Böse Zungen sprechen von der „Und immer grüßt das Murmeltier“-Speicherung und meinen damit die Vorratsdatenspeicherung (VDS). Kaum hat man sich auf eine Alternative wie „Quick Freeze“ geeinigt, kommt die nächste Forderung nach VDS. Für die Wirtschaft ist Rechtssicherheit wichtig, beklagen Verbände. Leider ist diese noch immer nicht in Sicht. Wir geben einen Überblick.
Vorratsdatenspeicherung (VDS) zur Kriminalitätsbekämpfung ist nicht legal. Doch auch Alternativverfahren stoßen auf Skepsis bis Ablehnung. Das „Stehaufmännchen“ VDS kommt immer wieder aufs Tablett.
(Bild: Scanrail - stock.adobe.com)
Quick-Freeze-Verfahren kommt (vielleicht)
„Die Regelungen über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland sind europarechtswidrig. Wir werden nun die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten (‚Quick-Freeze-Verfahren‘) einführen“, so das Bundesministerium für Justiz.
Im Gegensatz zu einer Datenspeicherung auf Vorrat geht es bei Quick-Freeze darum, dass Ermittlungsbehörden relevante Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“ wie IP-Adressen oder Telefonnummern) umgehend bei den Providern einfrieren lassen können, wenn der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung (wie Missbrauch, Totschlag oder Mord) besteht. Die damit zusammenhängenden Daten dürfen dann vorerst nicht mehr gelöscht werden und auch neu anfallende Daten müssen gesichert werden.
Diese Variante ist also nicht anlasslos, sondern es gibt einen konkreten Anlass. Diese Entscheidung ist auch ein Anlass zur Freude bei Datenschützern, die dies bereits seit langem fordern.
Eine ewige Geschichte geht (womöglich) zu Ende
Die Diskussion zu Vorratsdatenspeicherung versus Quick Freeze füllt inzwischen nicht nur Aktenordner, sondern Buchregale, wie zum Beispiel eine Übersicht zum Thema des Deutschen Bundestages zeigt. Dabei ist der Tenor auf Seiten der Datenschützer und oftmals auch der Gerichte immer gleich: Die umfassende anlasslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht mit den Vorgaben der Artikel 7,8 und 11 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, so die Sicht des Datenschutzes. Derartige Regelungen stünden den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und der Kommunikation sowie auf Schutz personenbezogener Daten und auf Freiheit der Meinungsäußerung sowie auf Informationsfreiheit entgegen.
Wie lange dies die Datenschützer bereits erklären, zeigen Pressemeldungen, die bereits fast 14 Jahre alt sind und noch nicht wirklich an Aktualität verloren haben, wie dieses Beispiel aus dem Jahr 2010 zeigt. Die Gerichte wie der EuGH (Europäischer Gerichtshof) haben nicht nur schon mehrfach eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung und zugehörige Gesetze abgelehnt, sondern es gibt auch klare Vorgaben und Kriterien, wann welche Telekommunikationsdaten gespeichert werden könnten. Werden diese Kriterien nicht umgesetzt, wird das nächste Gesetz wieder als ungültig erklärt, wie die Vergangenheit bewiesen hat.
Nun könnte diese Entwicklung langsam, aber sicher zu einem Ende kommen. Doch wird sie das?
Neuer Anlauf für Mindestspeicherung aus Hessen
Der Hessische Ministerpräsident Boris Rhein und Hessens Justizminister Christian Heinz haben nun die Bundesratsinitiative des Hessischen Justizministeriums zur Speicherung von IP-Adressen vorgestellt. Dabei machten beide deutlich, dass das von der Bundesregierung kürzlich beschlossene „Quick Freeze“-Verfahren bei weitem nicht ausreichend sei für die Verfolgung schwerer Kriminalität.
Ministerpräsident Boris Rhein sagte: „Bei Straftaten, die im Internet begangen werden, stellt die IP-Adresse regelmäßig den effektivsten, schnellsten und oft auch einzigen Ermittlungsansatz dar. Es geht um sehr viel: Es geht um Kinderschutz im Netz. Ohne die von uns beabsichtigte IP-Adressdatenspeicherung ist eine Strafverfolgung vor allem von Kinderpornografie, aber auch von Hate Speech sehr oft nicht möglich. Es darf nicht sein, dass Kinderschänder nicht ermittelt werden können, weil digitale Spuren nicht gespeichert oder mit den Sicherheitsbehörden geteilt werden. Der Gedanke daran, wie viele Täter wir nicht fassen können, weil wir keine IP-Adressen speichern dürfen, ist für mich unerträglich. Datenschutz darf kein Täterschutz sein.“
Justizminister Christian Heinz ergänzte: „Die IP-Adressdatenspeicherung ist für die effektive Strafverfolgung von schweren Straftaten und insbesondere die Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern und der Kinderpornografie nicht nur besonders wichtig, sondern absolut unverzichtbar. Wir sind uns einig: Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Kinder vor schrecklichen Taten zu schützen sowie die Täter dingfest zu machen. Hierfür müssen wir den Ermittlern aber auch diejenigen Instrumente an die Hand geben, die sie für eine effektive Strafverfolgung benötigen.“
Stand: 08.12.2025
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Die Landesregierung hatte im Koalitionsvertrag angekündigt, sich dafür einzusetzen, „dass die Bundesregierung unverzüglich und vollumfänglich die rechtlichen Möglichkeiten zur IP-Datenspeicherung, insbesondere zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, ausnutzt“. Sie hatte sich darauf verständigt, sich auch im Bundesrat dafür zu engagieren, die Spielräume zu nutzen, die der Europäische Gerichtshof für die Speicherung von IP-Adressen für einen begrenzten Zeitraum eröffnet hat – insbesondere zur Bekämpfung schwerer Kriminalität.
Die durch das Bundesjustizministerium geplante Einführung eines „Quick Freeze“-Verfahrens sei vor diesem Hintergrund nicht mehr als ein schlechter Kompromiss, so die Position aus Hessen. Nur eine zeitlich begrenzte anlasslose Speicherung von IP-Adressen stelle sicher, dass Ermittlungsansätze wirksam verfolgt werden könnten und es nicht dem reinen Zufall überlassen bliebe, ob die notwendigen Nachweise noch vorliegen, lautet die Begründung für den erneuten Vorstoß aus Hessen.
Die Gesetzesinitiative aus Hessen zielt aber nicht nur auf den Bereich „Straftat von erheblicher Bedeutung (wie Totschlag oder Mord)“. Der Gesetzentwurf nimmt auch die internetbezogene „minderschwere“ Kriminalität in den Blick, wie Hasspostings, Mordaufrufe oder Volksverhetzungen, Cyberangriffe und Computerbetrügereien. „Da gerade auch diese Taten Menschen aus der Mitte der Gesellschaft treffen, sollen die gespeicherten IP-Adressen auch weiterhin durch Internetzugangsdienste zur internen Zuordnung und zur Übermittlung von Anschlussinhabern genutzt werden können“, so der Hessische Justizminister Christian Heinz.
Internetwirtschaft sieht Quick-Freeze als Schritt in die richtige Richtung
Was aber sagt die Internetwirtschaft zu der Entscheidung der Bundesregierung für Quick-Freeze? Oliver Süme, Vorstandsvorsitzender von eco, kommentierte dazu: „Die aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des Quick-Freeze-Verfahrens sind ein Schritt in die richtige Richtung, doch es ist bedauerlich, dass die Bundesregierung nicht konsequent die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung anstrebt, wie von uns immer gefordert. Wenn die grundrechtswidrige Vorratsdatenspeicherung weiter bestehen soll oder unter einem neuen Namen fortgesetzt wird, wäre dies fatal“. Es sei an der Zeit, dass die Regierung ihre Verantwortung wahrnehme und Bürgerrechte im digitalen Raum ernsthaft schütze, so Oliver Süme.
Eco fordert demnach eine klare und umfassende Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung, um die Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Es sei unerlässlich, dass betroffene Unternehmen rasch Klarheit über die geplanten Neuregelungen und die Speicherung von Daten erhalten, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.
Es zeigt sich: Die erhoffte Rechtssicherheit könnte nun schon wieder dem Gefühl der Rechtsunsicherheit weichen, wenn kurz nach der Entscheidung für Quick-Freeze bereits der nächste Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung beginnt. Es bleibt abzuwarten, was sich nun auf Bundesebene entscheidet und ob im Fall des Murmeltier-Falles erneut die Gerichte klären müssen, ob die aufgestellten Kriterien nun eingehalten werden oder nicht.