Abmahngefahr für Importeure Reseller haften für Verstöße gegen Registrierungspflichten des ElektroG
Auch Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte nach Deutschland einführen und verkaufen, haften für Verstöße gegen Registrierungspflichten, die das ElektroG vorschreibt. Darauf weist die IT-Recht-Kanzlei hin. Ansonsten drohen existenzgefährdende Bußgelder, wie die aktuelle Rechtssprechung verdeutlicht.
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Rechtsvertreter wie die Anwälte der IT-Recht-Kanzlei haben seit Inkrafttreten des »Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten« (ElektroG) immer wieder mit Abmahnungen oder Bußgeldbescheiden wegen Verstößen gegen dieses zu tun. So sei, wie die Kanzlei berichtet, ein Online-Händler vom Umweltbundesamt ein Bußgeld in Höhe von knapp 9.000 Euro auferlegt worden, weil er sich nicht in ein von der Stiftung EAR (Elektro-Altgeräte-Register) geführtes Verzeichnis habe eintragen lassen.
Der Reseller habe laut den Anwälten aus Sicht der Bußgeldstelle nicht die notwendige Sorgfalt im Geschäftsverkehr walten lassen. Der Händler importierte Schwimmschalter für Wasserpumpen aus der Türkei, von einem nicht in das EAR eingetragenen Hersteller.
Gemäß dem Paragraf 6 Absatz 2 Satz 1 des ElektroG ist jeder Hersteller verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde, dem Umweltbundesamt, dem das EAR unterstellt ist, registrieren zu lassen. Erst dann darf er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringen.
Importierende Reseller sind Hersteller
Als Hersteller gelten dem Gesetzeswortlaut unter bestimmten Voraussetzungen auch Reseller. So heißt es im Paragraf 3 Absatz 12 ElektroG: »Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.« Somit müssen sich auch Händler, die in Deutschland Elektrogeräte in Verkehr bringen wollen, die wissentlich noch nicht registriert sind, in das Verzeichnis eintragen.
ElektroG soll Marktverhalten regulieren
Das OLG Düsseldorf untermauerte in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil (Az. I-20 W 18/07) noch einmal die zwingende Notwendigkeit zur Registrierung. Nach Aussage der Richter sei die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten. Aus dem Urteil: »Paragraf 6 Absatz 2 ElektroG ist eine gesetzliche Vorschrift, die […] auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Registrierung nicht nur umweltpolitischen Charakter ohne Bezug zum Marktverhalten der Beteiligten.«
Die Antragsgegnerin hatte sich gegen eine Abmahnung eines Wettbewerbers aus dem Hifi-Bereich wegen fehlender Registrierung gewehrt. Die Richter gaben dem Abmahner recht.
Bis 50.000 Euro Bußgeld
Das Umweltbundesamt hat im Wege der Beleihung die mit dem ElektroG verbundenen Aufgaben auf die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) übertragen. Dies birgt für das Umweltbundesamt den Vorteil der Arbeitserleichterung, da die eigenen Vollzugsbehörden entlastet werden können. Als Beleihende übt das Umweltbundesamt die Rechts- und Fachaufsicht über die EAR aus, um eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Damit steht es dem Umweltbundesamt auch zu, Verstöße gegen das ElektroG mit einer Geldbuße zu ahnden. Laut Aussage der IT-Recht-Kanzlei kann diese bis zu fünfzigtausend Euro betragen – was für manchen Händler den Bankrott bedeuten könnte.
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