Der Diskurs um die Urheberrechtsreform wurde in den vergangenen zwei Jahren emotional geführt. Gerade sogenannte Upload-Filter sorgten für Irritation und Verunsicherung. Nun ist das Gesetz verabschiedet. Welche Konsequenzen Unternehmen befürchten müssen.
Die Urheberrechtsreform ist auch für kleinere Plattformbetreiber sowie einlaufende Newsfeeds relevant.
(Bild: 1STunningART - stock.adobe.com)
Der Deutsche Bundestag hat das umstrittene Urheberrechtsgesetz verabschiedet. Damit hat das deutsche Parlament zwei EU-Richtlinien umgesetzt, die 2019 beschlossen wurden. Für Unternehmen in Deutschland hat es gewisse Auswirkungen. Allerdings sind nicht alle Unternehmensformen gleichermaßen betroffen. Die rechtlichen Auswirkungen der Upload-Filter sind je nach Unternehmen unterschiedlich. Man muss differenzieren, welches Geschäftsmodell der jeweilige Betrieb hat. Besonders betroffen sind Anbieter von Plattformen.
Mit der Reform sind sie nun verantwortlich für die Inhalte, die auf ihren Servern hochgeladen werden. Nur was müssen die Unternehmen nun beachten? Wichtig zu verstehen ist, dass das Rechte-Clearing sehr breit gefächert ist. Die Uploadfilter etwa, die lange Gegenstand der breiten Diskussion waren, treffen vor allem Videoplattformen wie YouTube oder TikTok. Die Befürchtung, diese Uploadfilter führten zu Zensur, stehen bereits lange im Raum.
Die Unternehmen müssen selbst Rechte-Clearing betreiben, das bedeutet: Die Rechte für die bereitgestellten Inhalte auf den Plattformen müssen sie bei den Rechteinhabern einholen – denn für Unternehmen gelten nun die gleichen Rechte wie für Privatpersonen. Häufigster Anwendungsfall wird mit Sicherheit die Musik sein. Zu beachten ist, dass es eine Bagatelleschwelle von 15 Sekunden gibt. Clips, die kürzer sind, fallen nicht unter die neue Regelung.
Angesichts des neuen Gesetzes befürchteten Skeptiker sowie Gegner eine Regulierung des Internets. Doch wenn man sich einen Überblick verschafft und die genaue Neuregelung betrachtet, kann man von einer Regulierung oder gar einer Zensur nicht sprechen. Womöglich liegt es daran, dass in der breiten Bevölkerung durch die Gewöhnung an nahezu allzeit frei verfügbare Musik ein falsches Verständnis von geistigem Eigentum vorherrscht. Daher ist es nicht verkehrt, dass nun eine solche Debatte geführt wird.
Relevanz für kleinere Plattformbetreiber
Besondere Beachtung verdienen kleine Plattformbetreiber. Denn anders als die Riesen der Branche, wie insbesondere YouTube und Twitter, werden die Interessen von kleineren Plattformbetreibern wenig diskutiert. Doch gleichwohl haben auch diese das Bedürfnis auch in Zukunft ihre Geschäftsmodelle rechtskonform betreiben zu können, ohne kostenintensive Abmahnungen aus dem Urheberrecht fürchten zu müssen. Dies wird sich jedoch als schwierig gestalten.
Ein typischer Anwendungsfall ist etwa die Veröffentlichung von Produktbildern, häufig auch in Kombination mit Beschreibungen zu dem jeweiligen Produkt.
Hier ist das Urheberrecht gleich ein doppeltes Risiko: Zum einen existiert an dem jeweiligen Produktbild ein Urheberrecht des Fotografen. Daneben wird es auch häufig so sein, dass auch eine Produktbeschreibung dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dies ist im Einzelfall kniffelig, da für den urheberrechtlichen Schutz der Beschreibung zumindest eine gewisse sogenannte Schöpfungshöhe erreicht sein muss. Das heißt eine komplett banale Erläuterung, was man sieht wird nicht ausreichen. Dementsprechend muss schon für den jeweiligen Einzelfall (zumindest in der Theorie) geprüft werden, ob es überhaupt ein Urheberrecht geben kann.
Newsfeed
Bei Newsfeeds , welche passende Themen automatisch auf Firmenwebsites ausspielen, findet sich die gleiche Thematik. Ebenso wie bei einer Produktbeschreibung ist auch bei einem kurzen Newsfeed stets zu fragen, ob dieser aufgrund seines Inhaltes bereits eine persönliche geistige Schöpfung darstellt oder vielmehr nur ein banaler Text. Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Auf der sicheren Seite werden Unternehmen dann stehen, wenn sie regelmäßig davon ausgehen, dass auch kurze Texte dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
Ebenso wie bei Musik sieht die Urheberrechtsreform auch bei Texten und Fotografikdateien jedoch eine Geringfügigkeitsschwelle vor. So werden Texte mit weniger als 160 Zeichen und Fotografikdateien mit 125 KB und weniger als geringfügig und damit stets erlaubt betrachtet. Bei Produktbeschreibungen mögen daher die 160 Zeichen auch ausreichend sein; selbst ein kurzer Newsfeed wird jedoch regelmäßig mehr als 160 Zeichen ausmachen, sodass hier fraglich ist, ob Ausnahmetatbestände greifen werden. Gleiches gilt wohl für die Dateigröße von 125 KB, da in dieser geringen Auflösung keine ansprechenden Bilder darstellbar sind.
Stand: 08.12.2025
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Der Plattformbetreiber hat somit die Möglichkeit, entweder schlichtweg für die Zukunft auf entsprechende Inhalte zu verzichten, was jedoch häufig dazu führen wird, dass dann das Geschäftsmodell nicht mehr betrieben werden kann.
Eine rechtliche Lösung könnte daher sein, über entsprechende Agenturen den jeweiligen Content einzukaufen, sodass die jeweilige Agentur gebündelt die Rechte im Vorfeld einholt. Andernfalls steht zu befürchten, dass es immer häufiger kostenpflichtige Abmahnungen geben wird, sodass die ohnehin mit geringen Margen belegten Geschäftsmodelle dann nicht mehr wirtschaftlich funktionieren können.
Auswirkungen in ein paar Jahren
Fakt ist, dass die Novelle sehr kompliziert ist. Es treffen viele verschiedene Interessensgruppen aufeinander, das war schon immer ein Problem des Urheberrechts. Es wird einen großen Anpassungsbedarf für die großen Upload-Plattformen geben – und die ersten Verfahren werden nicht lange auf sich warten lassen. Die starken Auswirkungen werden sich allerdings erst in ein paar Jahren zeigen.
Ruben Hofmann Ruben Hofmann ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln. Er ist spezialisiert auf die Themen Geistiges Eigentum, Reputationsmanagement und Wettbewerbsrecht.
Bildquelle: info@stephanwieland.de
Über das Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt den Urheber durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk, dessen Rechtsschutz mit seiner Entstehung beginnt und im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten keiner Hinterlegung oder Registrierung bedarf.
Zu diesen geschützten Werkarten zählen laut dem Urheberrechtsgesetz Sprachwerke (Reden, Schriftwerke und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden und angewandten Kunst, Bauwerke, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art (Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen) sowie Bearbeitungen und Sammelwerke, die den Schutz des Urheberrechts genießen, wenn sie eine persönliche geistige Leistung darstellen. In Deutschland greifen zum 1. August 2021 neue Urheberregeln. Es handelt sich um eine Reform des Gesetzes von 2017. Bislang hatten die Plattformen das so genannte Host-Privileg. Dies bedeutet, sie waren nicht direkt für die hochgeladenen Inhalte urheberrechtlich verantwortlich und konnten entsprechend für Verstöße juristisch nicht belangt werden. Dieser besondere Schutz entfällt. Jede Plattform steht also in urheberrechtlicher Weise vollständig in der Verantwortung für sämtliche Inhalte.