Anbieter zum Thema
Wer wusste was und wann?
Noch eine Bedingung muss erfüllt sein, damit der Vorwurf des Umsatzsteuerbetrugs greift: Die Verantwortlichen müssen gewusst haben, dass die Handelsbeziehungen keine „unternehmerische Tätigkeit“ im Sinne des Steuergesetzes darstellten. Die Staatsanwaltschaft ist sich sicher, dass die Angeklagten darüber Gespräche geführt haben und insofern alle informiert waren, dass die Waren nicht frei gehandelt, sondern nach festgelegten Regeln durch die verabredeten Handelskanäle geschleust wurden. Deshalb lautet die Anklage sowohl auf bandenmäßige Steuerhinterziehung als auch auf Bildung einer kriminellen Vereinigung.

Komplexes Verfahren – schnelles Ende?
Der erste Verhandlungstag wurde fast ausschließlich mit der Feststellung der Personalien und der Anwesenheit der Verteidiger – alle acht Angeklagten haben Teams von zwei bis drei Verteidigern aufgeboten – sowie der Verlesung der umfangreichen Anklage verbracht.
Zudem konnte die Verhandlung nicht pünktlich starten, weil die Angeklagten aus verschiedenen bayerischen Justizvollzugsanstalten nach Augsburg gebrachten wurden und zumindest in einem Fall zunächst im falschen Gebäude ankamen. Hintergrund des „Gefangenentourismus“ ist eine Kontaktsperre zwischen den Angeklagten. Um die durchzusetzen, wurden die Untersuchungshäftlinge in verschiedene Städte verlegt.
Am zweiten Verhandlungstag ging es dann bereits um mögliche Strafzumessungen – Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung hatten sich über „Verständigungslösungen“ ausgetauscht. Zu Deutsch: Es geht darum, ob man „Deals“ nach dem Muster „Geständnis gegen überschaubare Strafe“ aushandeln kann. Gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Deals erlaubt, wenn die Bedingungen öffentlich gemacht werden.
(ID:42245535)