansprüche?
Da der Arbeitgeber in diesem Fall das Betriebsrisiko trägt, ist er dazu verpflichtet, den Mitarbeitern weiterhin ihren Lohn zu zahlen. Er hat nach dem Infektionsschutzgesetz keinen Anspruch auf Erstattung.
Sind auch Teilschließungen eines Betriebs möglich?
Auch Teilschließungen des Betriebs sind möglich. Die Voraussetzungen dafür sind, dass
nur ein Teil des Betriebes oder bestimmte Abteilungen von der Gefahr der Verbreitung des Coronavirus betroffen sind und
eine Teilschließung ausreichend ist, um die Gefahr zu verhindern.
Muss der Arbeitgeber weiterhin die Gehälter zahlen, wenn der Betrieb von der Behörde geschlossen wurde?
Das kann noch nicht endgültig beantwortet werden. Derzeit muss der Arbeitgeber jedoch weiterhin die Gehälter seiner Mitarbeiter zahlen, wenn der Betrieb von den Behörden vorübergehend geschlossen wurde. Eine Klärung durch die Gerichte ist allerdings noch abzuwarten.
Grundsätzlich entscheidend ist die Frage, ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko trägt. Betriebe mit hohem Kundenkontakt, wie Kindertagesstätten oder Kaufhäuser, tragen wohl eher das Betriebsrisiko bei öffentlichen Kontaktverboten als Betriebe aus dem Maschinenbau beziehungsweise der Industrie.
Die WHO hat die Ausbreitung von Covid-19 als Pandemie ein- gestuft. Daher spricht vieles da- für, dass es sich um eine allgemeine Gefahrenlage handelt, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Arbeitgebers liegt. Darunter fielen bisher Kriege, Unruhen oder Terroranschläge. Teilweise werden auch Epidemien dazu gezählt.
Bis die Gerichte entschieden haben, können Arbeitgeber auf verschiedene Alternativen zurückgreifen. Auch diese können dazu beitragen, die Unternehmen wirtschaftlich zu entlasten:
Ist ein Mitarbeiter von Covid-19 betroffen – also beispielsweise erkrankt oder in Quarantäne – können Arbeitgeber Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltend machen.
Sofern dies möglich und arbeitsvertraglich vorgesehen ist, können Arbeitgeber Homeoffice anordnen. Gibt es noch keine vertragliche Regelung, können Unternehmen dennoch Homeoffice mit den Arbeitnehmern vereinbaren. So können die Beschäftigten weiterarbeiten, auch wenn der Betrieb geschlossen wurde.
Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter – soweit rechtlich möglich – freistellen. Dabei müssen die geleisteten Überstunden angerechnet werden. Minusstunden können auf Arbeitszeitguthaben gesammelt und später nachgearbeitet werden.
Arbeitgeber können bei einer Betriebsschließung zudem Betriebsferien anordnen. Dadurch kann die Abwesenheit der Mitarbeiter auf die Urlaubsansprüche angerechnet werden. Den Beschäftigten muss aber ein nicht unerheblicher Teil ihres Jahresurlaubs zur freien Verfügung verbleiben. Konkret bedeutet das laut Bundesarbeitsgericht: Die Betriebsferien dürfen maximal so lange dauern, dass die Mitarbeiter drei Fünftel ihres Jahresurlaubs aufbrauchen.
Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit anmelden. Dabei können Unternehmen die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden reduzieren und so Kündigungen vermeiden.
Bei den genannten Maßnahmen hat der Betriebsrat das Recht mitzubestimmen. Bei Unternehmen, die einen Betriebsrat besitzen, muss daher eine Betriebsvereinbarung getroffen werden.
Stellt sich heraus, dass es endgültig nicht mehr möglich ist, einen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen, kommt eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Bei Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern sind die üblichen Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten.
Das Infektionsschutzgesetz sieht derzeit keine Entschädigung vor für den Fall, dass ein Betrieb von den Behörden geschlossen wird.
Bekomme ich als Arbeitgeber einen Ausgleich für die Ausfälle?
Nein. Das Infektionsschutzgesetz sieht derzeit keine Entschädigung vor für den Fall, dass ein Betrieb von den Behörden geschlossen wird. Geregelt ist nur, dass ein Arbeitgeber vom Gesundheitsamt eine Erstattung verlangen kann, wenn ein Arbeitnehmer unter Quarantäne gestellt wird.
In der Vergangenheit haben die Gerichte jedoch im Einzelfall, unabhängig von einer gesetzlichen Regelung, eine Entschädigung zugesprochen. In diesen Fällen wurde ein Gewerbebetrieb durch behördliche Maßnahmen unzumutbar beeinträchtigt. Dies betraf beispielsweise Einzelhändler, die wegen langwieriger Bauarbeiten vor ihrem Geschäft keine Laufkundschaft mehr hatten. Momentan lässt sich jedoch nicht vorhersagen, ob die Gerichte bei Anordnungen zur Bekämpfung des Coronavirus auch so entscheiden würden.
Unabhängig davon haben die EU, der Bund und die Bundesländer verschiedene Förderprogramme für Unternehmen aufgelegt, die von der Coronakrise betroffen sind. Da unsicher ist, ob die Gerichte eine Entschädigung zusprechen, sollten Unternehmen vorrangig diese Förderprogramme in Anspruch nehmen.
Stand: 08.12.2025
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So hat der Bund beispielsweise kürzlich erst seine Überbrückungshilfe für den Zeitraum September bis Dezember 2020 erweitert. Unternehmen, die stark von der Coronakrise betroffen sind, können bereits ab 30 % Umsatzeinbußen die Zuschüsse beantragen. Lesen Sie mehr dazu im folgenden Beitrag:
Update
Am 28. Oktober 2020 haben Bund und Länder zudem eine sogenannte „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ beschlossen. Diese soll Unternehmen finanziell entschädigen, die ihren Betrieb wegen Corona temporär schließen müssen. Dabei erhalten Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern 75 % ihres Umsatzes aus dem Vorjahresmonat. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Bis zu 10 Mrd. Euro sollen auf diese Weise ausgeschüttet werden.
Wann kann ich eine Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen? Und wie muss sie ausgestaltet sein, damit sie bei Corona greift?
Die Versicherung leistet, wenn der Betrieb unterbrochen werden muss, da die Behörde aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes eine Schließung anordnet. Ein solcher Grund kann beispielsweise entstehen, wenn ein meldepflichtiger Krankheitserreger auftritt.
Doch es gibt Einschränkungen: Problematisch kann es zum Beispiel sein, wenn der Versicherungsschutz nur für bestimmte Krankheitserreger gilt. Sind die Krankheitserreger in der Versicherungsvereinbarung aufgelistet, wird das neuartige Coronavirus dort in der Regel nicht auftauchen. Es ist damit auch nicht vom Versicherungsschutz erfasst.
Anders kann das aussehen, wenn der Versicherungsvertrag auf das Infektionsschutzgesetz verweist. Da das Coronavirus vor dem 1. 3. 2020 dort noch nicht gelistet war, ist es von der Versicherungsvereinbarung nur erfasst, wenn sie eine dynamische Verweisung enthält. Dies lässt sich anhand der konkreten Formulierung im Einzelfall ermitteln. Andernfalls wird die Versicherung nur solche Krankheitserreger erfassen, die in der jeweiligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelistet waren.
Was übernehmen solche Versicherungen?
Welche Leistungen die Versicherungen übernehmen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt davon ab, wie der konkrete Versicherungsvertrag ausgestaltet ist. Teilweise enthalten Versicherungsverträge feste Tagessätze. Teilweise richtet sich der Betrag, der ausgezahlt wird, nach den erlittenen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Betrieb stillgelegt wurde. Auch laufende Kosten, wie zum Beispiel Miete und Personalkosten, können mit hineinspielen.
Wie lange leisten solche Versicherungen?
Die Versicherung leistet grundsätzlich so lange, wie der Betrieb aufgrund der Anordnung geschlossen bleibt. Allerdings muss der Versicherungsnehmer in diesem Zeitraum auch seinen Mitwirkungspflichten nachkommen. Andernfalls kann die Versicherung die Leistung einstellen.
Die Behörde muss die Betriebsschließung unverzüglich beenden, wenn keine Gefahr mehr besteht.
Wann und wie kann eine Betriebsschließung aufgehoben werden?
Die Behörde muss die Betriebsschließung unverzüglich beenden, wenn keine Gefahr mehr besteht. Den Betrieb einfach selbst wieder zu eröffnen, ist nicht zu empfehlen. Andernfalls drohen Rechtsfolgen. Reagiert die Behörde nicht auf Anfragen, muss das Unternehmen notfalls vor Gericht auf Rücknahme der Betriebsschließung klagen.
Eine Ausnahme ist, wenn der Unternehmer sich selbst dazu entschieden hat, den Betrieb zu schließen. In diesem Fall kann er auch selbst über die Aufhebung entscheiden, wenn der Grund für die Schließung entfällt. Er muss dies jedoch seinen Arbeitnehmern vorher ankündigen.
Dieser Artikel erschien zuerst auf unserem Partnerportal MM Maschinenmarkt.
* Benjamin Onnis ist Arbeitsrechtsexperte, Dennis Kümmel ist Experte für Öffentliches Recht bei der Wirtschaftskanzlei FPS in 60322 Frankfurt am Main, Tel. (0 69) 95 95 71 43, onnis@fps-law.de, kuemmel@fps-law.de, www.fps-law.de